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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 15. August 2000in der [X.] versuchten Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2000 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang des Urteils, daß die [X.] ein Springmesser im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 5 [X.] war. Daß [X.] trotz Vorliegens der vertypten Milderungsgründe des Versuchsund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von der Verschiebung [X.] gemäß § 49 Abs. 1 StGB —insgesamt nur einmal Gebrauchfigemacht hat, findet seinen Grund ersichtlich darin, daß die Voraussetzungendes § 21 StGB wesentlich in der aktuellen alkoholischen Beeinflussung [X.] zur Tatzeit gelegen haben und der Angeklagte auch bei seinenfrüheren Gewalttaten unter [X.] gestanden hatte.[X.] Häger [X.] Raum
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15.08.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2000, Az. 5 StR 325/00 (REWIS RS 2000, 1435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1435
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