Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. 4 StR 129/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3996

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
129/14

vom
17.
Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Verdachts der Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.
Juli
2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Bundesanwältin
beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,
[X.]in am [X.]

bei der Verkündung

als Vertreterinnen
des
[X.]s,

der Angeklagte in Person,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 26.
Juni 2013 in den Fällen
2 und 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 14.
Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen (Fälle
1 und 3 der Anklageschrift) und der gefährlichen Körper-verletzung
(Fall
2 der Anklageschrift) freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, beschränkt auf die Vorwürfe
2 und 3 der Anklageschrift, sowie

unbeschränkt

der Nebenklägerin. Beide Beschwerde-führer rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Nebenklägerin beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die vom [X.] vertretenen Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an.
1
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4
-
I.
1.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 14.
Januar 2013 warf dem Angeklagten Folgendes vor:
(1.)
Am 16.
März 2011 habe er vor der Arbeitsstelle der Nebenklägerin, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, gewartet, diese beim Verlassen des [X.] zurückgedrängt, sie hochgehoben und in ein Büro getragen, wo er sie auf den Fußboden geworfen habe. Er habe sie mit einer Hand festgehalten, ihr Hose und Unterhose heruntergezogen und den ungeschützten Geschlechtsver-kehr vollzogen. (2.)
Am 21.
Januar 2012 habe der Angeklagte der Nebenkläge-rin vor ihrem Wohnhaus aufgelauert, sie von hinten umklammert, zu Boden [X.] und ihr Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. (3.)
Am 30.
September 2012 sei der Angeklagte gegen 6.00
Uhr auf den Balkon der Nebenklägerin im 2.
Obergeschoss geklettert, habe einen Blumenkübel
ergriffen und damit die gläserne Balkontür eingeworfen. In der Wohnung habe er mit der völlig ver-schreckten Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt. Dies habe er gegen 10.00
Uhr erneut getan.
2.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das [X.] hat sich von der Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu den eigentlichen Tatvorwürfen nicht überzeugen können. Es vermochte nicht auszuschließen, dass in den Fällen
1 und 3 der Anklageschrift ein Geschlechtsverkehr einver-nehmlich erfolgt sei und sich die Nebenklägerin im Fall
2 der Anklageschrift selbst Pfefferspray in die Augen gesprüht habe.
2
3
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5
-
II.
Die für den Freispruch tragenden Erwägungen halten der [X.] Nachprüfung nicht stand.
1.
Spricht der
Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des [X.]. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das
Gegenteil denknotwendig ausschließende und von nieman-dem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der [X.] genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 9.
Februar 1957

2
StR
508/56, [X.]St 10, 208, 209; [X.], Urteil vom 12.
Januar 2012

4
StR
499/11,
Rn.
5 mwN).
Der Tatrichter darf entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Er muss sich vielmehr auf der Grundlage des gesam-ten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2002

5
StR
600/01, [X.]St 48, 52, 71; Beschluss vom 25.
April 2007

1
StR 5
6
7
-
6
-
159/07, [X.]St 51, 324, 325; Urteil vom 28.
Januar 2009

2 StR 531/08,
NStZ 2008, 285). Der [X.] gebietet es nicht etwa, zu
Gunsten des [X.] zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juni 2003

