Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. XI ZR 300/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6615

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 300/08
Verkündet am:

17. Mai 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 17.
Mai
2011
durch den [X.] Dr.
Joeres als Vorsitzenden
und
die Rich-ter Dr.
Ellenberger, [X.],
Dr.
Matthias
und Pamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des
[X.] zu 3) wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Dezember 2007
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum
Nachteil des [X.] zu 3) entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
Kläger zu 3) (nachfolgend: Kläger), Deutscher
mit Wohnsitz in [X.], verlangt
von der [X.], einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat [X.]

, Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Terminoptionsgeschäften an [X.] Börsen.
Die der [X.] unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den 1
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Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA er-möglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf-
und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der [X.] eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden.
Einer dieser Vermittler war

S.

e.K. (im Folgenden: S.) mit Sitz in [X.]

, der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im [X.] 2005 über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständiger Finanzdienstleister verfügte.
Der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und S.
lag
ein am 21.
August 2003 geschlossenes [X.] ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte geprüft, ob S. über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfüg-te und ob gegen ihn
aufsichtsrechtliche Verfahren in [X.] anhängig [X.]. Nach den Regelungen des [X.]s war
die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die vom Vermittler geworbenen Kunden [X.] einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen ab-zuwickeln. Alle aufsichts-
und privatrechtlichen Pflichten zur Information der Kunden wurden durch
das [X.] dem Vermittler übertragen. Die Beklagte sollte
den Kunden die vom Vermittler angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung ab-ziehen.
Der Kläger
schloss nach vorausgegangener Werbung mit S. einen for-mularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Besorgung und Vermitt-lung von Termingeschäften. Darin verpflichtete sich
S. unter anderem zur [X.] eines Brokereinzelkontos bei der [X.] und ließ sich für ihre [X.] in erheblichem Umfang sowohl fixe Gebühren als auch tätigkeitsabhängige Gebühren versprechen.
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Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertra-ges unterzeichnete der Kläger im Jahr
2004
ein ihm
vorgelegtes englischspra-chiges Vertragsformular der [X.] ("Option Agreement and Approval Form"), das in Ziffer
15 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enthält. Die Beklagte unterzeichnete den Vertrag nicht.
Im [X.] daran eröffnete die Beklagte für den Kläger
ein [X.], auf das
der Kläger insgesamt 271.000

einzahlte. Ferner zahlte er an S. Gebühren
in Höhe
von 6.360

. Nach Ende der Geschäftsbeziehung er-hielt der
Kläger 1.275,42

Der Kläger macht mit der vorliegenden Kla-ge den Differenzbetrag in Höhe von 276.084,58

geltend, wobei das [X.] ausschließlich auf deliktische Schadensersatzansprü-che unter anderem wegen Beteiligung der [X.] an einer vorsätzlichen sit-tenwidrigen Schädigung gestützt wird. Die Beklagte ist dem in der Sache [X.] getreten und hat zudem die fehlende internationale Zuständigkeit deut-scher Gerichte gerügt sowie unter Berufung auf die in Ziffer
15 ihrer Geschäfts-bedingungen enthaltene
Schiedsklausel die Unzulässigkeit der Klage
geltend gemacht.

