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PDF anzeigen [X.]/04
vom 14. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. [X.] hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat Erfolg. Die Begründung, mit welcher das [X.] eine gefährliche Körper-verletzung wegen Vorliegens einer das Leben gefährdenden Behandlung ge-mäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. - 3 - Nach den Feststellungen riß der erheblich alkoholisierte Angeklagte sei-ne alkoholgewohnte, im Tatzeitpunkt ebenfalls stark angetrunkene Lebensge-fährtin zu Boden und setzte sich [X.] auf die auf dem Rücken liegende Ge-schädigte. Er würgte sie "einmal mit seiner rechten Hand am Hals" ([X.]). Das Tatopfer erlitt hierdurch im Halsbereich zahlreiche punktförmige Hautein-blutungen, sowie oberflächliche Rötungen und leichte Hautschwellungen. Am Tag nach der Tat verspürte die Geschädigte leichte Schluckbeschwerden ([X.] f.). Der rechtsmedizinische Sachverständige hat "echte Würgemale" und Hinweise auf eine Kompression des Halses der Geschädigten nicht festzu-stellen vermocht. Er hat ausgeführt, daß "die Intensität des Griffes schwer ein-zuschätzen (sei), da solche Hautunterblutungen am Hals im Falle alkoholtoxi-scher Gewöhnung des Opfers sehr schnell auftreten könnten". Bei Ausübung großen Druckes hätten sich deutlich schwerwiegendere Verletzungen beim Tatopfer ergeben ([X.] f.). Das [X.] hat sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. Die Wertung, der Angeklagte habe durch das Würgen das Leben des [X.] im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährdet, wird durch diese Feststellungen nicht belegt. Zwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefähr-dung herbeizuführen (vgl. [X.] 1961, 241; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 (a.F.) Lebensgefährdung 7). Es reicht hierfür jedoch nicht jeder Griff an den Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hautunterblutun-gen führt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen muß, daß das Opfer der Körperverlet-zung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muß, das - 4 - Leben des Opfers zu gefährden (vgl. [X.], 3264, 3265 m.w.N.; [X.] vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04). Das [X.] hat jedoch weder zur Dauer ([X.]) noch zur Intensität des Würgegriffs Feststellungen getroffen. Dies war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da nach den Ausführungen des Sachverständigen wegen einer möglichen Neigung der al-koholgewohnten Geschädigten zu Hautunterblutungen aus dem festgestellten [X.] keine zuverlässigen Rückschlüsse auf Dauer oder Intensität der Einwirkung des Angeklagten auf den Halsbereich des [X.] gezogen werden können. Obwohl die Darlegungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen eher gegen eine erhebliche Intensität des Würgegriffs des Angeklagten spre-chen, kann der [X.] nicht ausschließen, daß weitergehende Feststellungen, die die Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB belegen können, noch getrof-fen werden können. [X.] Solin-Stojanovi
Ernemann
Sost-Scheible
Meta
14.10.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2004, Az. 4 StR 403/04 (REWIS RS 2004, 1166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1166
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