Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. 3 StR 635/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13034

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
635/14
vom
2. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2.
April 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer

als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Hubert,
[X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 7. August 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-klagte
freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]
des Landge-richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen Beleidigung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 15

verur-teilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte, wirksam auf den Teilfreispruch beschränkte
Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Nach den Feststellungen trank die damals dreizehnjährige Nebenkläge-rin in der Nacht zum 5.
Juli 2012 in der gemeinsam von ihrer Tante und dem Angeklagten bewohnten Wohnung eine große Menge Alkohol. Anschließend wurde sie u.a. von ihrer Mutter zu Bett gebracht. Das [X.] hat sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte in der Nacht das 1
2
-
4
-
Kinderzimmer, in dem die Nebenklägerin allein schlief, aufsuchte, diese an der Brust berührte, mit dem Finger in ihre Scheide eindrang und schließlich mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte.
Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung hat keinen Bestand, denn die Beweiswürdigung des [X.]s erweist sich als lückenhaft. Das Urteil
lässt nicht erkennen, dass die [X.] alle Umstän-de, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung ein-gestellt hat (zu diesen Erfordernissen etwa [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2013
-
4 StR 371/13, juris Rn.
8).
Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten. Von der Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussage der Nebenklägerin hat sich das [X.] entgegen dem Ergebnis eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens nicht zu überzeugen vermocht, weil ihre Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung zum angeblichen Tatzeitpunkt möglicherweise be-einträchtigt gewesen sei. Den Urteilsgründen ist allerdings nicht zu entnehmen, ob die [X.] sich bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin damit auseinandergesetzt hat, dass der Angeklagte bei der als Beleidigung abgeurteilten Tat ein dem
von ihr geschilderten ähnliches [X.] zeigte. Bei diesem Vorfall, der einige Monate nach dem von der Neben-klägerin berichteten Geschehen stattfand, betrat der Angeklagte [X.] ihrer älteren, damals sechzehnjährigen Schwester und berührte diese an
Brust und [X.]. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Nebenklägerin einer Freundin und ihrer Mutter bereits von einem sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten berichtet. Das -
vom Angeklagten eingeräumte -
Verhalten gegenüber der Schwester der Nebenklägerin, das deutliche Parallelen zu dem Tatvorwurf auf-3
4
-
5
-
weist, von dem das [X.] den Angeklagten freigesprochen hat, hätte die [X.] in ihre Beweiswürdigung einstellen müssen.

[X.] Hubert ist wegen

[X.]

Urlaubs gehindert zu

unterschreiben.

Schäfer

[X.]

Spaniol

Meta

3 StR 635/14

02.04.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. 3 StR 635/14 (REWIS RS 2015, 13034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13034

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 371/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.