Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. 2 StR 242/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1637

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 242/04 vom 15. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.]

und [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck,

[X.] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim [X.] bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurge-richtskammer zuständige [X.] des [X.].
Von Rechts wegen

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision des [X.] mit der Sachrüge und Verfahrensrügen. Die Staatsanwaltschaft [X.] mit ihrer vom [X.] vertretenen, auf die Sachrüge ge-stützten Revision eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags und eine höhere Strafe. [X.] Das [X.] ist von folgenden Feststellungen ausgegangen: - 4 - Am Abend des 20. Januar 2003 kam es zu einer körperlichen Auseinan-dersetzung zwischen [X.], dem Angeklagten und mindestens einer wei-teren Person. [X.]erhielt einen sehr starken Faustschlag auf das rechte [X.], der zu Knochenbrüchen in der Augenhöhle führte. Er ging zu Boden; durch Tritte gegen seinen Kopf kam es zu ausgedehnten Schädelfrakturen. Weiterhin wurde [X.] so massiv gewürgt, daß das Zungenbein brach und punktförmige Stauungsblutungen im Bereich der [X.] auftraten. Dann wurde ihm ein [X.] und langer Schnitt an der linken Halsseite versetzt, durch den neben ande-ren Gefäßen die große [X.] durchtrennt und die Wirbelsäule verletzt [X.]. Schließlich erhielt er zwei Messerstiche in den Oberkörper, einen von vorn und einen von hinten, die beide die Brusthöhle eröffneten und zu einem Häma-topneumothorax führten. Zwischen 22.10 und 22.45 Uhr verstarb [X.] durch Verbluten infolge Durchtrennung der [X.]. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Das [X.] hat zu seiner Tatbeteiligung u. a. folgende Umstände festgestellt: Beim Angeklagten wurden am Tag nach der Tat frische Spuren einer körperlichen Auseinandersetzung festgestellt, ein teilweises Hämatom des rechten Auges und eine Schwellung und ein Hämatom an der rechten Hand. Am linken Daumennagel des Ange-klagten fand sich Zellmaterial vom Geschädigten. Am [X.] des Ange-klagten, am unteren Saum des linken Beins der schwarzen Hose des Ange-klagten und an der als Unterhose getragenen roten Jogginghose befanden sich Blutspuren des [X.]. Im Gesicht des Opfers und im Bereich des linken hinteren Nackens wurden Spuren gefunden, die mit dem Profil der vom Ange-klagten getragenen Schuhe übereinstimmen. An zwei weiteren Stellen im Ge-sicht des Opfers fanden sich Spuren eines anderen Schuhs. - 5 - Das [X.] hält aufgrund der vorstehend geschilderten Indizien für erwiesen, daß der Angeklagte selbst [X.] mit der Faust schlug, ihm einen Tritt gegen den Kopf versetzte, als er bereits am Boden lag, und ihn am Boden festhielt, indem er seinen Fuß auf dessen Hals setzte und fest niederdrückte. Der oder die Mittäter des Angeklagten hätten [X.]

mindestens zwei Tritte gegen den Kopf versetzt. Wer das Messer eingesetzt und [X.]

