Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 7 B 28/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 7623

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des Bodens


Gründe

I

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er wendet sich gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube. Die Insolvenzschuldnerin hatte seit den 1990er Jahren Ton im Tagebau abgebaut. Im Rahmen eines Sonderbetriebsplans war es ihr gestattet, zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche die Tongrube teilweise mit Abfällen zu verfüllen. Hierzu verwendete sie entgegen den Festlegungen Abfälle mit einem hohen Anteil an Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen. Zur Herstellung von [X.]etriebsstraßen wurden ebenfalls solche Abfälle verbaut. Mit [X.]escheid vom 7. August 2012, der auf Vorschriften des [X.]es gestützt war, gab der [X.] dem Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme auf, im [X.]ereich [X.] eine Müllbetonstraße zu beseitigen (Nr. 1.1.a.), diese [X.]öschung zur Verhinderung von Rutschungen und Setzungen dauerhaft standsicher zu gestalten (Nr. 1.1.b.) und im [X.]ereich [X.] das Wasserreservoir abzupumpen und anschließend die Nord- und Ostböschung dauerhaft standsicher zu gestalten (Nr. 1.2.). Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die [X.]erufung des [X.]n hat das Oberverwaltungsgericht die Klage gegen die Anordnung in Nr. 1.1.a. des [X.]escheids abgewiesen. Im Übrigen hat es die [X.]erufung zurückgewiesen. Der [X.]escheid sei in Nr. 1.1.a. zu Recht auf § 10 [X.] gestützt worden. Die Vorschriften des Abfallrechts seien insoweit nicht vorrangig anzuwenden. Abweichendes gelte indes hinsichtlich Nr. 1.1.b. und Nr. 1.2 des [X.]escheids.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die [X.]eschwerden des [X.] und des [X.]n.

II

3

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

4

Den vom Kläger bezeichneten Fragen

Können Stoffe oder Gegenstände, die zu Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] geworden sind und die zu [X.]au- oder Entsorgungszwecken in den [X.]oden eingebracht werden, nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 [X.], wonach die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht für "[X.]öden am Ursprungsort ([X.]öden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter [X.]öden und [X.]auwerke, die dauerhaft mit dem Grund und [X.]oden verbunden sind" gelten, vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeschlossen sein?

Gilt der Ausschluss von Abfällen, die in den [X.]oden eingebracht werden, aus dem Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 [X.] auch für solche Abfälle, die die Anforderungen der behördlichen Zulassung für ihren Einbau nicht einhalten oder zu einer Gefahr für den [X.]oden und/oder das Grundwasser führen?

kommt nicht die rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung zu, die er ihnen beimisst. Das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis des [X.] nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 des [X.] der umweltverträglichen [X.]ewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - [X.]) vom 24. Februar 2012 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 ([X.]) ist zutreffend. Diese Feststellung bedarf angesichts des klaren Wortlauts und des Regelungszusammenhangs nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

5

§ 2 Abs. 2 Nr. 10 [X.] dient der Umsetzung des Art. 2 Abs. 1 [X.]uchst. b der Richtlinie 2008/98/[X.] und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien - Abfallrahmenrichtlinie - [X.] ([X.]. [X.] S. 3). Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass der weite Abfallbegriff des Unionsrechts nicht auf bewegliche Sachen beschränkt ist, sondern sich auf alle Stoffe und Gegenstände bezieht (Art. 3 Nr. 1 [X.]; § 3 Abs. 1 [X.]), die Anwendung des Abfallrechts auf [X.]öden und gegebenenfalls komplexe Sicherungs- und [X.] aber nicht als sachangemessen erachtet wurde (vgl. hierzu [X.], in: von [X.]/[X.], Recht der Abfallbeseitigung, [X.], 7460, Art. 2 [X.] Rn. 10; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2014, § 2 Rn. 110). Der Anwendungsausschluss führt im Ergebnis dazu, dass die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wie nach der alten Rechtslage im Wesentlichen auf bewegliche Sachen ausgerichtet sind (vgl. [X.]. 17/6052 S. 70).

