Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 3 StR 505/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14594

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317B3STR505.16.0

BU[X.][X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 505/16

vom
7. März
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen versuchten Mordes u.a.
hier:
Revisionen der Angeklagten [X.]

, [X.]

und B.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 1.
b) und 2. auf dessen Antrag
-
am 7.
März 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog, §
357 Satz
1 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

und B.

wird das Urteil des [X.] vom 1.
Juli 2016, auch soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft, in den
[X.] dahin geändert, dass
a)
der Angeklagte [X.]

der versuchten [X.]stiftung,
des versuchten Mordes in
Tateinheit mit versuchter [X.]stiftung mit Todesfolge, besonders schwerer [X.]stiftung und Beihilfe zum Betrug sowie des ver-suchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tatein-heit mit versuchter besonders schwerer [X.]stiftung,
b)
der Angeklagte B.

der Beihilfe zur versuchten
[X.]stiftung, der Beihilfe zur besonders schweren [X.]stiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie der Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten beson-ders schweren [X.]stiftung und
c)
der Mitangeklagte [X.]

der versuchten [X.]stiftung,
des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter [X.]stiftung mit Todesfolge, besonders schwerer [X.]stiftung und Beihilfe zum Betrug sowie der Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in -
3
-
Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schwe-ren [X.]stiftung
schuldig ist.
2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.]

und B.

sowie die Revision des Angeklagten [X.]

werden verworfen.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:
Das
[X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen
-
versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter [X.]stiftung mit
Todesfolge und mit besonders
schwerer [X.]stiftung,
-
Betruges sowie
-
versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer [X.]stiftung
unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
und sieben Monaten verurteilt.
1
-
4
-
Gegen den Angeklagten [X.]

hat es wegen
-
versuchter [X.]stiftung,
-
versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter [X.]stiftung mit
Todesfolge und besonders schwerer [X.]stiftung,
-
Beihilfe zum Betrug sowie
-
versuchten Mordes in
vier tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer [X.]stiftung
die [X.] von vier Jahren und neun Monaten verhängt.
Gegen den Angeklagten B.

hat es wegen
-
Beihilfe zur versuchten [X.]stiftung,
-
Beihilfe zur besonders schweren [X.]stiftung,
-
Beihilfe zum Betrug sowie
-
Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in Tatein-heit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren [X.]stiftung
auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt.
Den nicht revidierenden Angeklagten [X.]

hat es wegen
-
versuchter [X.]stiftung,
-
versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter [X.]stiftung mit
Todesfolge und besonders schwerer [X.]stiftung,
-
Beihilfe zum Betrug sowie
2
3
4
-
5
-
-
Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in Tatein-heit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren [X.]stiftung
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten [X.]

,
[X.]

und B.

, die sachlich-rechtliche Beanstandungen erheben. Die
Rechtsmittel der Angeklagten [X.]

und B.

haben nur den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweisen sie sich -
wie auch die Revision des Angeklagten [X.]

-
als unbegründet.
1.
Dem
Rechtsmittel des Angeklagten [X.]

ist der Erfolg zu versa-
gen. Zwar ist seine Revision -
entgegen der Auffassung des Generalbundesan-walts
-
unbeschränkt eingelegt worden. Auch wenn die Revisionsbegründung vom 6.
Oktober 2016 lediglich den Strafausspruch betreffende Ausführungen enthält, so ist doch im Schreiben vom 4.
Juli 2016, mit dem der Angeklagte Re-vision eingelegt hat, ohne Einschränkungen beantragt worden, das [X.] aufzuheben. Auf diesen Antrag nimmt der Schriftsatz vom 6.
Oktober 2016 ausdrücklich Bezug. Die Auslegung des Rechtsmittels zeigt somit, dass das Angriffsziel die Aufhebung des gesamten Urteils ist.
Die Überprüfung des Urteils
hat jedoch keinen Rechtsfehler zum [X.]achteil des Angeklagten ergeben;
seine
Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2.
Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

und B.

ist dage-
gen eine Änderung des jeweiligen Schuldspruchs veranlasst.

5
6
7
8
-
6
-
Das [X.] hat in den insoweit maßgeblichen Fällen
II.,
Fälle
2 und
3 folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte [X.]

war Eigentümer eines Hauses, in dem sich
neben seiner und zwei vermieteten Wohnungen auch eine von ihm betriebene Pizzeria befand. Da er dieses Haus gerne verkauft hätte, aber keinen Käufer fand, entschloss er sich, es mittels eines [X.]es zu zerstören und die Versi-cherungssumme zu kassieren. Durch Vermittlung des Angeklagten B.

konnte er den Angeklagten [X.]

und den Mitangeklagten [X.]

dafür
gewinnen, gegen eine Entlohnung in seiner Abwesenheit Feuer im [X.] zu legen, das eine Explosion auslösen und zur Zerstörung des Hauses führen soll-te. Tatsächlich setzten diese das Anwesen in [X.], so dass unter anderem die Außenmauern und ein [X.] von den Flammen erfasst wurden. Aufgrund chemischer Besonderheiten geriet das eingeleitete Gas aber nicht zur [X.]. Der Angeklagte [X.]

und der Mitangeklagte [X.]