gewürgt ha-be, habe sich nicht klären lassen, ebensowenig, ob der Angeklagte bis zum Schluß des Geschehens am [X.] gewesen sei. Bei den Tritten, die der Ange-klagte und sein oder seine Mittäter [X.] versetzt hätten, habe der Angeklagte den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen. Es sei nicht auszuschließen, daß seine Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums erheblich beeinträchtigt gewesen sei. I[X.] Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten hat mit der auf die Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Zutreffend beanstandet die Revision, daß das [X.] abweichend von der zugelassenen Anklage, welcher der Vorwurf (allein-)täterschaftlichen vollendeten Totschlags zugrunde lag, zu einer Verurteilung wegen [X.] versuchten Totschlags gelangt ist, ohne dem Angeklagten zuvor die nach § 265 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen rechtlichen Hinweise erteilt zu haben. Abweichend von der Auffassung des [X.]s kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem [X.] nicht ausschlie-ßen. Zwar hat der Angeklagte eine tätliche Auseinandersetzung mit [X.] grundsätzlich in Abrede genommen. Er habe das Tatopfer an der Telefonzelle - 6 - verlassen und in einer Kneipe Bier gekauft. Als er wieder herausgekommen sei, sei niemand mehr da gewesen. Da das [X.] dieser Einlassung auf-grund schwerwiegender Indizien nicht gefolgt ist, dem Angeklagten aber nicht alle Verletzungshandlungen zugerechnet hat und zudem davon ausgegangen ist, daß er den [X.] möglicherweise vor dem zum Tode führenden Messer-schnitt in den Hals verlassen hat, bleibt möglich, daß der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis ein anderes Verteidigungsverhalten gewählt, Körper-verletzungshandlungen eingeräumt und Angaben zu seiner Vorstellung von deren Wirkung und bei Verlassen des [X.]s gemacht hätte. Ferner hätte der gebotene Hinweis womöglich den Verteidiger veranlaßt, im Rahmen der Hauptverhandlung einen vom [X.] im Urteil nicht erörterten Rücktritt vom Versuch anzusprechen, worauf dieser in der Revisionshauptverhandlung überzeugend hingewiesen hat. Der [X.] zieht die umfassende Aufhebung des Urteils nach sich. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß auch die Strafzumes-sungsgründe des angefochtenen Urteils in zwei Punkten rechtlichen Bedenken unterliegen. a) [X.] hat die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklag-ten "nicht noch einmal strafmildernd berücksichtigt, da sie bereits zur Ver-schiebung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geführt hat". [X.] ist zwar, daß ein vertypter Strafmilderungsgrund, der zur Verschiebung des Strafrahmens geführt hat, keine Bedeutung mehr für die Findung der angemessenen Strafe entfalten kann (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbe-wertung 2, 5). Dies gilt aber nur für den gesetzlich vertypten Grund als solchen ("erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit", "Versuch" usw.). Dagegen sind die dem jeweiligen gesetzlich vertypten [X.] nach Art und Maß unterschiedlich konkretisierenden Umstände, wie hier die alkoholische Ent-- 7 - lich konkretisierenden Umstände, wie hier die alkoholische Enthemmung, bei der Strafzumessung im engeren Sinne auch nach einer Strafrahmenverschie-bung zu berücksichtigen (st. Rspr.). b) [X.] hat es "angesichts der verhältnismäßig geringen Strafe" abgelehnt, einen [X.] für die an sich gesamtstrafenfähige, aber im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollständig verbüßte Geldstrafe von 32 Tagessätzen aus dem Urteil des [X.] vom 21. Februar 2003 vor-zunehmen. Dem kann nicht gefolgt werden. Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe voll-streckt worden, ist ein [X.] wegen der nicht mehr möglichen Ge-samtstrafenbildung wie bei einer vollstreckten Freiheitsstrafe zu gewähren, denn es steht fest, daß der Angeklagte durch die Verbüßung einen Nachteil erlitten hat. Dem steht die Erwägung nicht entgegen, daß bei einer gemeinsa-men Aburteilung aller Taten möglicherweise neben der Freiheitsstrafe geson-dert auf Geldstrafe hätte erkannt werden können (vgl. [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] 3). Ist die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt worden, besteht diese Möglichkeit nicht mehr; eine Gesamtstrafe kann nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nur aus nicht vollstreckten Strafen gebildet wer-den. Deshalb ist auch eine kurze Ersatzfreiheitsstrafe im Wege eines Härte-ausgleichs bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wobei es dem Tatrich-ter überlassen bleibt, wie er den [X.] vornimmt (vgl. [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1). II[X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang [X.]