1
StR
269/02, [X.], 35, 36; Urteil vom 17.
März 2005

4 StR
581/04, NStZ-RR
2005, 209; Urteil vom 21.
Oktober 2008

1
StR 292/08, [X.], 90, [X.]. mwN).
2.
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil zu den Ankla-gepunkten
2 und 3 in mehrfacher Hinsicht nicht. Denn das [X.] hat den Beweiswert objektiver Tatspuren in diesen Fällen, die für die Richtigkeit der Darstellung der Nebenklägerin sprechen, mit Erwägungen verneint, für die es keinerlei Anhaltspunkte in den Feststellungen gibt und die sich daher als reine Spekulationen und Vermutungen zu Gunsten des Angeklagten erweisen.
a)
Die nach dem Vorfall vom 21.
Januar 2012 bei der Nebenklägerin festgestellten Hämatome sprechen aufgrund ihrer Lokalisation für das von ihr geschilderte Geschehen (UA S.
65). Außerdem hatte sie stark gerötete tränen-de Augen und eine gerötete Gesichts-
und Halshaut (UA S.
19). Anhaltspunkte für die Annahme des [X.], dass die Nebenklägerin, die sich in der Nacht auf den 21.
Januar 2012 im Haus ihrer Eltern aufgehalten hatte, bereits zuvor anderweit entstandene Hämatome gehabt haben und sich das [X.] selbst ins Gesicht gesprüht haben könnte, ergeben sich aus den [X.] nicht. Desgleichen ist kein Motiv dafür erkennbar, weshalb sich die Nebenklägerin selbst mit Pfefferspray verletzt haben sollte, um einen Überfall
durch den Angeklagten vorzutäuschen. Die Nebenklägerin hat lediglich ihren Vater zu Hilfe gerufen, eine Anzeige erstattete sie erst Monate später nach dem Vorfall vom 30.
September 2012. Soweit das [X.] in anderem Zusam-8
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-
7
-
menhang ausführt, Ziel der Nebenklägerin könne es gewesen sein, Aufmerk-samkeit zu erlangen, benötigte sie gegenüber ihren Eltern, die sich intensiv um sie kümmerten (UA S.
64), ersichtlich nicht das Mittel einer falschen Anschuldi-gung. Gegenüber Dritten hat die Nebenklägerin den Vorfall nicht zum Anlass genommen, Hilfe in Anspruch zu nehmen.
b)
Die Spurenlage im Wohnzimmer der Nebenklägerin nach dem Vorfall vom 30.
September 2012 sprach für einen wuchtigen Wurf mit dem [X.] und gegen eine nachträgliche Veränderung der Spurenlage (UA S.
44). Das [X.] spricht dennoch dieser Spurenlage den Beweiswert für die Glaub-haftigkeit der Schilderung der Nebenklägerin ab. Die von ihm hierfür herange-zogenen Begründungen erweisen sich jedoch allesamt als bloße Spekulationen bzw. denktheoretische Erwägungen zum Vorteil des Angeklagten. Dies gilt so-wohl für einen zweiten, von der Nebenklägerin selbst ausgeführten Wurf des [X.] durch die Glasscheibe als auch für die Möglichkeit, die Neben-klägerin habe den Angeklagten nach einem Streit auf dem Balkon ausgesperrt und er habe sich mit dem Wurf Zutritt
zur Wohnung verschafft (UA S.
25/63). Ein Streit mit nachfolgendem Aussperren des Angeklagten auf dem Balkon [X.] weder in der Aussage der Nebenklägerin noch in der Darstellung des Ange-klagten eine Grundlage. Soweit das [X.] die Darstellung des Angeklag-ten, er sei beim Hineintragen des [X.] in das Wohnzimmer gestolpert, für nicht widerlegbar hält (UA S.
44), stellt es darauf ab, dass die Nebenklägerin die Spurenlage durch einen Wurf mit dem Blumenkübel nachträglich verändert haben könnte. Dem steht aber die Feststellung entgegen, dass die Spurenlage gegen eine nachträgliche Veränderung spricht. Mit diesem Umstand setzt sich das [X.] nicht auseinander. Im Übrigen ergeben sich aus den [X.] auch keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Nebenkläge-10
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8
-
rin zwischen dem Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten und dem Eintreffen ihrer Eltern.
3.
Das [X.] hat die Glaubhaftigkeit der Angaben der
Nebenkläge-rin verschiedentlich mit Erwägungen verneint, die von den Feststellungen nicht getragen werden;
dies entzieht dem Freispruch auch im Fall
1 der Anklage die Grundlage.
a)
Das [X.] hat ein Motiv der Nebenklägerin für eine Falschaus-sage nicht positiv feststellen können (UA S.
63), sondern hält solche Motive lediglich für möglich. Ein mögliches Motiv der Nebenklägerin für eine Falsch-aussage sieht es etwa in dem Bestreben, Aufmerksamkeit ihrer Umgebung zu erfahren (UA S.
64). Dies lässt sich
nicht mit den Feststellungen vereinbaren, nach denen die Nebenklägerin die angeklagten Vorwürfe zu
1 und 2 zunächst monatelang nicht anzeigte und Dritten und ihren Eltern gegenüber eine Sexual-straftat im Fall
1 nicht oder nur als Versuch berichtet hat. Auch nahm die
Nebenklägerin, trotz der von der Kammer festgestellten massiven [X.] des Angeklagten, nur ansatzweise professionelle Hilfe in [X.]. Schließlich finden sich auch für die Annahme, Grund für die Falschbe-schuldigungen könne sein, dass sich die Nebenklägerin durch das Verhalten des Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs am 30.
September 2012 und danach zurückgesetzt und gedemütigt gefühlt haben könnte (UA S.
63), keine entsprechenden Anhaltspunkte in den Urteilsgründen. Zuvor
hatte die Nebenklägerin, als sie sich durch das Verhalten des Angeklagten verletzt und zurückgesetzt gefühlt hatte, Konsequenzen nur in der Form gezogen, dass sie sich von ihm getrennt hatte.

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12
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9
-
b)
Auch soweit die [X.] darauf abstellt, dass die Nebenklägerin mit der späteren Schilderung des Übergriffs im Fall
1 der Anklage möglicher-weise ihre psychische Befindlichkeit eindrücklicher habe erklären wollen (UA S.
57), erschließt sich der Sinn dieser Annahme angesichts der festgestellten fortwährenden [X.] des Angeklagten, die ihre psychische Befindlichkeit ohne weiteres zu erklären vermochten, nicht.
c)
Das [X.] geht zum Anklagevorwurf
3 davon aus, dass der Ne-benklägerin ein Zeitfenster von zwei Stunden für ein Telefonat mit dem Ange-klagten zwischen 22.00
Uhr und dessen Aufbruch in W.

gegen
0.00
Uhr zur Verfügung gestanden habe (UA S.
62). Dies widerspricht den Feststellungen auf UA S.
23, wonach die Nebenklägerin nach einem Telefonat mit ihrer Mutter um 23.00
Uhr mit dem Angeklagten telefonierte. [X.] sind auch die Feststellungen zu einer [X.] an

C.

insoweit,
als das [X.] auf UA S.
42 und 47 feststellt, dass die Nebenklägerin An-gaben zum zeitlichen Zusammenhang der mit

C.

in der Nacht
vom 29. auf den 30.
September 2012 gewechselten [X.] sowie den mit ihm geführten Telefonaten gemacht habe, die durch die Anlage zu dem [X.] vom 9.
Oktober 2012 gestützt würden, während ihr auf UA S.
62 angelastet wird, sie habe die [X.] an C.

zeitlich nicht einord-
nen können oder wollen.
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-
Es ist nicht auszuschließen, dass der Freispruch bezüglich aller drei an-geklagten Vorfälle auf den aufgezeigten [X.] beruht. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Quentin
15

Meta

4 StR 129/14

17.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. 4 StR 129/14 (REWIS RS 2014, 3996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3996

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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