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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.])
66/12
vom
4. Februar
2013
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am
4. Februar 2013 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des [X.]s Berlin
vom 26.
Sep-tember 2012
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
50.000
fest-gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger
wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Mit Bescheid vom 14. September 2011 hat
die Beklagte die Zulassung des [X.] wegen Vermögensverfalls
(§
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO) widerrufen.
Dessen
hierauf erhobene Klage
hat der [X.]. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Beru-fung.
II.
Der nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 VwGO
statthafte Antrag hat keinen Erfolg.
1
2
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3
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tat-sachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Beschluss
vom 24.
Oktober 2012
-
AnwZ ([X.]) 47/12,
Rn.
2
m.w.N.).
Daran fehlt es hier.
Der [X.] hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs hinreichende Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des [X.] vorlagen. Danach bestanden gegen den Kläger zumindest
offene Forderungen des Finanzamts M.
der Rechtsanwälte in B.
von D.
Hinsichtlich weiterer Forderungen hat der Kläger Nachweise zu behaupteten Tilgungen nicht vorgelegt. Im Zulassungsantrag beschränkt er sich im [X.] auf die Wiederholung seines [X.]. Nachweise, die den Eintritt des Vermögensverfalls widerlegen könnten,
legt er abermals nicht vor. Sein Zulassungsantrag ist deshalb
offensichtlich unbegründet.
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4
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf
§
194 Abs.
2 Satz
1 BRAO.
Kayser
König
Fetzer
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2012 -
II AGH 18/11 -
4
Meta
04.02.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2013, Az. AnwZ (Brfg) 66/12 (REWIS RS 2013, 8479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8479
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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