Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. V ZR 419/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2928

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 419/02Verkündet am:23. Mai 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Mai 2003 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 12. November 2002 wird auf [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.] vom 27. September 1994 bestellte die [X.] an einem ihrgehörenden, mit einem Alten- und Pflegeheim bebauten Grundstück in [X.]zugunsten des [X.] M. e.V. (im folgenden:Kreisverband) ein Erbbaurecht, dessen Übertragung der Zustimmung der [X.] bedurfte. Der Kreisverband sollte hierfür eine einmalige Gebäudeab-geltung von 279.182,14 DM sowie einen jährlichen Erbbauzins von5.978,89 DM zahlen. Diese Zahlungen entrichtete der Kreisverband wegenwirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht. Ende 1997 standen neben der Gebäu-deabgeltung an [X.] insgesamt 27.876,59 DM aus.Mit Rücksicht hierauf kam es am 29. Oktober 1997 zu einem Gesprächzwischen den Parteien und dem Kreisverband. Im Anschluß an dieses [X.] bat der Kreisverband den Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1997- 3 -darum, in seinen Erbbauvertrag mit der [X.]n einzutreten und das [X.] Pflegeheim zu übernehmen. Der Kläger stellte daraufhin bei der [X.] vom 3. November 1997 "den Antrag, ab sofort in den [X.] zur Liegenschaft "O. " eintreten zu dürfenfi. Es sei [X.], das Alten- und Pflegeheim gemeinsam mit anderen Einrichtungen [X.] weiterzuführen. Die finanziellen Verpflichtungen des[X.] M. e.V. gegenüber der [X.]n würden"dann" vom Kläger übernommen. In ihrem Antwortschreiben vom 13. [X.] teilte die [X.] mit, daß der Stadtrat seine Zustimmung zum "[X.]" am 25. November 1997 fassen solle. "Zu unserer Sicherheit" solleder Kläger bis zum 24. November 1997 erklären, daß er bis zum 12. [X.] einen im einzelnen aufgeschlüsselten Betrag von [X.] an die [X.] zahlen werde. Am 18. November 1997 erklärteder Kläger "verbindlich", daß die Forderungen an den Kreisverband in [X.] 307.059,43 DM bis zum 12. Dezember 1997 beglichen würden, "vorausge-setzt, daß der Stadtratsbeschluß zum Eintritt [des [X.]] in den Erbbauver-trag gefaßt worden ist". Der Stadtrat der [X.]n stimmte am 25. [X.] dem Wechsel des Erbbauberechtigten zu. Am 4. Dezember 1997 zahlteder Kläger an die [X.] die erbetenen 307.059,43 DM. Am 25. [X.] übermittelte die [X.] dem Kläger den Entwurf eines Kaufvertrags,demzufolge der Kläger von dem Kreisverband das Erbbaurecht zum Preise von279.182,14 DM kaufen sollte, die bereits gezahlt seien. Zum Abschluß einesentsprechenden Kaufvertrages oder eines anderen Vertrages über die Über-nahme eines Erbbaurechts durch den Kläger kam es nicht, weil der Kläger erstjetzt bemerkte, daß das Erbbaurecht mit einer Grundschuld von 2 Mio. DM be-lastet war.- 4 -Am 1. Februar 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das [X.] [X.] eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte das [X.] an die Firma [X.]GmbH. Die-serÜbertragung des Erbbaurechts stimmte der Stadtrat der [X.]n im Dezem-ber 2000 zu.Der Kläger verlangt die Rückzahlung des Betrags von 307.059,43 [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat [X.] abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.Die [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision.[X.] meint, aus dem Gesichtspunkt der [X.] sich der Anspruch nicht begründen, weil es an einer Verpflichtung fehle,deren Erfüllung durch den Nichterwerb des Erbbaurechts durch den Klägerhätten unmöglich werden können. Auch auf ungerechtfertigte Bereicherungkönne der Anspruch nicht gestützt werden. Der Zahlung des [X.] an [X.] habe ein Schuldbeitritt oder ein abstraktes Schuldanerkenntniszugrunde gelegen. Einer Rückforderung der geleisteten Zahlungen stehe [X.] hi[X.] entgegen, daß der Kläger nicht auf eine aus einem Schuld-beitritt oder einem abstrakten Schuldanerkenntnis resultierende eigene Ver-bindlichkeit, sondern auf die Verbindlichkeit des [X.] gezahlt [X.] 5 -II.Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-gebnis stand.1. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus dem [X.] Unmöglichkeit. Der Kläger meint zwar, die [X.] habe sich ihm gegen-über als Gegenleistung für den Ausgleich der Verbindlichkeiten seines [X.] zur Erteilung der nach dem Inhalt des Erbbaurechts für dessenÜbertragung erforderlichen Zustimmung verpflichtet. Eine solche Verpflichtung(s. aber nachstehend zu 2 b) hätte die [X.] aber erfüllt. Sie hat die Zu-stimmung erteilt und die Zustimmung zu der Übertragung des Erbbaurechts aufdie Residenz [X.]GmbH erst erteilt, nachdem der Kläger und der Kreisver-band von einer Übertragung des Erbbaurechts auf den Kläger endgültig [X.] genommen und der Insolvenzverwalter des [X.] das Erbbau-recht an diese Erwerberin veräußert [X.] Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch Ansprüche ausungerechtfertigter Bereicherung verneint.a) Hierfür kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht unentschieden bleiben, auf welcher rechtlichen Grundlage der Klä-ger seine Zahlung an die [X.] erbracht hat und ob diese Grundlage oderder mit der Zahlung verfolgte Zweck fortgefallen sind. Dem Berufungsgericht istzwar einzuräumen, daß demjenigen, der eine fremde Schuld tilgt, ein Bereiche-rungsanspruch nicht gegen den Zahlungsempfänger, sondern nur gegen den- 6 -von seiner Schuld befreiten Schuldner zusteht ([X.], Urt. v. 22. Oktober 1975,VI[X.] 80/74, [X.] 1976, 24; [X.]Z 70, 389, 396; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 267 Rdn. 21). Es trifft auch zu, daß Zahlungen nicht nur einem,sondern mehreren Tilgungszwecken dienen können ([X.]Z 72, 246, 249; [X.]. 26. September 1994, [X.] 166/93, [X.], 128). Das gilt aber nicht,wenn der Zahlende selbst zur Zahlung verpflichtet ist und diese Verpflichtungaus einer Gesamtschuld oder einer Bürgschaft herrührt ([X.], Urt. v. 26. Sep-tember 1985, [X.], NJW 1986, 251; Urt. v. 4. Januar 1998, X[X.]103/96, [X.], 443, 445). Denn in einem solchen Fall soll die Zahlung diefremde Schuld gerade nicht zum Erlöschen bringen, sondern bewirken, daß sieauf den Zahlenden zum Zwecke des Rückgriffs übergeht (§§ 426 Abs. 2 Satz 1,774 Abs. 1 Satz 1 [X.]). So liegt es hier. Der Kläger hat einen Schuldbeitritterklärt (siehe unten b) und haftet damit zusammen mit seinem Kreisverband [X.] ([X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., Überbl. v. § 414 Rdn. [X.] dessen Verbindlichkeiten. Seine Zahlung erfolgte auf die eigene Verpflich-tung, nicht auf die des [X.]. Daß er dessen Verpflichtung in [X.] angab, ändert daran nichts. Das war nur eine Beschrei-bung der Verbindlichkeit, der er beigetreten [X.]) Die danach erforderliche Prüfung, ob die Zahlung des [X.] auf-grund einer wirksamen eigenen Verpflichtung erfolgt ist, kann der Senat selbstvornehmen. Die dazu erforderlichen Tatsachen sind in dem unstreitigen Teildes Tatbestands des landgerichtlichen Urteils enthalten, auf den das [X.] uneingeschränkt Bezug genommen hat. Darüber [X.] zum Grund der Zahlung sind nicht zu [X.] 7 -Nach diesen Feststellungen hatte der Kläger zwar in seinem Schreibenvom 3. November 1997 eine Begleichung der Verbindlichkeiten seines [X.] erst im Zusammenhang mit dem Eintritt in den [X.] gestellt. Nachdem aber die [X.] in ihrer Antwort vom 13. No-vember 1997 die Zustimmung von der vorherigen Verpflichtung zur Beglei-chung dieser Verbindlichkeiten abhängig gemacht hatte, hat der Kläger [X.] November 1997 "verbindlich erklärt", daß er die Schuld seines [X.] in der bezeichneten Höhe bis spätestens 12. Dezember 1997 beglei-chen werde. Er ist damit den Verbindlichkeiten seines [X.] [X.]