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PDF anzeigen[X.]/01vom19. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.], [X.] v. Gerlach, [X.] und [X.] sowie dieRichterin [X.] 19. Februar 2001beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten zu 2) [X.] gegen denBeschluß des Einzelrichters des [X.] des [X.] vom 4. Juli 2000 wird [X.] als unzulässig verworfen.Der [X.] wird auf 236.405 DM festgesetzt.Gründe:Gegen Entscheidungen der [X.]e ist grundsätzlich - abge-sehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig(§ 567 Abs. 4 ZPO). Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine "außerordentliche"Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit gegeben sein könnte (vgl.[X.], 41, 43), liegt hier nicht vor.Die im angefochtenen Beschluß vorgenommene Berichtigung [X.] im Protokoll vom 17. Mai 2000 stellt keine dem Gesetz inhaltlichfremde und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung dar.Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß ihm vor dieser Entscheidung- 3 -kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei, weist das Oberlan-desgericht in seinem die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluß vom14. November 2000 zutreffend darauf hin, daß das rechtliche Gehör jedenfallsin ausreichender Weise nachgeholt worden ist; im letztgenannten Beschluß hatsich das [X.] mit den Einwendungen des Beschwerdeführerssachlich auseinandergesetzt.Ob in der Sache die vorgenommene Rubrumsberichtigung als rechts-fehlerfrei anzusehen ist, unterliegt mangels eines statthaften und [X.] nicht der Beurteilung des erkennenden Senats.Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zuverwerfen.Dr. [X.] [X.] Dr. Dress-ler [X.] [X.]
Meta
19.02.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2001, Az. VI ZB 3/01 (REWIS RS 2001, 3482)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3482
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