Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.05.2018, Az. 7 C 34/15

7. Senat | REWIS RS 2018, 8579

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Gegenstand

Anforderungen der Zweckbestimmung des § 3 Abs. 4 KrWG


Leitsatz

1. Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG kann auf die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG zum subjektiven Abfallbegriff zurückgegriffen werden.

2. Die Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG ist vom aktuellen Erzeuger oder Besitzer zu treffen. Die unternehmerische Absicht, einen Stoff oder Gegenstand gewinnbringend zu veräußern, stellt keine zulässige Zweckbestimmung dar.

3. In zeitlicher Hinsicht ist nicht notwendig die erste, sondern die Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der in § 3 Abs. 4 KrWG beschriebenen Gefahrensituation bzw. der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 KrWG maßgeblich.

4. Die Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG ist (objektiv) entfallen, wenn der Stoff oder Gegenstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zweckentsprechend verwendet werden kann. Das ist u.a. dann der Fall, wenn er die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt.

Tatbestand

1

Die Klägerin handelt weltweit mit landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere mit Getreide, Futtermitteln, pflanzlichen Ölen und Ölsaaten. Sie wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid für eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung.

2

[X.] importierte die Klägerin [X.] aus S. nach [X.] und lagerte ihn unter anderem im [X.]. Aufgrund von Proben wurde eine Belastung von Teilmengen des [X.]es mit Schimmelpilzen (Aflatoxin [X.]) festgestellt. Das [X.] ([X.]) erließ daraufhin ein futtermittelrechtliches Verarbeitungs- und Verkehrsverbot. Da die Klägerin beabsichtigte den als Futtermittel ungeeigneten Mais zur Energieerzeugung zu verwenden, gab ihr der Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2013 auf, den mit [X.] verunreinigten [X.] unverzüglich einem Entsorgungsverfahren zuzuführen, bei dem die Abfälle aus dem biologischen Kreislauf ausgeschleust werden, und legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Mit Bescheid vom 25. März 2013 setzte der Beklagte die Kosten in Höhe von 393,45 € fest.

3

Die Klägerin erhob sowohl gegen den Grundbescheid als auch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid Widerspruch, über beide Widersprüche wurde nicht entschieden. Unter dem 12. Juli 2013 hat sie jeweils Untätigkeitsklage erhoben. Am 23. Juli 2013 verschiffte die Klägerin den Mais auf Grundlage einer futtermittelrechtlichen Freigabeverfügung des [X.] zur Verwendung als Futtermittel in die [X.]. Nach dem Export hat sie ihre Klage gegen den Grundbescheid als Fortsetzungsfeststellungsklage - hinsichtlich der Kostengrundentscheidung als Anfechtungsklage - fortgeführt. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2014 ab; eine Entscheidung des [X.] über die mit Beschluss vom 9. August 2016 zugelassene Berufung der Klägerin ist noch nicht ergangen.

4

Ebenfalls mit Urteil vom 22. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Kostenfestsetzung beruhe auf dem Grundbescheid, in dem der verunreinigte [X.] zu Recht als entsorgungspflichtiger Abfall qualifiziert worden sei; insoweit werde auf das Urteil vom selben Tage im Parallelverfahren verwiesen. Inhaltliche Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung als solche habe die Klägerin nicht geltend gemacht.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin, zu deren Begründung sie ausführt:

6

Der Kostenfestsetzungsbescheid entbehre einer hinreichend bestimmten rechtlichen Grundlage, weil die in Betracht kommenden Kostentarife auf das bereits zum 1. Juni 2012 außer [X.] getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verwiesen hätten. Zudem stütze sich die Kostenfestsetzung auf einen nicht einschlägigen Kostentarif. Die Klägerin sei zu Unrecht nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Anspruch genommen worden. Bei dem Mais habe es sich nicht um Abfall gehandelt. Das angebliche Gefährdungspotential des Maises hätte der Beklagte zu beweisen gehabt, was ihm nicht gelungen sei. Zudem greife für landwirtschaftliche Materialien eine Bereichsausnahme. Schließlich stelle der sofort vollziehbare Grundbescheid entgegen den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts einen unzulässigen "Verwaltungsakt auf Vorrat" dar.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2014 und den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. März 2013 aufzuheben

sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Nach Auffassung des Vertreters des [X.] erfüllt der kontaminierte Mais sowohl den objektiven als auch den subjektiven Abfallbegriff.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Sowohl der angefochtene [X.] vom 25. März 2013 als auch der Grundbescheid vom 22. März 2013 erweisen sich auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) als rechtmäßig.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden der [X.] und die ihm zugrunde liegenden Normen des [X.] Landesrechts den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die hinreichende [X.]estimmtheit gerecht. Das rechtsstaatliche [X.]estimmtheitsgebot erfordert, dass die von der Norm [X.]etroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Mai 2001 - 2 [X.]vK 1/00 - [X.]E 103, 332 <384> m.w.N.).

Das ist hier der Fall. [X.]edenken gegen die hinreichende [X.]estimmtheit der kostenrechtlichen Vorschriften ergeben sich nicht daraus, dass im [X.] zur [X.] Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen ([X.]) vom 5. Juni 1997 ([X.]. GV[X.]l. [X.], zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2018, [X.]. GV[X.]l. [X.]), der dem [X.] zugrunde liegt, das Inkrafttreten des [X.] der umweltverträglichen [X.]ewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - [X.]) vom 24. Februar 2012 ([X.]) bei Erlass des [X.]es redaktionell noch nicht nachvollzogen worden war. Die Klägerin konnte die maßgebliche Rechtslage auch ohne diese Anpassung erkennen. Der [X.] knüpft ausweislich der Ausführungen unter "[X.]" an den Grundbescheid vom 22. März 2013 an; als Inhalt des [X.]escheides wird die "Anordnung hinsichtlich der Entsorgung von [X.] mit schädlichen Schimmelpilzanhaftungen" benannt. Der in [X.]ezug genommene Grundbescheid ist auf § 62 [X.] gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige [X.]ehörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Abfallrechts treffen. Diese Regelung stimmt wörtlich mit dem im [X.] unter Nr. 2.1.7.1 genannten § 21 (Abs. 1) KrW-/AbfG überein. In der Gesamtschau von Grund- und [X.] konnte für die Klägerin danach nicht zweifelhaft sein, an welche Amtshandlung der [X.] anknüpft. Daran ändert auch die Angabe der unzutreffenden Tarifstelle Nr. 2.1.31 anstelle der [X.] im [X.] nichts; diese Falschbezeichnung stellt lediglich einen [X.]egründungsmangel dar, der angesichts der zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfung von Grund- und [X.] nicht geeignet ist, Zweifel über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Kostenpflicht auszulösen.

Neben den Rechtsgrundlagen und dem [X.] ist auch die [X.]erechnung der Gebühr nachvollziehbar dargelegt. Gemäß § 1 Abs. 4 AllGO ist für das Maß des Verwaltungsaufwandes insbesondere der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung maßgeblich. Soweit im [X.] nichts anderes bestimmt ist, wird der Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde gestaffelt nach Laufbahngruppen und Tätigkeit berechnet (§ 1 Abs. 5 AllGO). Der [X.] weist insoweit einen Aufwand von 6 Stunden zu je 65 € aus, was einem Aufwand von 16,25 €/Viertelstunde entspricht, wie er nach § 1 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 [X.]uchst. a AllGO für den Einsatz von [X.]eschäftigten in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung vorgesehen ist. Einwände gegen die Gebührenhöhe hat die Klägerin nicht erhoben und sind auch nicht erkennbar.

2. Die Rechtmäßigkeit des [X.] vom 22. März 2013 begegnet zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls keinen [X.]edenken. Der verunreinigte [X.] unterfiel dem Regelungsregime des Abfallrechts (a). Der Grundbescheid stellt auch keinen unzulässigen "Verwaltungsakt auf Vorrat" dar (b).

a) Nach der Auslegung des [X.] Verwaltungskostenrechts durch das Verwaltungsgericht kommt es für die Erhebung von Verwaltungskosten unter anderem auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Diese Auslegung verstößt nicht gegen Grundsätze des revisiblen Rechts und ist für den [X.] daher bindend.

aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des [X.] vom 22. März 2013 ist im Rahmen der Überprüfung des [X.]es dessen Erlass. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Welcher Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist, beantwortet nicht das Prozessrecht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern das einschlägige materielle Recht (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 7 [X.] 6.15 - [X.] 404 IFG Nr. 20 Rn. 12 und vom 27. April 1990 - 8 [X.] 87.88 - [X.] 310 § 113 VwGO Nr. 218). Gemäß § 6 Abs. 1 des [X.] (NVwKostG) vom 25. April 2007 ([X.]. GV[X.]l. [X.], zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016, [X.]. GV[X.]l. [X.]) entsteht die Gebührenschuld mit der [X.]eendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrags. Der [X.] kann diese landesrechtliche Regelung anwenden, weil das Verwaltungsgericht sich dazu nicht verhalten hat. Maßgeblich ist danach die Sach- und Rechtslage bei Erlass des [X.]. Darauf, dass der Widerspruch gegen den Grundbescheid nicht beschieden worden ist und dieser sich später erledigt hat, kommt es somit für die inzidente Überprüfung des [X.] bei der gerichtlichen Kontrolle des [X.] nicht an; dies führt nicht zu einer Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts. Abgesehen davon kam der Erlass eines Widerspruchsbescheides nach dem Export des verunreinigten [X.] in die [X.] nicht mehr in [X.]etracht. Nach der Erledigung der Grundverfügung ist ein Widerspruchsverfahren einzustellen. Eine Widerspruchsentscheidung in der Sache ist unzulässig; einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch sieht die Rechtsordnung nicht vor (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 [X.] 30.87 - [X.]VerwGE 81, 226 <229>).

Soweit nach der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung Umstände eintreten, zu denen die [X.]ehörde vor Erlass ihrer Sachentscheidung von Amts wegen keine Ermittlungen anstellen musste, die die Entscheidung oder ihre Vollstreckung nunmehr aber obsolet machen, mag Anlass bestehen, die Anordnung (mit Ausnahme der Kostengrundentscheidung) mit Wirkung ex nunc aufzuheben; auf den Erlasszeitpunkt und damit den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld wirken solche Umstände aber grundsätzlich nicht zurück.

[X.]) Die [X.]ereichsausnahme vom sachlichen Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.] für natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen [X.]iomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden, greift nicht ein. Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] gefährdete der verunreinigte Mais im maßgeblichen Zeitpunkt die menschliche Gesundheit.

Die [X.]ereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.] dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 [X.]uchst. f der Richtlinie 2008/98/[X.] und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ([X.]. [X.] S. 3). Sie erfasst nur ungefährliche Materialien, insbesondere Pflanzenreste wie Rübenblätter oder Gemüsestrünke (vgl. [X.]. 17/6052 S. 69). Als Maßstab für die Ermittlung der Gefährlichkeit von Materialien für die menschliche Gesundheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.] kann die [X.]egriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/98/[X.] herangezogen werden. Nach dieser [X.]egriffsbestimmung ist "gefährlicher Abfall" solcher Abfall, der eine oder mehrere der in [X.] der Richtlinie 2008/98/[X.] aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist (vgl. hierzu auch [X.], [X.]/E[X.] on waste, S. 44). [X.] der Richtlinie 2008/98/[X.] benennt als gefährliche Eigenschaften unter dem Gliederungspunkt [X.] "giftig" Stoffe und Zubereitungen (einschließlich hochgiftiger Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gesundheitsgefahren oder sogar den Tod verursachen können und unter [X.] "krebserzeugend" Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung [X.] erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können.

Hinsichtlich des verunreinigten [X.] hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dieser einen Gehalt des Pilzgiftes Aflatoxin [X.] deutlich oberhalb von 0,02 mg/kg aufweist. Gemäß Ziff. 7 des [X.] der Richtlinie 2002/32/[X.] und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung ([X.]. [X.]) stellt dieser Wert den höchstzulässigen Gehalt von Aflatoxin [X.] in [X.] als Futtermittel-Ausgangserzeugnis dar. Nach den weiteren Feststellungen des [X.] kommt das Gesundheitsgefährdungspotential des [X.] darüber hinaus auch in fachlichen Einschätzungen, namentlich den arbeitsschutzrechtlichen Hinweisen des [X.], und in im gerichtlichen Verfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Ausdruck. Nach diesen fachlichen Einschätzungen verfügt Aflatoxin [X.] über hohe giftige und krebserregende Eigenschaften und gefährdet auf verschiedenen Wegen unmittelbar und mittelbar auch die menschliche Gesundheit. Unter anderem sind insoweit die hohe Lebertoxizität und bei chronischer Aufnahme ein kanzerogenes Potential zu berücksichtigen. Hinzu kommt die dermale Toxizität, also die giftige Wirkung bei Hautkontakt.