. - 8 - 1. Die eine Verurteilung wegen (nur) versuchten Totschlags tragenden Erwägungen halten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat bei seiner Beweiswürdigung die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt, indem es eine Anwesenheit des Angeklagten am [X.] nur insoweit für erwiesen gehalten hat, als objektive Indizien eigene Tathandlungen des Angeklagten belegen. Der [X.] gebietet es nicht, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhalts-punkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. [X.], 2300; 2002, 1057, 1059; 2002, 2188, 2189; 2003, 2179). So liegt der Fall hier. Die vom [X.] ge-zogene Schlußfolgerung, der Angeklagte habe den [X.] möglicherweise vor Beibringung des tödlichen [X.] verlassen, findet in den festgestellten Indizien keine Stütze. Auch die sonstigen Tatumstände enthalten keinen Hin-weis darauf, daß der Angeklagte sich vor der Tötung des Opfers entfernt haben könnte. Die Schlußfolgerung beruht mithin nicht auf einer tragfähigen Tatsa-chengrundlage; sie erweist sich damit als Annahme oder als bloße Vermutung. Nach dem Beweisergebnis des [X.]s steht fest, daß der Ange-klagte und mindestens ein Mittäter auf das Tatopfer mit bedingtem Tötungsvor-satz eingeschlagen und eingetreten haben. Im Anschluß daran ist das Opfer gewürgt und - im zeitlichen Abstand von höchstens einigen Minuten - mit einem Messer verletzt worden. Zwar haben sich keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte ein Messer eingesetzt oder das Tatopfer gewürgt hat. Ebensowenig gibt es jedoch Hinweise darauf, daß er vor diesem Zeitpunkt den [X.] verlassen hat. Ein solches Verhalten ist bei natürlicher Betrachtungswei-se angesichts der vorangegangenen gemeinschaftlichen, von den Mittätern mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommenen erheblichen Gewalthandlungen - 9 - aber so fernliegend, daß es für eine entsprechende Feststellung konkreter An-knüpfungstatsachen bedurft hätte. Für eine längere Anwesenheit des Ange-klagten am späteren Fundort der Leiche spricht zudem, daß das Handy des Angeklagten zwischen 22.35 und 23.00 Uhr in einer nördlich benachbarten [X.] eingebucht war, in deren Bereich sich auch der Fundort der Leiche befand. Zwar mag sich daraus nicht mit Sicherheit ableiten lassen, daß der An-geklagte in dieser Zeit seinen Aufenthaltsort verändert hat, weil in seltenen Fäl-len bei Überlastung einer [X.] ein Gespräch über eine benachbarte [X.] geführt wird ([X.]). Dies nimmt dem Umstand aber nicht seine in [X.] Gesamtwürdigung zu berücksichtigende Indizfunktion. Demgegenüber steht der geringe Umfang der Blutspuren an der Kleidung des Angeklagten seiner Anwesenheit bei Zufügung des [X.] nicht entgegen, wie das [X.] bereits selbst ausgeführt hat ([X.]). 2. Aber selbst auf der Grundlage der von der [X.] vorgenom-menen Beweiswürdigung ist die Annahme eines [X.]. Auch wenn der Angeklagte den [X.] vor dem schließlich todesursächlich gewordenen [X.] verlassen haben sollte, müßte er sich diesen nach den getroffenen Feststellungen zurechnen lassen. Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. [X.]St 36, 231, 234; [X.], 597; [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 25 Rdn. 8 a). Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er sie sich nicht [X.] vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines [X.] gleichgültig ist ([X.] NJW 1973, 377; [X.] 1985, 270). Die gemeinsame - 10 - schwere Mißhandlung des [X.] mit bedingtem Tötungsvorsatz, an der sich der Angeklagte aktiv beteiligte, legt nahe, daß dem Angeklagten die [X.] oder der Mittäter gleichgültig war. Dies hat das Land-gericht in Bezug auf das weitere Schicksal des [X.]

