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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 59/13
vom
3. Januar 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Erledigung der Hauptsache
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch [X.]
am 3. Januar 2014
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das dem Kläger an [X.] statt am 15.
Juli 2013 [X.] Urteil des 2.
Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichts-hofs
ist gegenstandslos.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 2.
Juli 2012 hat die Beklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die hierge-gen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Bescheid vom 24.
Oktober 2013 hat die Beklagte den Bescheid vom 2.
Juli 2012 wegen nachträglichen Wegfalls des [X.] zurückgenommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend 1
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3
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in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende [X.] ge-stellt.
II.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für
erledigt er-klärt haben, ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz 1, §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
269 Abs.
3 Satz
1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des [X.]s festzustel-len.
III.
Für die gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 VwGO zu tref-fende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach §
87a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3, §
125 Abs.
1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig. Gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Namentlich sind ernst-liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) nicht ersichtlich.
Der [X.] ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen im
Blick auf [X.] des [X.] von über 120.000
Vollstreckungsmaßnahmen zutreffend vom Eintritt des Vermögensverfalls (§
14 2
3
4
-
4
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Abs.
2 Nr.
7 [X.]) zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 2.
Juli 2012 (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9
ff.; seitdem [X.] Rspr.) ausgegangen. Dass der Kläger
Eigentümer einer werthaltigen Immobilie ist, reichte dabei zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nicht aus, weil sie
ihm bei [X.] des verwaltungsrechtlichen Widerrufsverfahrens nicht als liquider [X.] zur Verfügung stand (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 14.
No-vember 2013
-
AnwZ
([X.])
65/13 Rn.
4
f. m.w.N.).
Es waren auch keine Umstände ersichtlich, nach denen eine mit dem Vermögensverfall in aller Regel verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) ausnahmsweise nicht gegeben ge-wesen sein könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil
des Anwaltsge-richtshofs wird Bezug genommen. Diese enthalten entgegen dem Vortrag des [X.] keine "bösartige Unterstellung einer vorsätzlichen Mandantenschädi-gungsabsicht". Vielmehr hat der [X.] unter Beachtung der stän-digen Rechtsprechung des [X.]s eine Gefahrenprognose getrof-fen, die weder geeignet ist noch gar darauf abzielt, die persönliche Integrität des [X.] in Frage zu stellen.
5
-
5
-
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
König
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2013 -
AGH 18/12 ([X.]) -
6
Meta
03.01.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.01.2014, Az. AnwZ (Brfg) 59/13 (REWIS RS 2014, 8929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8929
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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