Aus dem Hinweis der Klägerin auf eine mögliche Verwendung des verunreinigten [X.] zur energetischen Verwertung, etwa bei der [X.] oder als [X.]iomasse, folgt nichts Abweichendes. Abgesehen davon, dass die energetische Verwertung ein "klassisches" Verfahren zur Abfallverwertung darstellt (vgl. Anlage 2 zum [X.]), hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf abgestellt, ob bei der Verwertung oder Verwendung eines Stoffes wegen seines [X.] abfallbezogene Anforderungen zu beachten sind.

cc) Der verunreinigte Mais stellte im maßgeblichen Zeitpunkt Abfall im objektiven Sinne dar. Solche Abfälle sind unter anderem alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr [X.]esitzer entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 [X.]). Dies war hier der Fall.

Nach der die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 [X.] konkretisierenden Regelung des § 3 Abs. 4 [X.] muss der [X.]esitzer sich Stoffen oder Gegenständen dann entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche [X.]eseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Dies hat das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht bejaht und zur [X.]egründung auf seine Ausführungen im Urteil vom 22. Oktober 2014 im Parallelverfahren (5 A 5466/13) gegen den Grundbescheid vom 22. März 2013 verwiesen. Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern; die [X.]ezugnahme auf eine zwischen den [X.]eteiligten ergehende Parallelentscheidung ist rechtlich unbedenklich (vgl. hierzu nur [X.]lausing/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand Juni 2017, § 117 Rn. 21 m.w.N.).

aaa) Der Mais wurde im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet.

Als Maßstab für die [X.]eurteilung der Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 4 [X.] kann auf die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] zum subjektiven Abfallbegriff zurückgegriffen werden. Danach ist die Auffassung des Erzeugers oder [X.]esitzers unter [X.]erücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Die Verkehrsanschauung dient als objektives Korrektiv der subjektiven Vorstellungen des Abfallbesitzers. Sie wird unter anderem von der Rechtsordnung geprägt, die für den Stoff oder Gegenstand in der jeweiligen [X.]eurteilungssituation gilt.

Die Zweckbestimmung ist vom aktuellen Erzeuger oder [X.]esitzer zu treffen, weil der Verwendungszweck zu jedem Zeitpunkt bestimmbar und nachvollziehbar sein muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die [X.]estimmung des konkreten Verwendungszwecks daher nicht dergestalt offen gehalten werden, dass sie erst durch den späteren Produktverwerter ([X.]esitzer) getroffen wird (so aber [X.], [X.]eschluss vom 28. März 2014 - 7 [X.]/13 - [X.]). Die unternehmerische Absicht, einen Stoff oder Gegenstand gewinnbringend zu veräußern, stellt keine zulässige Zweckbestimmung dar, zumal auch Stoffe oder Gegenstände, die einen Handelswert haben, Abfall sein können. Anderenfalls würde - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - der Sinn und Zweck des Abfallrechts, Umwelt und menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen. Selbst eine nur zeitweilige Ungewissheit über den Verwendungszweck eines Stoffes oder Gegenstandes begründet Missbrauchsgefahren, weil damit eine Grauzone zwischen der Abfall- und Produkteigenschaft erzeugt würde. Dem entspricht, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) zur Abgrenzung von (Neben)Produkten und Abfall und gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Verwendungsabsicht bereits im Herstellungsverfahren, d.h. spätestens im Zeitpunkt des Anfalls des Stoffes oder Gegenstandes klar sein muss (Urteile vom 18. April 2002 - [X.]-9/00 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2002:232] - Rn. 36 und vom 11. September 2003 - [X.]-114/01 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2003:448] - Rn. 36; vgl. [X.]. 17/6052 S. 76). Dieser Rechtsgedanke kann zur Ausfüllung des [X.]egriffs "ursprüngliche Zweckbestimmung" im Sinne von § 3 Abs. 4 [X.] dem Grunde nach herangezogen werden.