6

Vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind [X.]öden - im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen [X.]odenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten ([X.] - [X.]) vom 17. März 1998 ([X.] I S. 502) zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 ([X.] I S. 1474) am Ursprungsort ("in situ") ausgenommen. § 2 Abs. 2 Nr. 10 [X.] stellt auf die räumliche Zuordnung zum Ursprungsort und nicht darauf ab, wie der [X.]oden sich zusammensetzt. Maßgeblich ist allein, ob die [X.]estandteile des [X.]odens - ebenso wie [X.]auwerke, die dauerhaft mit dem Grund und [X.]oden verbunden sind - im Rechtssinne gemäß § 94 Abs. 1 [X.]G[X.] als wesentlich anzusehen sind ([X.]. 17/6052 S. 70). Allein hiernach richtet es sich - auch in zeitlicher Hinsicht -, wie lange abgelagerte Stoffe und Gegenstände sich am betroffenen Ort befunden haben müssen, bis dieser zu deren Ursprungsort im Rechtssinne geworden ist (siehe hierzu Epiney/Heuck, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Abfallrecht und [X.]odenschutzrecht, Stand Juni 2011, [X.], 9313, Art. 2 [X.] 2008/98/[X.] Rn. 11). Unerheblich ist demnach, ob die Stoffe und Gegenstände vor ihrer Einbringung in den [X.]oden als Abfall einzustufen waren. [X.] sie danach nicht mehr dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, kann es auch nicht mehr darauf ankommen, wann nach dessen Regelungskonzept die Abfalleigenschaft endet.

7

Aufgrund dieser gesetzlichen Systematik ist eine aus Gründen des Umweltschutzes gebotene Abwehr der durch die Ab- und Einlagerung schädlicher Stoffe und Gegenstände im [X.]oden (als dessen wesentlicher [X.]estandteil) hervorgerufenen Gefahren die Aufgabe anderer Regelungen außerhalb des Abfallrechts. Ist hiernach eine Sanierung nur "ex situ" möglich und folglich ein [X.]odenaushub erforderlich, wird das dabei anfallende verunreinigte Erdreich zum Abfall (§ 3 Abs. 1 [X.]), so dass das Abfallrecht wieder einschlägig ist (vgl. hierzu [X.], in: von [X.]/[X.], Recht der Abfallbeseitigung, [X.], 7460, Art. 2 [X.] Rn. 11).

8

2. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde des [X.]n führt ebenso wenig zur Zulassung der Revision.

9

a) Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des [X.] zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 7 [X.] - [X.] 451.222 § 3 [X.] Nr. 3 Rn. 5 m.w.N.). Dem genügt das Vorbringen des [X.]n nicht.

aa) Der [X.] rügt zunächst eine Divergenz in [X.]ezug auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsbereich des § 40 [X.] eröffnet ist. Er entnimmt den zur insoweit mit § 40 [X.] gleichlautenden Vorschrift des § 36 des [X.] der umweltverträglichen [X.]eseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/[X.]) vom 27. September 1994 ([X.] I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 ([X.] I. S. 1986) ergangenen Entscheidungen des [X.] (Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - [X.]E 126, 326; [X.]eschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 [X.] 148.00 - [X.] 451.221 § 36 KrW-/[X.] Nr. 3 und vom 22. Juli 2010 - 7 [X.] 12.10 - NVwZ-RR 2010, 759) den Rechtssatz, dass weder der Grundstückseigentümer noch der Insolvenzverwalter, der nicht selbst [X.]etreiber einer Deponie ist, den [X.] und Nachsorgepflichten des § 36 KrW-/[X.] unterliegt. Demgegenüber habe das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung den abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt, wonach die abfallrechtlichen [X.] nach § 40 [X.] immer schon dann anwendbar seien und damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] immer schon dann das [X.]odenschutzrecht verdrängten, wenn behördliche Maßnahmen auf einem Gelände durchgeführt werden sollten, das unter den Deponiebegriff falle. In welchem Maße dieser Rechtssatz in [X.]ezug auf die "behördlichen Maßnahmen" einzuschränken und zu präzisieren wäre, damit er den tragenden Ausführungen des [X.] entspricht, kann dahinstehen. Denn eine entscheidungserhebliche Abweichung ist mit diesen Rechtssätzen schon deswegen nicht belegt, weil sie sich auf unterschiedliche Rechtsfragen beziehen und sich daher nicht widersprechen.

