Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. 1 StR 65/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2612

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 65/05
vom 12. Juli 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer Körperverletzung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Juli 2005, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]

und [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

- für den Angeklagten [X.].

L. - Rechtsanwalt

- für die Angeklagte [X.] -

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Oktober 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

Das [X.] hat die Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Be-währung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Ange-klagten Revision eingelegt, mit der sie Verfahrensrügen und die Sachrüge [X.]. Sie erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB, der eine Mindestfreiheits-strafe von drei Jahren vorsieht, und wegen tateinheitlich angeklagter [X.] von [X.] im Sinne von § 225 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom [X.] 4 - treten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines [X.] auf die Ver-fahrensrügen bedarf es daher nicht. [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Das Tatopfer ist die am 29. August 1988 geborene jüngste Tochter [X.] der Angeklagten. Sie hat zwei inzwischen erwachsene Schwestern Ev. und [X.]. . Ab Juli 1997 wohnte die Familie nach Verlust ihres [X.] in verschiedenen Ferienhäusern. Sie schottete sich nach außen hin ab. Alle drei Töchter gingen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Schule. Deshalb schalteten sich die Jugendämter ein. Im Jahre 1999 verbrachten die Töchter auf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes ca. vier Monate in einem Ju-gendheim. Bereits damals wurden schwere psychopathologische Störungen und Fehlernährung festgestellt. Ende September 2000 wurden die minderjähri-gen Töchter, nach Entziehung der elterlichen Sorge, in einer geschlossenen jugendpsychiatrischen Einrichtung untergebracht. Alle drei litten an einer psy-chiatrischen Erkrankung. Bei der 17jährigen Ev. wurde ein Körpergewicht von 28,6 kg, bei der 15jährigen [X.]. ein solches von 32,6 kg und bei der 12jährigen Er. eines von 24,8 kg festgestellt. Sie wurden notfallmäßig in ver-schiedene Kinderkliniken verlegt. Dort mußten sie intravenös oder mittels Ma-gensonde ernährt, teils auch künstlich beatmet werden. Bei [X.]zeigten sich verlangsamte Reaktionen und fehlende Urinausscheidung. Am 24. Dezember 2000 durften die Eltern ihre Kinder besuchen und entführten sie alle drei. [X.] einer polizeilichen Fahndung wurde die Familie am 12. Januar 2001 [X.] gemacht. Die Eltern verbüßten mehrere Monate Untersuchungshaft. Die Kinder kamen wieder in [X.]. Aufgrund eines eingeholten Gutachtens er-hielten die Eltern Anfang Juni 2001 die elterliche Sorge zurück mit Ausnahme - 5 - regelmäßiger Untersuchungen des Körpergewichts und der [X.]. Danach stellten die Eltern die Kinder nur einmal, Ende Juni 2001 einem Arzt vor. Sämtliche Versuche des zuständigen Jugendamtes, den [X.] zu überprüfen, scheiterten. Am 10. Oktober 2003 beschloß das [X.] schließlich auf einen Antrag des Jugendamtes vom September 2002 die zwangsweise Vorführung der jetzt [X.] noch minderjährigen Tochter [X.]zur ärztlichen Untersuchung. Dagegen legten die Angeklagten Beschwerde ein. Am 14. Oktober 2003 sicherte der [X.] Vater dem Jugendamt telefonisch und am 20. Oktober 2003 per Tele-fax zu, daß [X.]sich freiwillig vom [X.]usarzt untersuchen lassen werde. Am 21. Oktober 2003 setzte das [X.] im Wege einer einst-weiligen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts aus. An dem vom Vater mitgeteilten Untersuchungstermin vom 26. Oktober 2003 erschien [X.]nicht. Auf Antrag der Angeklagten vom 3. No-vember 2003 erreichten sie eine Verlängerung der Frist zur Begründung ihrer Beschwerde bis zum 5. Dezember 2003. 