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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR
635/14
vom
2. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
-
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2.
April 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als Vorsitzender,
die [X.] am Bundesgerichtshof
Hubert,
[X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende [X.],
Staatsanwalt
als Vertreter der [X.],
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 7. August 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-klagte
freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]
des Landge-richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen Beleidigung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 15
verur-teilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte, wirksam auf den Teilfreispruch beschränkte
Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Nach den Feststellungen trank die damals dreizehnjährige Nebenkläge-rin in der Nacht zum 5.
Juli 2012 in der gemeinsam von ihrer Tante und dem Angeklagten bewohnten Wohnung eine große Menge Alkohol. Anschließend wurde sie u.a. von ihrer Mutter zu Bett gebracht. Das [X.] hat sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte in der Nacht das 1
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Kinderzimmer, in dem die Nebenklägerin allein schlief, aufsuchte, diese an der Brust berührte, mit dem Finger in ihre Scheide eindrang und schließlich mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte.
Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung hat keinen Bestand, denn die Beweiswürdigung des [X.]s erweist sich als lückenhaft. Das Urteil
lässt nicht erkennen, dass die [X.] alle Umstän-de, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung ein-gestellt hat (zu diesen Erfordernissen etwa [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2013
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4 StR 371/13, juris Rn.
8).
Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten. Von der Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussage der Nebenklägerin hat sich das [X.] entgegen dem Ergebnis eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens nicht zu überzeugen vermocht, weil ihre Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung zum angeblichen Tatzeitpunkt möglicherweise be-einträchtigt gewesen sei. Den Urteilsgründen ist allerdings nicht zu entnehmen, ob die [X.] sich bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin damit auseinandergesetzt hat, dass der Angeklagte bei der als Beleidigung abgeurteilten Tat ein dem
von ihr geschilderten ähnliches [X.] zeigte. Bei diesem Vorfall, der einige Monate nach dem von der Neben-klägerin berichteten Geschehen stattfand, betrat der Angeklagte [X.] ihrer älteren, damals sechzehnjährigen Schwester und berührte diese an
Brust und [X.]. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Nebenklägerin einer Freundin und ihrer Mutter bereits von einem sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten berichtet. Das -
vom Angeklagten eingeräumte -
Verhalten gegenüber der Schwester der Nebenklägerin, das deutliche Parallelen zu dem Tatvorwurf auf-3
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weist, von dem das [X.] den Angeklagten freigesprochen hat, hätte die [X.] in ihre Beweiswürdigung einstellen müssen.
[X.] Hubert ist wegen
[X.]
Urlaubs gehindert zu
unterschreiben.
Schäfer
[X.]
Spaniol
Meta
02.04.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. 3 StR 635/14 (REWIS RS 2015, 13034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13034
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.