In zeitlicher Hinsicht ist nicht notwendig die erste, sondern die Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der in § 3 Abs. 4 [X.] beschriebenen Gefahrensituation bzw. der Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 4 maßgeblich (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 52; [X.], in: [X.], GK-[X.], 1. Aufl. 2013, § 3 Rn. 53). Die Zweckbestimmung ist (objektiv) entfallen, wenn der Stoff oder Gegenstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zweckentsprechend verwendet werden kann. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 3 [X.]; [X.]. 17/6052 S. 77).

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung des [X.] in der Verwendung als Futtermittel in der Landwirtschaft bestand. Nach den im Rahmen einer Sprungrevision nicht mit Verfahrensrügen angreifbaren und daher für den [X.] bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.] hat die Klägerin den Mais entsprechend "dieser nach außen erkennbaren Deklaration" als [X.] importiert und gelagert. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass von vornherein auch eine Nutzung des [X.] als [X.]iomasse zur Energieerzeugung in [X.]iogasanlagen oder Anlagen zur Herstellung von [X.]io-Ethanol bezweckt war, hat das Verwaltungsgericht dagegen auch wegen der vergleichsweise höheren Veräußerungserlöse für Futtermittel nicht festgestellt.

Die Zweckbestimmung als [X.] war bei Erlass des [X.] objektiv entfallen, weil der Mais infolge der bei Stichproben festgestellten, den zulässigen Grenzwert überschreitenden Verunreinigung von Teilen der [X.]harge mit Aflatoxin [X.] nach den für den Lagerort im ... Hafen maßgeblichen nationalen und [X.] Rechtsvorschriften als [X.] nicht mehr verwendbar und verkehrsfähig war, sondern einem vom [X.] unter dem 22. Februar 2013 erlassenen, vorsorglichen futtermittelrechtlichen Verarbeitungs- und Verkehrsverbot unterlag. Soweit die Klägerin einwendet, die Annahme, sie habe den [X.] (nur) zur Weiterveräußerung in [X.] importiert, sei fernliegend, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ob der verunreinigte Mais noch in Drittstaaten mit weniger strengen Grenzwerten als Futtermittel verwendet werden konnte, musste die [X.]eklagte nicht von Amts wegen prüfen. Vielmehr oblag der Nachweis einer konkreten und nach Maßgabe der dort einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Verwendungsmöglichkeit außerhalb des [X.] Rechtsraums der Klägerin (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 [X.] 10.92 - [X.]VerwGE 92, 359 <364> juris Rn. 24). Diesen Nachweis konnte die Klägerin auch nach ihren eigenen Angaben erst Anfang Mai 2013 erbringen.

[X.]b) Der verunreinigte Mais war auch geeignet, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden.

Hierfür bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts. Wegen der präventiven, vorsorgeorientierten Zielsetzung des Abfallrechts reicht aus, dass die gegenwärtige Aufbewahrung der Sache und ihre künftige Verwendung oder Verwertung aufgrund allgemeiner Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefahren führt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 [X.] 11.92 - [X.]VerwGE 92, 353 <356 f.>; [X.], in: von [X.]/[X.], Recht der Abfallbeseitigung, Stand April 2018, § 3 [X.] Rn. 65 m.w.N.). Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] liegt eine [X.]eeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere dann vor, wenn die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird. Wie vorstehend unter 2. a) [X.]) bereits ausgeführt, ist der [X.]eklagte auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des [X.] zu Recht von einer Gemeinwohlgefährdung durch mit Aflatoxin [X.] verunreinigten Mais ausgegangen.

ccc) Das von dem verunreinigten Mais ausgehende Gefährdungspotenzial konnte nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträgliche [X.]eseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden. Mit dieser Tatbestandsvoraussetzung wird klargestellt, dass nicht jedes Gefährdungspotential die objektive Abfalleigenschaft begründet. Die Verwertung oder [X.]eseitigung als Abfall muss geboten sein. Damit wird dem Interesse des Eigentümers bzw. [X.]esitzers Rechnung getragen, seine Stoffe oder Gegenstände außerhalb des Zugriffs des Abfallrechts zu halten. Das "[X.]" stellt sich daher als Konkretisierung der aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Kann das von einem Stoff oder Gegenstand ausgehende Gefährdungspotential nach Maßgabe von gegenüber dem Abfallrecht spezielleren Schutznormen oder durch die Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts beherrscht werden, wird der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt (vgl. [X.], in: von [X.]/[X.], Recht der Abfallbeseitigung, Stand April 2018, § 3 [X.] Rn. 68 m.w.N.). Auch insoweit kommt es, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 [X.] ergibt, auf die am Aufbewahrungsort des Stoffes oder Gegenstandes geltende Rechtsordnung an.

