Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. AnwZ (Brfg) 20/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 4325

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
([X.])
20/13
vom
9.
Juli 2013
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. [X.], die
Richter Prof. Dr. König
und Seiters
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas
und Dr. Braeuer

am
9.
Juli 2013 beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 18.
Februar 2013
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
50.000

fest-gesetzt.

Gründe:
[X.].
Der Kläger
wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls

14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]).
Seine
dagegen
erhobene Klage
hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen
und die Beru-fung nicht zugelassen. Hiergegen richtet
sich der
Kläger
mit seinem Zulas-sungsantrag.

[X.][X.].
Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO
statthafte Antrag hat keinen Erfolg.
1
2
-
3
-

1. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Er beanstandet, dass in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, obwohl er krank gewesen sei und die Erkrankung durch ein [X.] Attest glaubhaft gemacht habe. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind indessen im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der [X.]nteressen der [X.] Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2013 -
[X.] ([X.]) 8/13, juris Rn.
3
m.w.[X.]). Das rund eine Stunde vor Beginn der Verhandlung hereinge-reichte
Attest genügt diesen Anforderungen nicht. Es enthält keine Diagnose und ermöglicht damit nicht die
Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähig-keit. Zudem hätte für den Kläger
Anlass bestanden, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über das weitere Vorgehen
zu informieren (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2011

[X.] ([X.]) 15/11,
juris Rn.
13 m.w.[X.]). Das hat er jedoch nicht getan.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).

a) Der Vermögensverfall wird nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] vermutet, wenn ein [X.]nsolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist
oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Beides war hier gegeben. Gegen den Kläger waren zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
Widerrufsbescheids
im
Schuld-nerverzeichnis mehrere
Haftbefehle eingetragen.
Am 6.
Juli 2012 wurde wegen Steuerschulden in Höhe von knapp 300.000

das [X.]nsolvenzverfahren eröffnet. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der hierauf basierenden
Vermutung 3
4
5
-
4
-
nicht schon durch
die
Eröffnung des
[X.]nsolvenzverfahrens
die Grundlage
entzo-gen. Geordnete Vermögensverhältnisse sind vielmehr erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des [X.]nsolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§
291 Abs.
1 [X.]) oder ein vom
[X.]n-solvenzgericht bestätigter [X.]nsolvenzplan (§
248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§
308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird
(st.
Rspr.; vgl. zuletzt [X.],
Beschluss vom 21.
März 2013

[X.]
([X.]) 71/12, juris
Rn.
5 m.w.[X.]).
Daran fehlt es hier.
b) Wie der Bestimmung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der [X.]nteressen der Rechtsuchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall [X.]. Die
Gefährdung entfällt nicht bereits durch die [X.]nsolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des [X.]nsolvenzschuldners ([X.], aaO, juris Rn. 7 m.w.[X.]).
Die Unterhaltung eines [X.] ist gleichfalls nicht geeignet, die Gefährdung auszuschließen
(vgl. etwa [X.], [X.] vom 15.
März 2012 -
[X.] ([X.]) 55/11, juris
Rn.
10).

6
-
5
-
[X.][X.][X.].
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf
§
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Tolksdorf
König
Seiters

Quaas
Braeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2013 -
BayAGH [X.] -
20/12 -

7

Meta

AnwZ (Brfg) 20/13

09.07.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. AnwZ (Brfg) 20/13 (REWIS RS 2013, 4325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4325

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