Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZR 172/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6080

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 17. Januar 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 675, 249 Hd Hat der Mandant aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des steuerlichen Be-raters aus [X.], die er ansonsten an Dritte hätte auszahlen müssen, zu Un-recht Umsatzsteuer entrichtet, ist ihm insoweit nur dann ein Schaden entstanden, wenn er darlegt und beweist, dass der Dritte ihn deswegen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. [X.], [X.]eil vom 17. Januar 2008 - [X.]/06 - [X.] [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 durch [X.] [X.] und die Rich-ter Dr. Ganter, Raebel, [X.] und Prof. Dr. Gehrlein für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 133.400 • zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist. Die weitergehende Revision wird hinsichtlich der Anlagezinsen zu-rückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die [X.] der Klägerin wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt Senderechte an Rundfunk- und Fernsehanstalten. Die Beklagte war für die Klägerin als Steuerberaterin tätig. Das zuständige [X.] vertrat jedenfalls seit 1985 die Auffassung, die Entgelte für die [X.] - 3 - räumung von Senderechten an eine im Bereich der [X.] ansäs-sige öffentlichrechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt seien bei der Klägerin nach § 3a Abs. 1, 3 UStG umsatzsteuerpflichtig, und erließ entsprechende Be-scheide für die Jahre 1980 bis 1989. Die Beklagte legte dagegen für die Kläge-rin Einspruch ein und beantragte - mit Erfolg - die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Auf Grund einer neuerlichen Betriebsprüfung im Jahr 1998 erließ das Finanzamt gemäß seiner bisherigen Auffassung Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1995 in Höhe von (umgerechnet) 460.652,59 •. Hierge-gen legte die Beklagte keinen Einspruch ein. Die Klärung der [X.] der Klägerin erfolgte letztlich im Jahr 2003, und zwar im Grundsatz zugunsten der Klägerin. Das Finanzamt gab den Einsprüchen der Klägerin für die Jahre 1980 bis 1989 statt. Für die Jahre 1990 bis 1995 verblieb es bei den Steuerbescheiden, weil diese bestandskräftig geworden waren. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der [X.] von 460.652,59 • nebst Anlage- und Verzugszinsen auf Schadensersatz in [X.]. Sie macht geltend, die Beklagte sei auch beauftragt gewesen, für die Folgejahre ab 1990 Einspruch einzulegen. Das [X.] hat der Klage - bis auf die Anlagezinsen - stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] - unter Zurückweisung im Übrigen - die erstinstanzliche Ver-urteilung zur Zahlung von Verzugszinsen der Höhe nach reduziert. Auf die [X.] hat es die Beklagte zur Erstattung entgangener Anlagezinsen verurteilt. Die weitergehende Anschlussberufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision wiederholt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag aus der Vorinstanz. Die Klägerin verfolgt mit ihrer [X.] einen [X.] auf Zahlung von Zinsen in der ursprünglichen Höhe - 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - seit Rechtshängigkeit. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe ihre Pflichten als Steuerberaterin schuldhaft verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, auch bezüglich der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1995 die Einlegung eines Einspruchs zu prüfen und mit der Klägerin zu erörtern, um deren Rechtsposition bis zur endgültigen Klärung der steuerrechtlichen Streitfrage offen zu halten. Der Klägerin könne kein Mitverschulden angelastet werden. Sie habe sich auf die Beklagte verlassen dürfen. Die Klägerin sei auch nicht zur Vorteilsausglei-chung verpflichtet. Dabei könne unterstellt werden, dass sich aufgrund der ge-gen die Klägerin festgesetzten Umsatzsteuer deren Verbindlichkeiten gegen-über den Inhabern der Urheberrechte minderten. Zwischen diesem Vorteil und dem schädigenden Verhalten der [X.] bestehe