Das [X.]verwaltungsgericht legt in der vom [X.]n herangezogenen Rechtsprechung dar, wer tauglicher Adressat einer auf § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/[X.] gestützten Anordnung sein kann, und klärt insoweit den personalen Anwendungsbereich der in § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/[X.] enthaltenen Ermächtigungsgrundlage, die allein den Inhaber/[X.]etreiber der Deponie verpflichtet. Hierzu setzt sich das Oberverwaltungsgericht nicht in Widerspruch, da es sich zur Frage des Adressaten nicht verhält. Die Ausführungen, auf die der [X.] sich bezieht, betreffen - was auch der [X.] selbst nicht verkennt - vielmehr in erster Linie die Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und demnach die Maßstäbe für die Abgrenzung von [X.]odenschutz- und Abfallrecht. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass die "Anwendbarkeit des § 40 [X.]" die Anwendung des [X.]es sperrt. Diese Sperrwirkung tritt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dann ein, wenn die speziellere Vorschrift "Einwirkungen auf den [X.]oden regelt". Der Entscheidung des [X.] liegt ersichtlich die Rechtsauffassung zu Grunde, dass hiervon auszugehen ist, wenn die betreffende Vorschrift den konkreten Sachverhalt erfasst. Demgegenüber kommt es für das Oberverwaltungsgericht nicht darauf an, ob die hiernach vorrangige deponierechtliche [X.]estimmung im konkreten Fall das Eingreifen gegenüber der Person erlaubt, die nach dem [X.]odenschutzrecht jedenfalls Adressat einer Sanierungsanordnung sein könnte. Der [X.] zeigt nicht auf, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit dieser Rechtsauffassung in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] setzt.

bb) Die auf den [X.]egriff der "Deponie" (§ 3 Abs. 27 [X.]) bezogene [X.] bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Sie knüpft an den zum [X.]egriff der "[X.]eseitigung" komplementären [X.]egriff der "Verwertung" an (§ 3 Abs. 26 Satz 1, Abs. 23 Satz 1 [X.]).