2. Ab Mitte Oktober 2003, nach Kenntnis des Beschlusses, in dem die zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung angeordnet wurde, ver-schlechterte sich [X.]s Gesundheitszustand zunehmend. Sie hatte eine pani-sche Angst davor, wieder zwangsweise aus der Familie herausgeholt zu wer-den, mit der Folge, daß sie kaum noch aß. Das [X.] geht davon aus, daß die Versuche ihrer Eltern, sie zum Essen zu bewegen und sich freiwillig untersuchen zu lassen, erfolglos waren. In ihrer ablehnenden [X.]ltung wurde sie von ihren Schwestern unterstützt. [X.]nahm immer mehr ab, so daß sie kaum noch ihr Bett verlassen konnte. Die Angeklagten erkannten den fort-- 6 - schreitenden Gewichtsverlust und den immer schlechter werdenden Gesund-heitszustand ihrer Tochter. Sie hofften jedoch - so weiter das [X.] -, ihn wieder selbst beheben zu können. Diese Hoffnung hatten sie auch noch, als [X.]spätestens ab dem 14. November 2003 keine Flüssigkeit mehr zu sich nahm. Sie erkannten nunmehr, daß der Gesundheitszustand äußerst bedenk-lich war, unterließen es jedoch weiterhin, aus falsch verstandener Rücksichts-nahme gegenüber dem Willen [X.]s, bis zum 18. November 2003 ärztliche Hilfe herbeizuholen. Das [X.] konnte nicht ausschließen, daß die [X.] hierbei aufgrund des hochgradig gestörten pathologischen Systems der Familie in ihrer Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seeli-schen Abartigkeit erheblich eingeschränkt waren. Erst am 18. November 2003 kam [X.]durch Einweisung des [X.]usarztes, den der Angeklagte auf Weisung des von ihm zugezogenen Heilpraktikers be-nachrichtigt hatte, in einem lebensbedrohlichen Zustand ins Krankenhaus. Die 15jährige wog bei einer Körpergröße von 156 cm nur noch 21,2 kg und bestand lediglich aus "[X.]ut und Knochen". Einen Tag später trat bei ihr ein Multi-Organversagen ein, so daß sie künstlich beatmet und in ein künstliches Koma versetzt werden mußte. Aus diesem Koma erwachte sie im Januar 2004. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine Schädigung des Gehirns und der Nerven. Bei der tatrichterlichen [X.]uptverhandlung - ca. zehn Monate nach der [X.] - war das Sehvermögen noch nicht wieder vollständig hergestellt. Sie saß im Rollstuhl und war unfähig ihre Beine zu bewegen. Ob die [X.] ihrer Beine wieder hergestellt werden kann, war nicht abschließend zu klä-ren. Die eingetretenen Folgen, insbesondere die Lähmung der Beine hätten die Angeklagten aufgrund der dargestellten Vorgeschichte erkennen und durch rechtzeitiges [X.] ärztlicher Hilfe verhindern können. Sie hofften [X.], daß keine bleibenden Schäden eintreten würden. - 7 - 3. Die Angeklagten haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Feststellungen zum Kerngeschehen beruhen im wesentlichen auf den [X.] der Töchter, die übereinstimmend angaben, daß sie ihre Eltern lieben und daß es die besten Eltern seien, die man sich wünschen könne. Die beiden Schwestern der Geschädigten wurden ca. eine Woche nach deren Einlieferung bei einer [X.]usdurchsuchung ebenfalls in abgemagertem und entkräftetem Zu-stand aufgefunden und aufgrund einer einstweiligen Anordnung in eine Klinik eingeliefert. Der psychiatrische Sachverständige bestätigte in vorliegendem Verfahren für alle drei Töchter eine schwere Persönlichkeitsstörung. I[X.] Aufgrund dieser Feststellungen bejaht die Strafkammer bei bestehen-der Garantenpflicht eine Körperverletzung durch Unterlassen. Sie nimmt einen bedingten Körperverletzungsvorsatz und eine fahrlässige Verursachung der Lähmung der Beine gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB an. Von einer absichtli-chen oder wissentlichen Verursachung dieser schweren Folge im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB konnte sie sich nicht überzeugen. Eine Mißhandlung von [X.] bleibt unerörtert. II[X.] Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nach-prüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur [X.] erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlußfolgerung nicht gezogen ist, ohne daß konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den [X.] 8 - satz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu [X.], für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., [X.], 371; [X.], 35, 36 m.w.Nachw.). Alledem wird die Beweiswürdigung der Strafkammer in mehrfacher Hin-sicht nicht gerecht. 1. Die Kammer hätte eine Körperverletzung durch [X.] in ihre Erwägungen einbeziehen müssen. Wenn [X.]ab Kenntnis des Beschlusses vom 10. Oktober 2003 über die angeordnete zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung trotz der Aufforderungen ihrer Eltern eine freiwillige ärztliche Untersuchung ablehnte und die Eltern aus falsch verstandener Rücksichtsnahme den erklärten Willen akzeptierten, hätte die Kammer sich damit auseinandersetzen müssen, warum der angeklagte Vater dem Jugendamt am 14. Oktober und am 20. Oktober 2003 zusicherte, [X.] werde sich freiwillig vom [X.]usarzt untersuchen lassen. In diesem Zusammenhang wäre auch zu erörtern gewesen, warum [X.] gegen den [X.] eingelegt und im vorläufigen Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung erwirkt wurde. Die Motivation für den Antrag vom 3. November 2003 - nach fruchtlosem Verstreichen des mitgeteilten [X.]us-arzttermins vom 26. Oktober 2003 -, mit dem die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 