kein innerer Zusammen-hang. Außer dem an das Finanzamt gezahlten Steuerbetrag habe die Klägerin einen Vermögensschaden auch dadurch erlitten, dass ihr Anlagezinsen entgan-gen seien. Auf der anderen Seite könnten der Klägerin ab 1. Oktober 2003 [X.] nur in Höhe von 4 % zuerkannt werden, weil § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Anwendung finde. Die Neuregelung gelte erst für ab 1. Mai 2000 [X.] Forderungen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei jedoch bereits am 6. Juli 1998 fällig gewesen. Die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zuzulassen. Bezüglich der Vorteilsausgleichung stün-den zu klärende Rechtsfragen an, ebenso zur abstrakten Berechnung entgan-gener Zinseszinsen. 3 - 5 - B. Das Rechtsmittel der [X.] hat teilweise, die [X.] der Klägerin keinen Erfolg. 4 [X.] Die Revision der [X.]: 5 Die Revision der [X.] ist begründet, soweit diese zur Zahlung von mehr als 133.400 • auf die Hauptforderung zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Anlagezinsen wendet. Im Übrigen ist sie unzulässig. 6 1. Unzulässig ist die Revision, soweit mit ihr die Annahme des [X.] angegriffen wird, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem [X.] schuldhaft verletzt und die Klägerin treffe kein Mitverschul-den. Insoweit ist die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. 7 Zwar spricht der [X.]eilsausspruch des Berufungsgerichts für eine [X.] Zulassung der Revision. Es ist jedoch anerkannt, dass für die [X.] des Umfangs einer Revisionszulassung auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen sind. Hat das Berufungsgericht dort ledig-lich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt, ohne erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] hat beschränken wollen, ergibt sich daraus noch keine Beschränkung ([X.] 153, 358, 361; [X.], [X.]. v. 3. März 2005 - [X.] ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Anders verhält es sich indessen dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage 8 - 6 - nur für einen eindeutig abgrenzbaren, selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt ([X.] 153, 358, 362; [X.], [X.]. v. 28. Oktober 2004 - [X.], [X.]-Report 2005, 393; v. 3. März 2005 aaO; v. 8. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 877; v. 21. September 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 182, 183; v. 25. Oktober 2006 - [X.], [X.], 144). So ist es hier. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass das [X.] die Revision auf die Höhe der mit der Klage geltend gemachten Hauptforderung und den Zinsanspruch hat beschränken wollen. Es hat die Zu-lassung "zur Fortbildung des Rechts (§ 543 I Nr. 2 ZPO)" für erforderlich gehal-ten und die Punkte, in denen das Recht fortzubilden sei, im Einzelnen [X.]. Insofern ist der zugelassene Teil auch eindeutig von dem Rest abgrenz-bar. Die vom Berufungsgericht versagte "Vorteilsausgleichung" betrifft 71,21 % der von der Klägerin vereinnahmten und versteuerten Entgelte. Zum Grund des [X.] hat das Berufungsgericht keinen zulassungsrelevanten Punkt genannt. 9 2. Soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 133.400 • auf die Hauptforderung zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist, führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. 10 a) Die Revision macht geltend, der Klägerin könne allenfalls ein Schaden in Höhe von 28,79 % des für die Jahre 1990 bis 1995 festgesetzten [X.] (28,79 % von 460.652,59 • = 133.400 •) entstanden sein. Das Berufungsgericht habe unterstellt, dass in den [X.] mit den Inhabern der Urheberrechte (fortan: [X.]) vorgesehen sei, diese an den von der Klägerin für die Vermarktung der Senderechte vereinnahmten [X.] zu beteiligen. Deshalb mindere sich die Leistungspflicht der Klägerin 11 - 7 - infolge der Festsetzung von Umsatzsteuer. 71,21 % des Betrages von 460.652,59 • hätte die Klägerin, wenn sie keine Umsatzsteuer an das [X.] hätte zahlen müssen und gezahlt hätte, an die [X.]n entrichten müssen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gehe es hier nicht um Vorteilsausgleichung; vielmehr sei der Klägerin von vornherein kein den Betrag von 133.400 • übersteigender Schaden entstanden. b) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht unterstellten [X.] ist der Revision Recht zu geben. 