Das Ordnungsrecht muss allerdings hinreichend leistungsfähig sein. Daran fehlt es, wenn es die abfallspezifischen Risiken nicht zutreffend erfasst. Maßgeblich ist, wie der [X.]esitzer mutmaßlich künftig mit der Sache verfahren wird, ob er ein erkennbares Nutzungsinteresse hat und ob eine Nutzungswahrscheinlichkeit besteht bzw. ob im Falle dieser Nutzung das Gefährdungspotential hinreichend beherrscht wird (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Schomerus, [X.], 3. Aufl. 2012, § 3 Rn. 29). Die Darlegungslast für die begründete Annahme, dass der [X.]esitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Sachen oder Gegenstände - gegebenenfalls unter [X.]eauftragung Dritter - alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen, trifft - wie das Verwaltungsgericht unter Randnummer 39 seines Urteils im Parallelverfahren zutreffend ausgeführt hat - nicht die [X.]ehörde, sondern den (potentiellen) Abfallbesitzer, weil es insoweit um Anforderungen geht, die von ihm zu erfüllen sind (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 [X.] 10.92 - [X.]VerwGE 92, 359 < 364> juris Rn. 24 ff.).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] kann das von dem aflatoxinbelasteten Mais ausgehende Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose abfallrechtliche Verwertung, konkret durch eine Hauptverwendung als [X.]rennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung im Sinne der Anlage 2, Verwertungsverfahren [X.], zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, oder durch eine gemeinwohlverträgliche [X.]eseitigung, insbesondere durch eine biologische [X.]ehandlung und Ablagerung der Reststoffe im Sinne von Anlage 1, [X.]eseitigungsverfahren [X.] und [X.], zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, ausgeschlossen werden.

Nach plausibler und nachvollziehbarer fachlicher Einschätzung können wegen der Gefährlichkeit, der Resistenz und der Verbreitungswege von Aflatoxin [X.] die andernfalls bestehenden Umweltgefahren erst in aufwendigen, teilweise mehrstufigen Verfahren, ausgeschlossen werden. Wegen der Thermostabilität der [X.] bedürfe es insbesondere einer hinreichenden thermischen [X.]ehandlung, um verbleibende Reststoffe sicher aus dem biologischen Kreislauf auszuschleusen. Auch für den Fall eines Einsatzes des [X.]es als [X.]iomasse zur Energieerzeugung sei eine anschließende thermische [X.]ehandlung der verbleibenden Rückstände und zudem eine biologische Reinigung gegebenenfalls anfallender Abwässer erforderlich.

Vor dem Hintergrund dieser Tatsachenfeststellungen greift der Einwand der Klägerin, es dürfe nicht darauf abgestellt werden, dass bei einem Einsatz als [X.]iomasse bei der Energieerzeugung Gärreste und Abwässer zurückblieben, die möglicherweise mit Aflatoxin [X.] verunreinigt seien (in diesem Sinne auch [X.], [X.]eschluss vom 28. März 2014 - 7 [X.]/13 - [X.]A S. 10) nicht durch. Dieser Einwand, der darauf abzielt, dass erst zukünftig anfallende Stoffe gegenwärtig noch nicht verwertungs- bzw. beseitigungsbedürftig sein können, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung festgestellt, dass der verunreinigte Mais als solcher ein auch im Wege des Einsatzes zur Energieerzeugung in einer [X.]iogasanlage nicht zu [X.], gegenwärtiges Gefährdungspotential aufweist, das eine Verwertung bzw. [X.]eseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich macht. Um ein zukünftiges Gefährdungspotential von Stoffen, die bei der Energieerzeugung erst anfallen, geht es vorliegend dagegen nicht.

b) Der Grundbescheid stellt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen "Verwaltungsakt auf Vorrat" oder "vorsorglichen Verwaltungsakt" dar, den § 35 VwVfG, der gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG anwendbar ist, als Entscheidungsform nicht kennt.

