Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 5 StR 12/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4405

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5 StR 12/06 [X.]BESCHLUSS vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorteilsannahme

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. März 2006 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.] e

Nach Teilaufhebung eines zunächst ergangenen freisprechen-den Urteils durch den Senat (BGHR StGB § 331 [X.] 2) hat das [X.] die Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu Freiheits-strafen von jeweils sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der [X.] zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichteten Revisionen der [X.] bleiben erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Die Rechtsmittel führen aber jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der [X.]. 1 Die Angeklagten, Polizeibeamte des [X.], reisten vom 20. bis 23. März 1998 nach [X.] zum Besuch eines Basketballspiels. Die Reise organisierte und finanzierte der anderweitig wegen Betruges zum Nachteil des [X.] verurteilte mitreisende Dolmetscher [X.], 2 - 3 - der für das [X.] im Zuständigkeitsbereich der Angeklagten in großem Um-fang abgehörte Telefongespräche in die [X.] übersetzte. Die Angeklagten erstatteten später [X.]die von diesem verauslagten Kos-ten der Reise. 1. Das [X.] hat als strafschärfend gewürdigt, dass die Angeklagten wegen des durch die Vorteilsannahme hervorgerufenen oder erhaltenen Wohlwollens gegenüber [X.]pflichtwidrig die ihnen betrü-gerisch vorgelegten Rechnungen ohne Kontrolle als —sachlich [X.] bestä-tigt und hierdurch dem [X.] einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt haben. 3 Die strafschärfende Berücksichtigung des hohen [X.] begegnet zwar grundsätzlich keinen Bedenken, weil [X.] auch nach rechtskräftigem Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil des [X.] [X.] verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB auch solche sein können, die für einen Täter nur voraussehbar sind (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 14; [X.][X.] 53. Aufl. § 46 Rdn. 34). 4 Die hierfür vom [X.] angeführte Erwägung, die Ange-klagten hätten die Rechnungen nicht in Kenntnis von deren möglicher Un-richtigkeit bestätigen dürfen ([X.]), begegnet aber durchgreifenden Be-denken. Die Annahme solcher Kenntnis widerspricht den aufrechterhaltenen Feststellungen des Urteils vom 13. August 2003, wonach das Verhalten der Angeklagten auf einer ersichtlich in der gesamten Behörde gebilligten, unver-tretbar leichtfertigen Vertrauensseligkeit beruht hatte. Solches schließt eine auch nur bedingte Kenntnis der Unrichtigkeit aus. 5 Eine Verknüpfung der Taten der Angeklagten mit der Verursa-chung des Vermögensschadens versteht sich auf der Grundlage der auf-rechterhaltenen Feststellungen aber auch nicht von selbst. Zwar hatte der 6 - 4 - Angeklagte [X.]am 25. März 1998 [X.] zwei Tage nach Rückkehr aus Chica-go [X.] erstmals Rechnungen des [X.] ohne Prüfung im Einzelnen als —sachlich [X.] bescheinigt und diese Praxis bis zum 22. Juli 2001 beibe-halten. Vor dem Hintergrund der diesem Angeklagten attestierten [X.] hätte es aber für die Annahme der Voraussehbarkeit eines Schadenseintritts weiterer beweiswürdigender Erwägungen bedurft. Der [X.]war nur am 27. April 1998 als Urlaubsvertreter mit der Prü-fung der Rechnungen des [X.] befasst. Zu diesem Zeitpunkt hatte dieser Angeklagte die von [X.]

verauslagten Reisekosten schon vier Wochen zuvor erstattet, was gegen eine Beeinflussung durch die Vorteilsannahme sprechen könnte.
2. Bei dem hier vorliegenden Fehler bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der neue Tatrichter wird Wendungen zu vermeiden haben, die die Besorgnis nahe legen könnten, dass ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB gegeben sei. 7 [X.] Schaal

Meta

5 StR 12/06

21.03.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 5 StR 12/06 (REWIS RS 2006, 4405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4405

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