12 aa) Grundsätzlich besteht ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand, der ohne dieses Ereignis bestünde. Ob und in welchem Umfang ein Schaden eingetreten ist, ist also durch einen rechnerischen Vergleich zu ermitteln, dessen Ergebnis allerdings einer normativen Wertung zu unterziehen ist. 13 Wäre das schädigende Ereignis ausgeblieben, hätte die Beklagte also Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1995 [X.] und dadurch deren Bestandskraft verhindert, hätte die Klägerin den [X.] von 460.652,59 • nicht an das Finanzamt abführen müssen. Dann wäre sie aber - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - verpflichtet ge-wesen, 71,21 % dieses Betrages an die [X.]n weiterzuleiten. Dass sie sich dieser Verpflichtung erfolgreich hätte entziehen können, ist nicht fest-gestellt und nicht einmal behauptet worden. Es wären also nur 28,79 % von 460.652,59 • (= 133.400 •) im Vermögen der Klägerin verblieben. [X.] stellt sich die Lage für die Klägerin auf der Grundlage des schädigenden Ereignisses so dar, dass sie den [X.] von 460.652,59 • an das 14 - 8 - Finanzamt bezahlt und an die [X.]n nichts entrichtet hat. Die [X.] zwischen diesen beiden Vermögenslagen beträgt 133.400 •. Dies wäre dann zu beurteilen, wenn zwischen der Klägerin und den [X.]n vereinbart wäre, dass die an die [X.]n zu zahlen-den Anteile - gleichgültig ob die Klägerin Umsatzsteuer entrichtet - stets auf die Bruttoeinnahmen zu beziehen sind. Entsprechendes hätte zu gelten, wenn [X.] wäre, dass die Bruttoeinnahmen jedenfalls dann den Maßstab abgeben, wenn die Umsatzsteuer aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen anfällt. Ob etwas Derartiges vereinbart ist, hat der Tatrichter nicht festgestellt und ist von der Klägerin auch nicht dargelegt worden. Sie hat die Verträge mit den [X.]n weder vorgelegt noch zu ihrem Inhalt vorgetragen. Dies wäre jedoch ihre Obliegenheit gewesen, weil den Anspruchsteller für die Vorausset-zungen des Schadens - auch dessen Höhe - die Darlegungs- und Beweislast trifft ([X.] 129, 386, 400). Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, sie habe wegen der ungeklärten umsatzsteuerlichen Situation bei der Berechnung und Abführung der den [X.]n zustehenden Anteile die Umsatzsteuer ab-gezogen und entsprechende Rückstellungen gemacht. Sie hat jedoch nicht vor-getragen, sie habe, nachdem die umsatzsteuerliche Situation im Jahre 2003 geklärt worden sei, die Rückstellungen für die Jahre 1980 bis 1989 aufgelöst und die betreffenden Beträge an die [X.]n ausgeschüttet. 15 Dem Bestehen der vorstehend beschriebenen Vereinbarungen stünde gleich, wenn zwar Ausschüttungen auf der Basis der [X.] vereinbart wären, die [X.]n aber die Klägerin in Höhe des [X.] auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnten und die Klägerin diesen [X.] auch tatsächlich leisten müsste. Die Voraussetzungen eines derar-tigen Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Da 16 - 9 - nunmehr feststeht, dass keine Umsatzsteuer angefallen wäre, wenn die Kläge-rin - die sich insofern das Verschulden ihrer Steuerberaterin, der [X.], zurechnen lassen muss (§ 278 BGB) - die gebotene Sorgfalt angewandt hätte, können sich die [X.]n, welche die Vermarktung ihrer Urheberrechte der Klägerin überlassen haben, möglicherweise darauf berufen, diese müsse ihnen wegen positiver Vertragsverletzung für die Folgen der Versäumung des Einspruchs gerade stehen. Es genügt, dass sie die Ansprüche der [X.] muss, diese also tatsächlich geltend gemacht werden (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Dezember 1992 - [X.] ZR 54/92, [X.], 703, 705). Solange der Inhalt der Verträge mit den [X.]n nicht bekannt ist, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre Vertragspflichten verletzt hat. [X.]) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Unterbleiben der - ohne das schädigende Ereignis unumgänglichen - Ausschüttung des den [X.]n zustehenden Anteils kein Vorteil ist, der unter den Vorausset-zungen einer Vorteilsausgleichung mit dem Schaden zu saldieren wäre. Eine Vorteilsausgleichung kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass - und in wel-cher Höhe - ein Schaden entstanden ist ([X.], [X.]. v. 20. November 1997 - [X.] ZR 286/96, [X.], 142, 143). Hier steht dies noch nicht fest. 17 cc) Entgegen der Revisionserwiderung liegt ein Fall der [X.] nicht vor. Abgesehen von dem Fall ihrer ausdrücklichen oder [X.] Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien kommt eine solche nur in Betracht, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge [X.] Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den [X.] verlagert ist, dass der Schaden ihn und nicht den Gläubiger trifft ([X.] 133, 36, 41 m.w.N.; [X.] [X.], 1302, 1303). Als Fallgruppen für die besonderen 18 - 10 - Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses sind anerkannt die mittelbare Stellvertretung, die Obhutspflicht für fremde Sachen und die Gefahrentlastung, wie sie etwa beim Versendungskauf stattfindet ([X.]/[X.], [X.]. Vorb. v. § 249 Rn. 115 ff). Hier ist keiner dieser Fälle gegeben. 3. Vergebens rügt die Revision die Zuerkennung von Anlagezinsen für den Zeitraum von 1998 bis 2003. Es geht weder um die Verzinsung der Ersatz-summe nach § 849 BGB noch um einen Verzögerungsschaden gemäß §§ 284 ff BGB. Vielmehr kann die Klägerin die Zinsen unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) verlangen. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass die Klägerin den Betrag, den sie an das Finanzamt hat abführen müssen, andernfalls verzinslich angelegt hätte. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Dann kann die Klägerin wegen der entgangenen Möglich-keit der Kapitalnutzung Schadensersatz verlangen (vgl. [X.], [X.]. v. 8. No-vember 1973 - [X.], [X.], 128, 129; v. 30. November 1979 - [X.], [X.], 85; v. 4. Dezember 1991 - [X.], [X.], 324, 325). Der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch besteht nicht. [X.] aus der [X.] sind als Schadensposition im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu berücksichtigen und können deshalb als entgangener Gewinn auch dann verlangt werden, wenn die [X.] nicht vorliegen. 19 - 11 - I[X.] Die [X.] der Klägerin: 20 Die [X.] meint, der Klägerin stehe ab 28. Januar 2004 ein Anspruch auf [X.] für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - mithin seit 28. Januar 2004 - zu. [X.] aus der [X.] hat die Klägerin aber in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern Verzugszinsen ab 1. Oktober 2003. Nur auf die mit der Anschlussberufung geltend gemachten weiteren Anlagezinsen hat die Klägerin [X.] begehrt; insoweit hat das Berufungsgericht aber die Anschlussberufung zurückgewiesen, und hiergegen wendet sich die [X.] nicht. In der Revisionsinstanz kann die Klä-gerin die zuvor auf die Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage nicht mehr umstellen. 21 Aus einer Forderung, die - wie hier - vor Inkrafttreten des [X.] fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 ([X.]) fällig geworden ist, können die erhöhten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. nicht verlangt werden (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Daran [X.] nichts, wenn der Verzug erst danach eingetreten ist. 22 [X.] In dem oben [X.] erörterten Umfang ist das Berufungsurteil somit auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit geprüft wird, ob der Klägerin hin-23 - 12 - sichtlich des 133.400 • übersteigenden Betrages der [X.] ein Schaden entstanden ist. [X.] Ganter Raebel

Kayser Gehrlein Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2005 - 3 O 23903/03 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2006 - 15 U 2099/05 -

Meta

IX ZR 172/06

17.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZR 172/06 (REWIS RS 2008, 6080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6080

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