Von einem "Verwaltungsakt auf Vorrat" oder einem "vorsorglichen Verwaltungsakt" könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin zum Erlass des [X.] keine Veranlassung gegeben hat oder dem Grundbescheid keine eigenständige rechtliche [X.]edeutung zukommt, er sich also der Sache nach als "substratlos" erweist (vgl. zu Letzterem [X.]VerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 5 [X.] 67.85 - [X.]VerwGE 81, 84 = juris Rn. 21). Davon kann hier keine Rede sein.

Der Grundbescheid sieht eine Verpflichtung der Klägerin, den verunreinigten Mais einem Entsorgungsverfahren zuzuführen, für den Fall vor, dass im Rahmen der von ihr geplanten Untersuchung festgestellt wird, dass Einzelpartien oder das Gesamthaufenwerk wegen einer [X.]elastung mit Aflatoxin [X.] nicht mehr als Futtermittel verwendet werden kann. Nach den Feststellungen des [X.] ist diese Anordnung vor dem konkreten tatsächlichen Hintergrund erfolgt, dass für einzelne [X.]hargen einer großen Gesamtmenge des betroffenen [X.] ein Gefahrennachweis bereits sicher erbracht worden war, [X.] dem Lagergut üblicherweise nicht gleichmäßig anhaften, sondern sich vielmehr Nester mit sehr hohen (zunächst) räumlich begrenzten Konzentrationen bilden und wegen des besonderen Gefährdungspotentials von Aflatoxin [X.] und der großen Menge des gelagerten [X.] ein sofortiges Einschreiten geboten war.

Ausweislich der von der Klägerin nicht bestrittenen Sachverhaltsdarstellung im Grundbescheid war die Entnahme von Proben unter Aufsicht eines Kontrolleurs bei Erlass des [X.] von der Klägerin in Abstimmung mit dem [X.] bereits veranlasst worden, weil sie (zeitnah) Klarheit über eine mögliche Weiterverwendung als Futtermittel erlangen wollte. Offen war zu diesem Zeitpunkt nicht die - im wohlverstandenen [X.] der Klägerin nicht umfassend angeordnete - Probennahme als solche, sondern lediglich das Analyseergebnis. Diesem Umstand hat die [X.]eklagte in zulässiger und geeigneter Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie den Eintritt der Regelungswirkung des [X.] von einer [X.]edingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), nämlich der konkreten Feststellung einer Verunreinigung des [X.] mit Aflatoxin abhängig gemacht hat.

3. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim [X.] zum Grundbescheid vom 22. März 2013 anhängigen [X.]erufungsverfahrens (Az. 7 [X.] 91/16) nach § 94 VwGO auszusetzen, folgt der [X.] nicht.

Die Aussetzung nach § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit liegt im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen reduziert sich nur im Ausnahmefall zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 4 [X.]/92 - [X.] 310 § 94 VwGO Nr. 6 = juris Rn. 4 und vom 13. September 2005 - 7 [X.] 14.05 - juris Rn. 22). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die bloße Vorgreiflichkeit reicht dafür nicht aus, weil sie eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 94 VwGO darstellt. Aus Gründen der [X.] erscheint es dem [X.] vielmehr sachgerecht, sich zur Frage der Rechtmäßigkeit des [X.] bereits im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu verhalten, nachdem das Oberverwaltungsgericht über die im August 2016 zugelassene [X.]erufung noch nicht entschieden und die Klägerin die in beiden Verfahren zugelassene Sprungrevision nur im Verfahren gegen den [X.] eingelegt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines [X.]evollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht, weil die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Meta

7 C 34/15

29.05.2018

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 22. Oktober 2014, Az: 5 A 5467/13, Urteil

§ 3 Abs 3 S 2 KrWG, § 3 Abs 4 KrWG, § 6 Abs 1 VwKostG ND 2007, § 1 Abs 1 VwVfG ND, Art 2 Abs 1 Buchst f EGRL 98/2008, Art 3 Nr 2 EGRL 98/2008

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.05.2018, Az. 7 C 34/15 (REWIS RS 2018, 8579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8579

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