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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 72/08 vom 19. Oktober 2010 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 19. Oktober 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief seine Zulassung mit [X.]escheid vom 8. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der soforti-gen [X.]eschwerde gewandt. Mit [X.]escheid vom 27. September 2010 hat die An-tragsgegnerin den [X.] aufgehoben. 1 2. Mit der Aufhebung des [X.]s hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Danach ist gemäß § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 13a [X.] und § 91a ZPO nur noch durch [X.]e-2 - 3 - schluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Diese sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraus-setzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO erst im Laufe des [X.]e-schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Aufhebung des [X.]s Rechnung getragen hat (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 24. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.). [X.]Schäfer
[X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.07.2008 - [X.] 32/07 (I) -
Meta
19.10.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. AnwZ (B) 72/08 (REWIS RS 2010, 2214)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2214
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