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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit bedenklich ist, dass die [X.] bei der Bemessung der beiden dem Rahmen des § 176 Abs. 1 StGB aF entnommenen Einzelstrafen sowohl die Ausnutzung des Vertrauens der Kindesmutter als auch die tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 - 3 StR 390/10, [X.], 337), beruht das Urteil jedenfalls nicht auf dieser zweifachen Erwägung. Mit Blick auf die weiteren Zumessungsgründe ist auszuschließen, dass das [X.] in den betreffenden Fällen geringere Strafen als zehn Monate und ein Jahr verhängt hätte, wenn es allein auf einen der beiden Gesichtspunkte abgestellt hätte.
Schäfer |
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Ri'in[X.] [X.] befindet sich |
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Paul |
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Schäfer |
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Anstötz |
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Voigt |
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Meta
17.05.2022
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Krefeld, 15. November 2021, Az: 21 KLs 4/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2022, Az. 3 StR 129/22 (REWIS RS 2022, 2666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2666
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 3 StR 129/22, 17.05.2022.
Landgericht Krefeld, 21 KLs 4/21, 15.11.2021.
Bundesgerichtshof, 6 StR 307/22, 24.08.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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