Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2008, Az. II ZR 29/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5884

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[X.] vom 28. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 743 Abs. 1, 745 Abs. 3 Satz 2 Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil an der [X.] entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße [X.] beeinträchtigt werden. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2008 - [X.] - [X.] AG [X.]
- 2 - [X.] [X.] hat am 28. Januar 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 810,00 • festgesetzt. Gründe: Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Berufungsge-richts nicht. Die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachtete Frage, ob ein Miterbe ein - im Nachlass befindliches und ihm in Ausführung einer Tei-lungsanordnung von der Miterbengemeinschaft übertragenes - Bruchteilseigen-tum an einem Grundstück als Sondernachfolger im Sinne von § 1010 BGB oder als Gesamtrechtsnachfolger erworben hat, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Revision der Beklagten hat - ohne dass es auf diese Frage ankommt - keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte kann der Klägerin die ihr als Miteigen-tümerin zustehenden Nutzungen nicht unter Berufung auf § 13 Abs. 2 ihres [X.] verweigern, weil diese - zudem gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende (vgl. dazu [X.]/ 2 - 3 - [X.] 4. Aufl. § 741 Rdn. 36) - Regelung schon gegenüber der Erblasserin mangels von ihr erteilter Zustimmung unwirksam war. Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne sei-ne Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden ([X.]/[X.] aaO § 743 Rdn. 8). Dass - wie von der [X.] allerdings ohne Beweisantritt behauptet und von der Klägerin bestritten wurde - die Erblasserin der in § 13 Abs. 2 des Statuts der Beklagten getroffenen Regelung zugestimmt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Zustimmung der in [X.]lebenden Erblasserin nicht deshalb entbehrlich, weil nach dem Inhalt der Regelung nicht ihr eigenes Nutzungsrecht, sondern nur das ihrer Rechtsnachfolger als mögliche so genannte "Ausmärker" habe beeinträchtigt werden können. Eine von der Erblasserin erteilte Zustimmung wäre - vorbehaltlich der Regelung des § 1010 BGB - grundsätzlich auch für ihre Rechtsnachfolgerin verbindlich gewesen. Fehlt die Zustimmung der Erblasserin zu der in § 13 Abs. 2 des Statuts enthaltenen Einschränkung des Rechts auf Nutzungen, ist nach § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls die - hier nicht erteilte - 3 - 4 - Zustimmung ihrer Rechtsnachfolgerin erforderlich, um diese von den ihr gebüh-renden Nutzungen auszuschließen. [X.]Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.]. Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 8 C 708/05 (10) - [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 1 [X.]/06 -

Meta

II ZR 29/07

28.01.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2008, Az. II ZR 29/07 (REWIS RS 2008, 5884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5884

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