Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. AnwZ (B) 72/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 2214

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 72/08 vom 19. Oktober 2010 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 19. Oktober 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief seine Zulassung mit [X.]escheid vom 8. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der soforti-gen [X.]eschwerde gewandt. Mit [X.]escheid vom 27. September 2010 hat die An-tragsgegnerin den [X.] aufgehoben. 1 2. Mit der Aufhebung des [X.]s hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Danach ist gemäß § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 13a [X.] und § 91a ZPO nur noch durch [X.]e-2 - 3 - schluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Diese sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraus-setzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO erst im Laufe des [X.]e-schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Aufhebung des [X.]s Rechnung getragen hat (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 24. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.). [X.]Schäfer

[X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.07.2008 - [X.] 32/07 (I) -

Meta

AnwZ (B) 72/08

19.10.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. AnwZ (B) 72/08 (REWIS RS 2010, 2214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2214

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.