Der [X.] entnimmt dem Urteil des beschließenden Senats vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - ([X.]E 123, 247 <250 ff.>) den Rechtssatz, dass auch dann von einer Maßnahme der Verwertung von Abfällen auszugehen ist, wenn die der Maßnahme zugrunde liegende Genehmigung auf eine Verwertung von Abfällen abzielte und nur eine Verwertungsmaßnahme zuließ, in tatsächlicher Hinsicht aber für den [X.] ungeeignete Abfälle verwendet werden, so dass der angestrebte [X.] tatsächlich verfehlt wird. Das ist indessen so nicht zutreffend. Das [X.]verwaltungsgericht hat nicht ausgeführt, dass es für die Einstufung als Verwertungsmaßnahme nicht von [X.]edeutung ist, wenn entgegen der zugrunde liegenden Genehmigung "in tatsächlicher Hinsicht für den [X.] ungeeignete Abfälle" verwendet werden. Vielmehr geht das [X.]verwaltungsgericht im genannten Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - ([X.]E 123, 247 <251 f.>) davon aus, dass es für die Einstufung einer Verfüllungsmaßnahme als Verwertungsvorgang maßgeblich darauf ankommt, dass die Abfälle aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaft geeignet sein müssen, ihren Verwendungszweck - die Nutzung des Volumens - zu erfüllen. Erst im [X.] hieran stellt das [X.]verwaltungsgericht fest, dass der Einwand der Schadstoffhaltigkeit der - wie zuvor ausgeführt, nach der stofflichen Eigenschaft grundsätzlich für die Verwertung geeigneten - Abfälle nicht bewirken kann, dass die Verfüllung als Vorgang der Abfallbeseitigung einzustufen ist. Wird festgestellt, dass die Verwertung nicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgt, liegt ein [X.] vor, der nicht geeignet ist, einen Verwertungsvorgang in einen [X.]eseitigungsvorgang umzuwandeln. Hiernach wird in dieser Rechtsprechung danach unterschieden, ob der Abfall die für die beabsichtigte Verwertung erforderliche Eigenschaft besitzt oder nicht; trifft letzteres zu, fehlt es an einem Umstand, der für die Einstufung als Verwertung gerade konstitutiv ist. Die [X.]ewertung der Modalitäten einer Verwertung als ordnungsgemäß und schadlos (§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und einer [X.]eseitigung als gemeinwohlverträglich (§ 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]) schließt sich daran an. Mit diesen Ausführungen stellt das [X.]verwaltungsgericht als zentrales Merkmal der Verwertung die Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens heraus (siehe nunmehr auch die [X.]egründung des Gesetzentwurfs, [X.]. 17/6052 S. 74).

b) Mit den Grundsatzrügen dringt der [X.] ebenso wenig durch. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache die rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, die der [X.] ihr beimisst.

aa) Dies gilt zunächst für die Fragen, die sich auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 40 [X.] im Rahmen der Prüfung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beziehen.

(1) [X.]ei der Frage

Verdrängt das Abfallrecht nach § 40 [X.] auch dann das [X.]odenschutzrecht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] oder/und sonstiges [X.]- und [X.], wenn eine andere Person als der Deponiebetreiber zu Maßnahmen, die auf dem Deponiegelände durchgeführt werden sollen, herangezogen werden soll?

wird hinsichtlich des Verhältnisses des Abfallrechts zum "sonstigen [X.]- und [X.]" die Klärungsfähigkeit nicht substantiiert dargelegt. So fehlt es bereits an jeglicher Erläuterung, welche bundesrechtlichen Vorschriften hier als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung einschlägig sein könnten. Soweit der [X.] in [X.]ezug auf das Landesordnungsrecht auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 20. Mai 2014 - [X.] LSA - (GV[X.]l. 2014, [X.], 183, 380) verweist, legt er nicht dar, dass die dann einschlägigen Vorschriften wiederum die die angefochtene Verfügung erlassende [X.]ehörde als zuständig bezeichnen. Nur dann käme es auf die Möglichkeit einer Auswechslung der Rechtsgrundlage überhaupt an. Es kann demnach auch dahinstehen, wie die Ausführungen der [X.]regierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des [X.]rates zum Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht (siehe [X.]. 17/6645, zu Nummer 24, S. 7) - auch vor dem Hintergrund der vom [X.]n in anderem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des [X.] zur allgemeinen Abgrenzung von [X.]- und Landesrecht im [X.]ereich der Abfallentsorgung (siehe zuletzt [X.], [X.]eschluss vom 5. November 2012 - 7 [X.] 25.12 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.) - zu verstehen sind.