. Dieser Beitritt ist der Rechtsgrund seiner Zahlung.An dem Bestand dieses [X.] ändert es nichts, daß der [X.]eine Verpflichtung unter eine Bedingung gestellt hat. Nach dem Text seinesvon der [X.]n akzeptierten Schreibens vom 18. November 1997 sollte [X.] davon abhängen, daß der Stadtratsbeschluß zu seinem Eintritt inden Erbbauvertrag gefaßt worden ist. Diese Formulierung war allerdings nichtwörtlich in dem Sinne zu verstehen, daß es nur auf die Fassung des Beschlus-ses als solchen ankommen sollte. Auch aus der maßgeblichen ([X.]Z 103,275, 280; [X.], Urt. v. 12. März 1992, [X.], [X.], 1446; Senats-urt. v. 7. Dezember 2001, [X.], [X.], 1038) Sicht der [X.] Empfängerin dieses Schreibens war klar, daß der Kläger die [X.] nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtung nicht allein von dem [X.] einer Zustimmung des Stadtrats der [X.]n abhängig machen wollte.Schon aus dem gemeinsamen Gespräch am 29. Oktober 1997 war der [X.] bekannt, daß der Kläger den Verbindlichkeiten seines [X.]nicht ohne weiteres beitreten wollte und dazu nur bereit war, wenn er das [X.] und Pflegeheim übernehmen konnte. Dieses Motiv seines Handelns hat er- 8 -in dem Schreiben vom 3. November 1997 an die [X.]n noch einmal aus-drücklich wiederholt. Die [X.] hat den Vorschlag des [X.], die Verbind-lichkeiten des [X.] im Zusammenhang mit dem Eintritt in den [X.] zu übernehmen, zwar zurückgewiesen und die vorherige [X.] Verpflichtung zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten gefordert. Aus [X.], daß dies "zur Sicherheit" der [X.]n geschehen sollte, durfteder Kläger aber ableiten, daß die [X.] im übrigen die von dem Kläger ge-forderte Verknüpfung von Übernahme der Verbindlichkeiten, Erwerb des Erb-baurechts und Betrieb des [X.] nicht auflösen wollte. Die[X.] durfte ihrerseits allerdings davon ausgehen, daß der Kläger das Erb-baurecht und den Betrieb des [X.] so übernehmen wollte,wie es der bisher Berechtigte, der Kreisverband, zu übertragen in der [X.]. Denn er hatte die [X.] am 3. November 1997 gebeten, "ab sofort inden Erbbaupachtvertrag ... eintreten zu dürfen". Das konnte die [X.] [X.] verstehen, daß die Entscheidung für die Übernahme [X.] war. Aus der Sicht der [X.]n konnte der Beitritt des [X.] zu [X.] seines [X.] nur noch davon abhängen, daß [X.] dieses Entschlusses weder die seitens der [X.]n zu ertei-lende Zustimmung noch sonstige Hindernisse entgegenstanden. [X.], daß sich der Kläger darüber hinausgehend ein jederzeitiges Abstand-nehmen von seinem Entschluß offen halten wollte, hatte die [X.] demge-genüber nicht. Der Kläger hatte sich nach anfänglichem Zögern zur [X.] entschlossen. Er hat die [X.] darum gebeten, den Schuldbeitritt sofortzu vollziehen und diesen mit einer Bedingung versehen, die Zweifel an derEndgültigkeit des Entschlusses, das Erbbaurecht und den Betrieb des [X.] Pflegeheims zu übernehmen, nicht auftreten und einen etwaigen Wunsch,- 9 -sich den Erwerb oder Nichterwerb weiterhin offen zu halten, auch unter Be-rücksichtigung der Umstände der Abgabe dieser Erklärung nicht erkennen ließ.Die von dem Kläger gestellte Bedingung ist eingetreten. Die [X.]hat die erbetene Zustimmung erteilt. Damit standen dem Erwerb des Erbbau-rechts und der Übernahme des Betriebs des [X.] keineHindernisse mehr entgegen. Daß das Erbbaurecht mit einer Grundschuld über2 Mio. DM belastet war, ist kein solches Hindernis. Denn das war auch schonam 3. November 1997 der Fall und aus der Sicht der [X.]n ein Umstand imRisikobereich des [X.], den dieser bei seiner Entscheidung für die Über-nahme bedacht und akzeptiert hatte.c) Ein Bereicherungsanspruch des [X.] läßt sich auch nicht [X.] 1 Satz 2 Fall 2 [X.] unter dem Gesichtspunkt des Nichteintritts ei-nes mit der Leistung verfolgten Zwecks begründen. Dazu müssen sich die [X.] über einen Leistungszweck einigen, der aber nicht Teil ihrer vertragli-chen Vereinbarungen werden darf ([X.], Urt. v. 17. Juni 1992, X[X.] 253/90,[X.], 2690). Dieser zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Die Zahlung des[X.] verfolgte zwar einen über die bloße Erfüllung seiner [X.] dem Schuldbeitritt hinausgehenden Zweck. Diesen Zweck haben die [X.] aber zur Bedingung des Schuldbeitritts, und damit zum Inhalt ihres [X.] gemacht.3. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich der Kläger nichtberufen. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß dem Kläger erst im [X.] auffiel, daß das Erbbaurecht mit einer Grundschuld über 2 Mio. DMbelastet war, die er aus finanziellen Gründen nicht übernehmen konnte. [X.] -Regel, daß nach beiderseitiger Erfüllung eines Vertrages jede Partei dessenChancen und Risiken endgültig selbst zu tragen hat (vgl. nur Senatsurt. v.14. Februar 1962, [X.], [X.], 625 f.; v. 9. Juli 1968, [X.]/67,WM 1968, 1248 f.; [X.]Z 113, 310, 314), gilt nämlich, das ist der Revision zu-zugeben, nicht ohne Ausnahme (Senat [X.]Z 74, 370, 373; 131, 209, 217).Voraussetzung hierfür ist aber, daß Grundlage der Vereinbarung der [X.] eine bestimmte Erwartung über ein künftiges Risiko war ([X.], Urt. [X.] Juni 1992, X[X.] 253/90, [X.], 2690; Senat [X.]Z 131, 209, 217).Daran fehlt es hier. Grundlage des Schuldbeitritts war allein die Erwartung [X.], daß der Kläger das Erbaurecht seines [X.] erwerben undden Betrieb des [X.] und Pflegeheims übernehmen konnte. Diese [X.] sich nach Erteilung der Zustimmung zum Erwerb durch die [X.] erfüllt.Daß der Kläger das Erbbaurecht dennoch nicht erwarb, lag allein daran, daß [X.] seinem Erwerbsentschluß Abstand nahm, weil er die Grundschuld überse-hen hatte, mit der das Erbbaurecht aber schon bei Aufnahme der [X.] belastet war. Dieser Umstand gehört in die [X.] [X.] undist nicht Geschäftsgrundlage geworden.4. [X.] hat schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt [X.] bei Vertragsschluß Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des[X.] besteht zwar auch in Fällen, in denen die Parteien entge-gengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, denanderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (desanderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicherBedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartenkonnte ([X.], Urt. v. 6. Dezember 1995 Œ VI[X.] 192/94, NJW-RR 1996, 429,Senatsurt. v. 16. Oktober 1987 [X.], [X.] 1988, 394; Urt. [X.] -4. April 2001, VI[X.] 33/00, unveröff.). Der Revision ist auch zuzugeben, daßder Schuldbeitritt des [X.] in seiner der [X.]n bekannten Interessenla-ge nur zweckmäßig war, wenn es zum Eintritt in den Erbbaurechtsvertrag des[X.] mit der [X.]n kam, und daß das der [X.]n bekannteBestehen der Grundschuld ein für den Entschluß des [X.], in den [X.], wesentlicher Gesichtspunkt war. Der Kläger konnte aber von der[X.]n keinen Hinweis auf diese Grundschuld erwarten. Das Bestehen [X.] war kein verborgener Umstand, den der Kläger als Erwerber desErbbaurechts nur nach einem Hinweis hätte ausfindig machen können. Sie warvielmehr im Grundbuch eingetragen, in das der Kläger als Kaufinteressent, [X.] aber mit Zustimmung seines [X.] ohne weiteres hätte [X.] nehmen und aus dem er diese Belastung auch ohne große Schwierigkei-ten hätte entnehmen können. Veräußerer des Erbbaurechts war auch nicht [X.]. Der Veräußerer war nicht einmal ein dem Kläger unbekannter Dritter,sondern der Kreisverband, der zu der [X.] des [X.] ge-hörte und unter dessen Aufsicht stand und ihr alle erforderlichen Auskünfteerteilen mußte. Auf den Gedanken, daß der Kläger diese sich unmittelbar auf-drängenden und auch ohne weiteres zu realisierenden Erkundigungen nichteinholte, bevor er den Schuldbeitritt erklärte und die zudem sehr hohe [X.] beglich, konnte die [X.] nicht kommen. Sie durfte viel-mehr als selbstverständlich davon ausgehen, daß der Kläger diese Erkundi-gung eingeholt hatte und über die finanzielle Lage, jedenfalls über die Be-lastungen des zu übernehmenden Erbbaurechts, im Bilde war. Das schließteine Aufklärungspflicht [X.] -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf[X.] Klein[X.] ist wegen Urlaubs-abwesenheit an der [X.].[X.]

Meta

V ZR 419/02

23.05.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. V ZR 419/02 (REWIS RS 2003, 2928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2928

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