5. Dezember 2003 erreicht wurde, wäre ebenso in diese Erörterung einzubeziehen gewesen. Schon deshalb, weil die Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, ist die Fest-stellung sogenannter innerer Tatsachen - hier der Motive für ihr [X.]ndeln - nur durch Rückschlüsse möglich ([X.], 2094 m.w.Nachw.). Neben ob-jektiven Umständen können auch Erkenntnisse zur Interessenlage von Ange-klagten ein wichtiger Anhaltspunkt für innere Tatsachen sein ([X.], - 9 - 35). Die Vorgeschichte zeigt objektiv und deutlich, daß die Angeklagten über Jahre hinweg ihre Kinder der Kontrolle der Jugendämter entzogen haben. Ihre Interessenlage ging seit Jahren dahin, die Familie gegenüber der Außenwelt abzuschotten und total zu isolieren. Unter den gegebenen Umständen liegt die Schlußfolgerung auf täuschendes Verhalten und gewolltes Verhindern einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung nahe. Danach bestimmt sich, ob die Angeklagten die Körperverletzung durch [X.] oder durch Unterlassen verursacht haben. Die Rechtsprechung stellt insoweit wertend auf den Schwer-punkt des Vorwurfs ab ([X.]St 6, 46, 59; 40, 257). Auf den aufgezeigten [X.] beruht das Urteil, da sie zu einem anderen Schuldgehalt füh-ren können. 2. Die Verneinung einer wissentlich schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB ist nicht tragfähig begründet. Da es sich hier um einen Qualifikationstatbestand handelt, ist auch in-soweit der Schuldvorwurf betroffen ([X.], 980; [X.]R StGB § 226 Abs. 2, schwere Körperverletzung 2). Zur Erfüllung des Tatbestandes reicht es aus, daß der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines [X.]ndelns voraussieht ([X.] aaO). Das [X.] meinte nicht feststellen zu können, daß die Angeklagten schwerwiegende Folgen im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB als sicheres Resultat ihres Unterlassens (bzw. ihrer [X.]ndlungen) voraussahen. Es hat insoweit eine Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit vorgenommen und letztere bejaht ([X.], 18). Die Feststellung des [X.] beim direkten Vorsatz 2. Grades ist hier wiederum nur durch Rück-schlüsse möglich. Die Tatvorgeschichte, insbesondere die Abmagerung der Töchter mit den eingetretenen Folgen im Jahre 2000 und das im [X.] damit gezeigte Verhalten der Angeklagten, legt die Schlußfolgerung auf - 10 - deren Wissen um die schweren Folgen einer derart extremen Abmagerung na-he. Die Kammer hätte hier gerade diesen Teil der Vorgeschichte konkret in ihre Würdigung einbeziehen und erörtern müssen, warum die damaligen [X.] ein solches Wissen nicht stützen können. Wenn aber die Angeklagten schwerwiegende Folgen als sicher voraussahen, dann ist es ohne Bedeutung, daß sie auf deren Ausbleiben und darauf hofften, daß sich der Gesundheitszu-stand von [X.] wieder von selbst bessere ([X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 15 Rdn. 7). Derjenige, der die [X.]ndlung bzw. das Unterlassen will, will auch das, was er als sichere Folge ansieht. Im übrigen aber sind keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine derartige Hoffnung, auf die die Kammer die fahrlässige Verursachung der schweren Fol-ge stützt, ausdrücklich dargelegt oder aus einer Gesamtschau der [X.] zu entnehmen. Da die Angeklagten schweigen, versteht sich diese Hoffnung nicht von selbst. Es ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten, zuguns-ten der Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das [X.] keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat ([X.] NJW 2002, 2188, 2189 m.w.Nachw.). 3. Nach Überprüfung der subjektiven Tatseite in den dargelegten Punk-ten mag auch der Tatbestand der Mißhandlung von [X.] durch böswillige Vernachlässigung der rechtlichen Würdigung zugänglich sein. 4. Danach war das Urteil auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft [X.] der die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufzuheben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes [X.] zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). [X.] Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis: - 11 - Ob die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne von § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an die Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Dabei fließen normative Überlegungen ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt ([X.]St 43, 66, 77 m.w.Nachw.). [X.] Kolz [X.]

Elf

[X.]

Meta

1 StR 65/05

12.07.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. 1 StR 65/05 (REWIS RS 2005, 2612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2612

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