Die des Weiteren aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis des § 40 [X.] zum [X.]odenschutzrecht ist entgegen der Ansicht des [X.]n nicht klärungsbedürftig. Ihre [X.]eantwortung ergibt sich bei Anlegung der üblichen [X.] ohne Weiteres aus dem Gesetz.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] findet das Gesetz auf schädliche [X.]odenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den [X.]oden nicht regeln. Soweit die als Spezialgesetz in [X.]etracht kommende Norm - hier § 40 [X.] - entsprechende Regelungen enthält, sperrt sie demnach die Anwendung des [X.]es. Eine Vorschrift "regelt Einwirkungen auf den [X.]oden", wenn sie hierauf bezogene generalisierende [X.]estimmungen enthält, die den betreffenden Sachverhalt tatbestandlich erfassen und daran anknüpfend eine (Rechts-)Folge festlegen (vgl. etwa [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Abfallrecht und [X.]odenschutzrecht, Stand September 2011, [X.], § 3 [X.] Rn. 173). Insoweit ist eine konkrete [X.]etrachtungsweise geboten. Diese geht allerdings nicht so weit, dass es für die Sperrwirkung auch darauf ankäme, ob auf der Grundlage des [X.] gegen bestimmte Personen erlassen werden können. Im Wortlaut kommt dies nicht zum Ausdruck; er stellt auf den sachlich-gegenständlichen Regelungsbereich ab. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Danach lehnt sich die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des [X.]es vom Anwendungsbereich anderer Fachgesetze an die im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht der Länder üblichen Subsidiaritätsklauseln an ([X.]. 13/7891 S. 38). Nach diesen Vorschriften ist die polizeiliche Generalklausel in zweifacher Hinsicht subsidiär. Sie ist zum einen dann nicht einschlägig, wenn das Polizeigesetz insgesamt von einer spezielleren Rechtsmaterie verdrängt wird. Zum anderen ist der Anwendungsbereich der Generalklausel dann nicht eröffnet, wenn es in den [X.] selbst spezielle [X.]efugnisnormen gibt (vgl. etwa § 14 Abs. 1 [X.]). Diese [X.]estimmungen gehen generalisierend vom Vorrang der speziellen Vorschriften aus, die sich durch besondere Umstände sowohl auf der [X.] als auch auf der Rechtsfolgenseite auszeichnen können; sie stellen den Vorrang nicht unter den Vorbehalt, dass im Einzelfall etwa eine bestimmte Person jedenfalls auf der einen oder auf der anderen Rechtsgrundlage in Anspruch genommen werden kann. Der Vorrang hängt namentlich nicht davon ab, ob die speziellere Norm in der Sache hinter den Anforderungen des [X.]es zurückbleibt oder nicht (siehe die Ablehnung eines entsprechenden Änderungsantrags in den [X.], [X.]. 13/7891 S. 27 f.) oder ihr personaler Anwendungsbereich enger ist (vgl. auch [X.], [X.], 2000, § 3 Rn. 11, 23).

Im Übrigen hätte die Annahme, dass demjenigen, der nicht [X.]etreiber einer Deponie ist und folglich nicht Adressat einer auf § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] gestützten Anordnung sein kann, die [X.]erufung auf die Sperrwirkung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verwehrt ist, zur Folge, dass der Inanspruchnahme des [X.]etreffenden auf der Grundlage des [X.]es schon während der Stilllegungsphase nichts entgegenstünde. Davon ist der Gesetzgeber im Zusammenhang mit seinen Überlegungen zu den Rechtswirkungen der Rückausnahme in § 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] aber ersichtlich nicht ausgegangen (siehe Stellungnahme des [X.]rates zu § 40 Abs. 2 Satz 2, [X.]. 17/6052 S. 119 und Gegenäußerung der [X.]regierung, [X.]. 17/6645 S. 6 f.; vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2014, § 40 Rn. 40).

(2) Auch die auf den [X.]egriff der Deponie zielenden Fragen

Ist auch dann von einer Maßnahme der Verwertung von Abfällen auszugehen, wenn die der Maßnahme zugrunde liegende Genehmigung auf eine Verwertung von Abfällen abzielte und nur eine Verwertungsmaßnahme zuließ, in tatsächlicher Hinsicht aber für den [X.] ungeeignete Abfälle verwendet werden, so dass der angestrebte [X.] tatsächlich verfehlt wird?

