Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2022, Az. 3 StR 129/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2666

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit bedenklich ist, dass die [X.] bei der Bemessung der beiden dem Rahmen des § 176 Abs. 1 StGB aF entnommenen Einzelstrafen sowohl die Ausnutzung des Vertrauens der Kindesmutter als auch die tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 - 3 StR 390/10, [X.], 337), beruht das Urteil jedenfalls nicht auf dieser zweifachen Erwägung. Mit Blick auf die weiteren Zumessungsgründe ist auszuschließen, dass das [X.] in den betreffenden Fällen geringere Strafen als zehn Monate und ein Jahr verhängt hätte, wenn es allein auf einen der beiden Gesichtspunkte abgestellt hätte.

Schäfer   

      

Ri'in[X.] [X.] befindet sich
im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.

      

   Paul

      

      

Schäfer

      

      

      

Anstötz   

      

   Voigt

      

Meta

3 StR 129/22

17.05.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Krefeld, 15. November 2021, Az: 21 KLs 4/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2022, Az. 3 StR 129/22 (REWIS RS 2022, 2666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2666


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 129/22

Bundesgerichtshof, 3 StR 129/22, 17.05.2022.


Az. 21 KLs 4/21

Landgericht Krefeld, 21 KLs 4/21, 15.11.2021.


Az. 6 StR 307/22

Bundesgerichtshof, 6 StR 307/22, 24.08.2022.


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