Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2001, Az. VI ZB 3/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3482

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom19. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.], [X.] v. Gerlach, [X.] und [X.] sowie dieRichterin [X.] 19. Februar 2001beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten zu 2) [X.] gegen denBeschluß des Einzelrichters des [X.] des [X.] vom 4. Juli 2000 wird [X.] als unzulässig verworfen.Der [X.] wird auf 236.405 DM festgesetzt.Gründe:Gegen Entscheidungen der [X.]e ist grundsätzlich - abge-sehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig(§ 567 Abs. 4 ZPO). Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine "außerordentliche"Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit gegeben sein könnte (vgl.[X.], 41, 43), liegt hier nicht vor.Die im angefochtenen Beschluß vorgenommene Berichtigung [X.] im Protokoll vom 17. Mai 2000 stellt keine dem Gesetz inhaltlichfremde und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung dar.Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß ihm vor dieser Entscheidung- 3 -kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei, weist das Oberlan-desgericht in seinem die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluß vom14. November 2000 zutreffend darauf hin, daß das rechtliche Gehör jedenfallsin ausreichender Weise nachgeholt worden ist; im letztgenannten Beschluß hatsich das [X.] mit den Einwendungen des Beschwerdeführerssachlich auseinandergesetzt.Ob in der Sache die vorgenommene Rubrumsberichtigung als rechts-fehlerfrei anzusehen ist, unterliegt mangels eines statthaften und [X.] nicht der Beurteilung des erkennenden Senats.Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zuverwerfen.Dr. [X.] [X.] Dr. Dress-ler [X.] [X.]

Meta

VI ZB 3/01

19.02.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2001, Az. VI ZB 3/01 (REWIS RS 2001, 3482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3482

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.