Wird aus einer zugelassenen Maßnahme der Abfallverwertung eine Maßnahme der Abfallbeseitigung, wenn der [X.] einsetzt, die für den [X.] ungeeignet sind?

rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie sind ohne Weiteres zu bejahen.

In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass auch eine illegale, d.h. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 35 Abs. 2 und 3 [X.]) betriebene Deponie der Vorschrift des § 40 [X.] unterfällt (vgl. zu den Vorgängervorschriften [X.], [X.]eschluss vom 2. Mai 1995 - 7 [X.] - [X.] 451.22 § 10 [X.] Nr. 1 und Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - [X.]E 126, 326). Eine Deponie ist nach § 3 Abs. 27 Satz 1 [X.] eine [X.]eseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen. Eine [X.]eseitigung ist gemäß § 3 Abs. 26 Satz 1 Halbs. 1 [X.] jedes Verfahren, das keine Verwertung ist. Die Verwertung ist gemäß § 3 Abs. 23 Satz 1 [X.] jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie insbesondere andere Materialien ersetzen. Diese Substitutionswirkung prägt auch die Verfüllung als sonstige Verwertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Kann diese Wirkung aufgrund der stofflichen Eigenschaften der eingesetzten Abfälle nicht erreicht werden, fehlt es insoweit an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verwertung. Daran ändert die Tatsache nichts, dass in einer Genehmigung - ausgehend vom (vorgesehenen) Einsatz anderer Abfälle und deswegen zu Recht - eine Verwertung zugelassen worden ist. Denn eine solche notwendigerweise auf einer ex-ante-[X.]etrachtung beruhende Entscheidung fingiert keine Verwertung ungeachtet der tatsächlich verwendeten Abfälle.

(3) Die die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] möglichen Anordnungen betreffenden Fragen

Ist jede auf einer Deponie durchgeführte Maßnahme, die auf die [X.]eherrschung des von den dort abgelagerten Abfällen ausgehenden Gefahrenpotenzials zielt bzw. der Abwehr einer von den dort abgelagerten Abfällen ausgehenden Gefahr dient, als eine Maßnahme der abfallrechtlichen Stilllegung der Deponie gemäß § 40 [X.] zu qualifizieren?

Liegt auch dann eine abfallrechtliche Maßnahme der Deponiestilllegung nach § 40 [X.] vor, wenn die Maßnahme (die zudem gegen eine andere Person als den Deponiebetreiber gerichtet wird) der Abwehr einer von den dort abgelagerten Abfällen ausgehenden Gefahr, die bereits eingetreten ist, dient und sich der Inhalt der angeordneten Maßnahme deswegen nicht bloß im Vollzug der abfall- und deponierechtlichen Maßgaben für eine ordnungsgemäße und idealtypische Deponiestilllegung erschöpft?

Findet § 40 [X.] auch auf [X.]öschungen/[X.]ereiche Anwendung, die sich außerhalb des [X.] einer "illegalen Deponie" befinden?

rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenso wenig.

Der [X.] legt den beiden ersten Fragen ganz generelle, nicht weiter spezifizierte Situationen zugrunde, ohne sich indessen, wie zur ordnungsgemäßen Darlegung eines entscheidungserheblichen Klärungsbedarfs geboten, mit der Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] näher auseinanderzusetzen. Diese [X.]estimmung erlaubt insbesondere nach ihrer Nr. 2 die Anordnung aller erforderlichen Vorkehrungen, um die in § 36 Abs. 1 bis 3 [X.] genannten Anforderungen auch nach Stilllegung der Deponie zu erfüllen. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist sicherzustellen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Gefahren für die in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] genannten Schutzgüter hervorgerufen werden und Vorsorge gegen die [X.]eeinträchtigung dieser Schutzgüter getroffen wird. Zu diesen Schutzgütern zählen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.] neben den Gewässern auch die [X.]öden. Die Handlungsoptionen der [X.]ehörde werden des Weiteren durch die Verordnung über Deponien und Langzeitlager - Deponieverordnung ([X.]) - vom 27. April 2009 ([X.] I S. 900) ausgeformt. Die [X.]eschwerde arbeitet vor diesem Regelungshintergrund hinreichend konkretisierte klärungsfähige Fragen nicht heraus. Entsprechendes gilt auch für die dritte Frage, die ihrerseits darüber hinaus durch die [X.]esonderheiten des Einzelfalls geprägt ist.