Das Landgericht hat
die
Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des
[X.]
zurückgewiesen. Mit der -
vom Senat zugelassenen
-
Revision verfolgt der
Kläger sein
[X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit [X.]r Ge-richte folge aus §
32 ZPO. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die in Ziffer
15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel sei gemäß §
37h WpHG unwirksam, weil der
Kläger [X.]
sei.
Die Klage sei aber nicht begründet. Dem
Kläger stehe gegen die [X.] nach dem anwendbaren [X.]n Recht ein Schadensersatzanspruch we-gen unerlaubter Handlung nicht zu. Aus Sicht der [X.] sei der Kläger ter-mingeschäftserfahren gewesen, so dass eine Aufklärungspflicht der [X.] ihm gegenüber nicht bestanden habe. Habe
es danach aus der Sicht der [X.] an der Schutzbedürftigkeit des [X.]
gefehlt, so fehle
zugleich die Grundlage für die Annahme, dass aus Sicht der [X.] S. eine geschäftliche Überlegenheit gehabt und diese vorsätzlich sittenwidrig missbraucht
habe.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung von S. gegenüber dem Kläger
und eine Beihil-fe der [X.] dazu (§§
826, 830 BGB) nicht verneint werden.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
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a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die -
auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende
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internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag des
[X.] ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des §
32 ZPO gegeben (vgl. u.a. Senatsurteile vom 9.
März 2010 -
XI
ZR 93/09, [X.], 365 Rn.
18
f. und vom 8.
Juni 2010 -
XI
ZR 349/08, [X.], 2025 Rn.
17 und XI
ZR 41/09, [X.], 2032 Rn.
17).
b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte [X.] Einrede des [X.] nicht entgegen. Der Kläger ist nach den bin-denden Feststellungen des Berufungsgerichts [X.], so dass die in Ziffer
15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich stützt, nach §
37h WpHG unverbindlich ist (vgl. Senatsurteile vom 9.
März 2010 -
XI
ZR 93/09, [X.], 365 Rn.
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f. und vom 8.
Juni 2010 -
XI
ZR 349/08, [X.], 2025 Rn.
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f., jeweils mwN).
2. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Begründung, mit der das [X.] die Klage, soweit sie auf die Teilnahme der [X.] an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§
830, 826 BGB) gestützt wird, als unbegründet abgewiesen hat.
a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsge-richt seiner Beurteilung [X.]s Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. u.a. Senatsurteil vom 9.
März 2010 -
XI
ZR 93/09, [X.], 365 Rn.
29
ff.).
b) Hingegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der [X.] wegen Teilnahme an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§
826, 830 BGB verneint hat, rechtlicher 14
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Überprüfung nicht stand. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht gemeint, es fehle
aus der maßgeblichen Sicht der [X.] bereits an einer Haupttat des S., weil der
Kläger aus Sicht der [X.] nicht aufklärungsbe-dürftig gewesen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt bei Geschäften der vorliegenden Art eine Verneinung der [X.] allenfalls dann in Betracht, wenn der Anleger die negativen Auswirkungen der hohen Gebührenaufschläge des Vermittlers auf sein Verlust-risiko positiv kennt (Senatsurteil vom 21.
Oktober 2003 -
XI
ZR 453/02, [X.], 2242, 2244
f.), er also weiß, dass er praktisch chancenlos ist. Im Übrigen haftet, wie
der Senat in seinem nach Erlass der Berufungsentscheidung ergan-genen Urteil vom 9.
März 2010 (XI
ZR 93/09, [X.], 365, Rn.
24
ff.) zu einem vergleichbaren Fall entschieden hat,
ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen
-
wie hier S.
-,
der von vornherein chancenlose Geschäfte zum
ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §
826 BGB.
Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Men-schen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leicht-sinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu [X.] (vgl. Senatsurteile vom 22.
November 2005 -
XI
ZR 76/05, [X.], 84, 87 und vom 2.
Februar 1999 -
XI
ZR 381/97, [X.], 540, 541).

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8
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III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtspre-chung des erkennenden Senats (u.a. Urteile vom 9.
März 2010 -
XI
ZR 93/09, [X.], 365 Rn.
23
ff. sowie
vom 25.
Januar 2011 -
XI
ZR 195/08, [X.], 543 Rn.
21 ff.,
XI ZR
350/08, [X.], 548 Rn. 30 ff., [X.], [X.], 645 Rn.
34 ff. und [X.], [X.], 735 Rn.
37 ff.) und insoweit gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien Feststellungen zu einer vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung des
[X.]
durch
S. und zu einer Teil-nahme der [X.] daran gemäß §§
826, 830 BGB zu treffen haben.
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2. Falls sich die Hauptforderung als begründet erweisen sollte, wäre auch die Zinsforderung vom Zeitpunkt der Überweisung der einzelnen [X.] gemäß § 849 BGB begründet (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November 2007 -
II
ZR 167/06, [X.], 291).

Joeres

Ellenberger

[X.]

Matthias

Pamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.10.2006 -
10 O 126/06 -

O[X.], Entscheidung vom 20.12.2007 -
I-6 U 224/06 -

21

Meta

XI ZR 300/08

17.05.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. XI ZR 300/08 (REWIS RS 2011, 6615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6615

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XI ZR 100/09

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