, nicht aber
der Angeklagte B.

wussten, dass das Haus von mehreren Mietern bewohnt
war, die bei einer ungehinderten Ausbreitung des [X.]es zu Tode kommen könnten. Ein Mieter war tatsächlich
zu Hause (Fall
2). Der Angeklagte
[X.]

meldete den Schaden bei der Versicherung, verschwieg dabei aber,
dass er den [X.] selbst veranlasst hatte.
Die Versicherung zahlte 40.000

aus (Fall
3).
Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten [X.]

rechts-
fehlerfrei als versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter [X.]stiftung mit
Todesfolge und mit besonders schwerer [X.]stiftung (Fall
2) sowie -
in Tat-mehrheit hierzu
-
als Betrug (Fall
3) gewertet (vgl. [X.], Urteile
vom 23.
Sep-tember 1999 -
4
StR
700/98, [X.]St 45, 211, 213; vom 21.
September 2011
-
1
StR
95/11, [X.], 39, 40). Hinsichtlich der Angeklagten [X.]

und
9
10
11
-
7
-
B.

tragen die Feststellungen jedoch die Verurteilung wegen zweier im Ver-
hältnis der Tatmehrheit zueinander stehender Taten in den Fällen
2 und 3 nicht. Vielmehr haben beide Angeklagte die Beihilfe zum Betrug tateinheitlich mit den im Fall
2 abgeurteilten Delikten begangen.
[X.]ach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurtei-len ([X.], Beschluss vom 10.
Mai 2001 -
3
StR
52/01, [X.], 73; Urteil vom 27.
Februar 2004 -
2
StR
146/03, juris Rn.
52). Jeder Mittäter ist insofern nur anhand der von ihm selbst geleisteten Tatbeiträge zu beurteilen. Gleiches gilt für Gehilfen im Sinne des §
27 StGB ([X.], Beschluss vom 19.
[X.]ovember 1996 -
1
StR
572/96, [X.], 121). Der Tatbeitrag des Angeklagten B.

be-
stand vorliegend darin, zwischen dem Angeklagten [X.]

als Auftraggeber
und dem Angeklagten [X.]

, der die [X.]legung ausführen sollte, zu
vermitteln. Somit hat er mit derselben Handlung die von dem Angeklagten [X.]

tatmehrheitlich begangenen Haupttaten -
versuchter Mord in Tatein-
heit mit versuchter [X.]stiftung mit Todesfolge und mit besonders schwerer [X.]stiftung einerseits und Betrug andererseits
-
gefördert. Darüber
hinaus hat er mit der identischen Beihilfehandlung auch die von dem Angeklagten [X.]

begangenen [X.]stiftungsdelikte unterstützt. Somit sind ihm die jeweiligen
Taten der anderen Beteiligten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da
sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Er ist deshalb in den Fällen
2 und 3 nur wegen tateinheitlicher Beihilfe
einerseits
zu den [X.]stiftungsdelikten so-wie der versuchten Mordtat des Falles
2 und andererseits dem Betrug des Fal-les
3 strafbar. [X.]ichts anderes gilt für den Angeklagten [X.]

. Dieser hat
die [X.]legung zwar täterschaftlich verwirklicht, mit dieser Tat aber [X.]
-
8
-
tig den von dem Angeklagten [X.]

in der Folge vorgenommenen Betrug
gefördert, so dass auch für ihn nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt.
Der [X.] ändert den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter ent-sprechend. §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirk-samer hätten verteidigen können.
Die auf die Sachrüge veranlasste Abänderung des Schuldspruchs er-streckt sich auch auf den Mitangeklagten [X.]


357 StPO); denn die rechts-
fehlerhafte Würdigung als zwei in Tatmehrheit zueinander stehende Taten [X.] diesen in gleicher Weise.
Die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den [X.] B.

und [X.]

unberührt. Infolge der
Schuldspruchänderungen
entfällt zwar hinsichtlich des Angeklagten B.

ei-
ne Einzelfreiheitsstrafe von sechs
und bezüglich des Angeklagten [X.]

eine
solche von acht Monaten. Die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe hat dennoch [X.]. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen -
sechs [X.], zwei Jahre und ein Jahr und drei Monate
beim Angeklagten B.

; sechs
Monate, drei Jahre drei Monate und ein Jahr sechs Monate beim Angeklagten
[X.]

-
ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender Bewertung des
[X.], die den Unrechts-
und Schuldgehalt des Tuns der
Angeklagten hier unberührt lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juli 2013
-
4
StR
29/13, [X.]StZ
2013, 641), auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen
erkannt hätte. Dies gilt ebenso für die gegen den Angeklagten [X.]

verhängte
[X.], bei deren Bemessung das [X.] vornehmlich die Schwere der [X.]stiftungsdelikte im Blick gehabt hat.
13
14
15
-
9
-
Der geringe Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten [X.]

und
B.

rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines
Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach §
473 Abs.
4 StPO nicht.
Becker
Schäfer
Spaniol

Berg
Hoch
16

Meta

3 StR 505/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 3 StR 505/16 (REWIS RS 2017, 14594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14594

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