sogar ausdrücklich festgestellt ([X.]). Der Umstand, daß die Messerverletzungen mit direktem Tötungsvorsatz und nicht mehr nur mit bedingtem beigebracht wurden, ist ent-gegen der Auffassung des [X.]s für die Frage, ob sie noch vom Willen des Angeklagten umfaßt waren, ohne Bedeutung. Der Angeklagte hat bei [X.] eigenen und den Tritten und Schlägen des oder der Mittäter den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen. Die Tötung des Opfers war damit von sei-nem Willen umfaßt. Die Schwere und Gefährlichkeit der gegen den Kopf des Opfers ausgeführten Schläge und Tritte unterschied sich nicht wesentlich von der des [X.]es, denn auch sie waren geeignet, den Tod des Opfers herbeizuführen. Allein die Steigerung des Tötungsvorsatzes beim Mittäter be-wirkte keine andere, vom Angeklagten nicht mehr vorgestellte Qualität der Ge-walthandlungen, wie es etwa bei einem Wechsel vom [X.] zum Tötungsvorsatz der Fall gewesen wäre. Auch die vom [X.] hervorgehobene zeitliche Zäsur vor dem [X.] führt zu keiner ande-ren Beurteilung. Dafür, daß der Angeklagte nach dem eigenen Verlassen des [X.]s mit keinen weiteren Gewalthandlungen des oder der Mittäter mehr zu rechnen brauchte, ergeben sich aus den Feststellungen keine Anhaltspunkte. 3. Das [X.] hätte bei Bejahung eines [X.] zumindest die §§ 226, 227 StGB prüfen müssen, die mit dem versuchten Totschlag tatein-heitlich zusammentreffen können. a) Nach den Urteilsfeststellungen sind dem Tatopfer durch die Tritte und Schläge schwerste Verletzungen zugefügt worden, die mit sehr hoher [X.] - scheinlichkeit zum Tod oder jedenfalls zu schwerster Hirnschädigung mit der Folge eines apallischen Syndroms geführt hätten ([X.]). Die zugefügte Körperverletzung ist danach als schwer jedenfalls im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu beurteilen. Daß das Tatopfer die Zufügung der schweren Kör-perverletzung aufgrund des [X.]es nur um wenige Minuten überlebt hat, steht der Verwirklichung des Tatbestandes nicht entgegen. Zwar setzt § 226 Abs. 1 StGB die Zufügung einer langwierigen schweren Folge voraus. Dem Tatbestand unterfallen keine Verletzungsfolgen, die in absehbarer Zeit ausheilen oder mittels einer ärztlichen Behandlung beseitigt werden können. Nach den Urteilsgründen steht aber fest, daß eine solche Heilungsmöglichkeit hier nicht bestand. Angesichts der schweren Gewalthandlungen gegen den Kopf hätte das [X.] eine absichtliche oder willentliche Zufügung der Folgen prüfen müssen (§ 226 Abs. 2 StGB). b) Der vom Mittäter im Rahmen einer Exzeßhandlung zugefügte [X.] wäre dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen zumindest als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zurechenbar gewesen. Wird ein wehrloses, höchstwahrscheinlich bewußtloses Opfer in einer abgelegenen [X.] bei einem gewaltbereiten Mittäter zurückgelassen, liegt es nicht außer-halb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, daß dieser weitere Gewalthandlungen vornimmt bzw. es tötet, um die vorangegangene Tat zu verdecken. 4. Auch die Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit und die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unterliegen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Aussage des Zeugen S. , wonach der Ange-klagte keine Ausfallerscheinungen gehabt habe, und der gutachterlichen Äuße-rung der psychiatrischen Sachverständigen Dr. J. , die keine Anzeichen für einen mittelschweren oder schweren Rausch hat feststellen können ([X.] - 12 - S. 27), hätte das [X.] eine verminderte Steuerungsfähigkeit näher [X.] müssen. Auch eine Strafrahmenmilderung versteht sich bei alkoholbe- - 13 - dingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht von selbst (vgl. [X.] NStZ 2003, 480; vgl. auch [X.]R StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32 und [X.], Urteil vom 17. August 2004 Œ 5 [X.]). Rissing-vanSaan [X.]

[X.]

[X.]

Roggenbuck

Meta

2 StR 242/04

15.09.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. 2 StR 242/04 (REWIS RS 2004, 1637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1637

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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