Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 4 StR 197/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11278

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:260820B4STR197.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 197/20

vom
26.
August
2020
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
August 2020
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO
analog
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des [X.] vom 26.
September 2019

soweit es ihn betrifft

dahingehend geändert, dass der Angeklagte we-gen Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer
Frei-heitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das besonders sversuchten Diebstahl im besonders von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen [X.] sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Re-vision. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und des 1
-
3
-
Strafausspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Annahme von Beihilfe zum (versuchten) Diebstahl in drei tatmehrheitlichen Fällen nicht. Stattdessen war von einer Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen
auszugehen, wo-bei es in einem Fall beim Versuch blieb.
a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder [X.] anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten [X.] ab. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. [X.] nach §
53 StGB ist anzunehmen, wenn mehreren [X.] je-weils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind.
Dagegen liegt eine Beihilfe im Sinne des §
52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unter-stützungshandlung zu mehreren [X.] eines anderen Hilfe leistet (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
April 2020

1
StR 486/19, Rn.
7; Beschluss vom 13.
März 2013

2
StR 586/12, NJW 2013, 2211, Rn.
6; Beschluss vom 4.
März 2008

5
StR 594/07, [X.], 168; weitere Nachweise bei Hei-ne/Weißer in:
[X.]/[X.], StGB, 30.
Aufl., §
27 Rn.
42).
b) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die
von den nicht revidie-renden Mitangeklagten A.

und S.

in der Nacht vom 19. auf den 20.
Januar 2019 begangenen drei (versuchten) Einbruchsdiebstähle
durch eine Handlung gefördert, indem er den Mitangeklagten O.

dazu veranlasste, bei allen Taten als Fahrer tätig zu werden. Der Umstand, dass der Angeklagte in dem von O.

gesteuerten Fahrzeug jeweils auch mit zu den [X.] fuhr, ändert daran nichts.
2
3
4
-
4
-
2. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab
(zur Tenorierung vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Dezember 1998

3
StR 558/98). §
265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der geständige An-geklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Durch die Änderung des Schuldspruchs kommen die für die einzelnen Taten verhängten Freiheits-strafen in Wegfall. Der [X.] kann jedoch in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO
die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das [X.] allein aufgrund der geänderten Konkurrenz-verhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn
eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des [X.] bei

wie hier

unveränder-tem Schuldumfang ist kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (vgl. [X.], Beschluss
vom 27.
März 2018

4
StR 75/17, Rn.
5; Beschluss vom 6.
Dezember 2012

2
StR 294/12, Rn.
5
mwN).

Sost-Scheible
Quentin
Bartel

Sturm
Rommel

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]

75 Js 215/19 52 KLs 18/19
5

Meta

4 StR 197/20

26.08.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 4 StR 197/20 (REWIS RS 2020, 11278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11278

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