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PDF anzeigen[X.] ZB 36/00vom18. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2000 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], [X.] v. Gerlach, [X.],[X.] und die Richterin [X.]:Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom23. Oktober 2000 - 3 W 26/00 - wird als unzulässig verworfen.Gründe:Eine weitere Beschwerde ist unter den hier gegebenen Umständen nichtstatthaft (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ohnehin unterliegen [X.] [X.]e - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - inder Regel nicht der Anfechtung durch die Beschwerde (vgl. § 567 Abs. 4 ZPO).Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine außerordentli-che Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl.hierzu z.B. [X.], 41, 43 f.), sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann da-hinstehen, ob dies allein im Hinblick auf eine Versagung rechtlichen Gehörsder Fall sein könnte (verneinend [X.]/[X.], Rdn. 42 zu § 127 ZPO m.Rechtsprechungsnachweis). Denn entgegen der Auffassung des Antragstellersist hier keine Versagung rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der Beklagtenschrift-satz vom 4. Oktober 2000 stellte die Erwiderung auf die Beschwerde des [X.] dar. Wenn das [X.] nach deren Eingang über die- 3 -Beschwerde entschied, ohne weitere schriftsätzliche Stellungnahmen der [X.] einzuholen, ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] konnte auch ohne Verfahrensfehler die ihm vorliegenden Stel-lungnahmen des Gutachters Prof. Dr. Kwasny wie geschehen in seine Beurtei-lung einbeziehen, ohne insoweit weitere Aufklärung zu veranlassen; von einergreifbaren Gesetzwidrigkeit kann hier keine Rede sein.Die weitere Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. [X.] hat im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens, auch [X.], nicht zu ergehen.[X.] [X.] Dr. Dress-ler [X.] Diederichsen
Meta
18.12.2000
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2000, Az. VI ZB 36/00 (REWIS RS 2000, 94)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 94
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