bb) Schließlich dringt die [X.]eschwerde auch mit den beiden auf die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezogenen Fragen

Ist eine ohne erforderliche abfallrechtliche Zulassung betriebene Deponie auch dann stillgelegt bzw. endgültig stillgelegt i.S.d. § 40 Abs. 2 und Abs. 3 [X.], wenn die Person, die auf der Deponie Abfälle abgelagert hat, und alle weiteren über die Deponie verfügungsberechtigten Personen auf der Deponie endgültig keine Maßnahmen mehr vornehmen werden, weder solche der Abfallablagerung noch solche des Abschlusses der Deponie?

Kommt es für den [X.]egriff "endgültiger Stilllegung" im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch bei "illegalen Deponien" stets zwingend auf das Erfordernis behördlicher Feststellung nach § 40 Abs. 3 [X.] an?

nicht durch. Die Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Ist § 40 [X.] auf illegale Deponien grundsätzlich entsprechend anwendbar, so können Abstriche von seinem Regelungsprogramm nur insoweit gemacht werden, als es um [X.] geht, die allein bei dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall sinnvoll angewendet werden können. Hiernach kann bei der illegalen Deponie die in § 40 Abs. 1 [X.] vorgesehene Anzeige der beabsichtigten Stilllegung entbehrlich sein. Demgegenüber findet die Anordnungsbefugnis des § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne Weiteres auf eine illegale Deponie Anwendung. Denn gerade hier gilt es in besonderem Maße, Gefahren zu beseitigen und deren Entstehung entgegenzutreten ([X.], Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - [X.]E 126, 326 Rn. 9). Auch die [X.]estimmung des § 40 Abs. 2 Satz 2 [X.], die den Zeitpunkt der Anwendbarkeit bodenschutzrechtlicher [X.]estimmungen regelt, ist in gleicher Weise auf legale wie auf illegale Deponien anwendbar. Denn in beiden Konstellationen kann ohne Weiteres zwischen den verschiedenen Abschnitten der [X.]etriebs-/Ablagerungs-, [X.] und Nachsorgephase (siehe § 2 Nr. 2, [X.] und Nr. 27 [X.]) unterschieden und daher auch eine Feststellung nach § 40 Abs. 3 [X.] getroffen werden, von deren Vorliegen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Anwendbarkeit des [X.]es abhängt.

c) Mit den geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt der [X.] ebenso wenig durch. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem wird das Vorbringen des [X.]n nicht gerecht.

aa) Soweit der [X.] mit der Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes Rechtsansichten des [X.] - die Einordnung einer fehlgeschlagenen Verwertung als [X.]eseitigung - bemängelt, die nach seiner Ansicht die Denkgesetze verletzen, scheidet ein Verfahrensmangel von vornherein aus. Die Auslegung und Anwendung des Gesetzes gehört revisionsrechtlich dem sachlichen Recht und nicht dem prozessualen Verfahren an. Mit dem Vorwurf, dem [X.] seien bei der Feststellung des sachlichen Rechts Fehler unterlaufen, kann ein Verfahrensmangel demnach nicht begründet werden; Ausnahmen hiervon sind selbst bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder objektiver Willkür nicht zuzulassen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - [X.]E 84, 271 <272> sowie [X.]eschluss vom 13. Januar 2016 - 7 [X.] - RdL 2016, 142 m.w.N.).

Aber auch soweit sich das Vorbringen auf die Sachverhaltswürdigung des [X.] zur Frage des Vorliegens einer Abfallbeseitigung bezieht, ist eine als Verfahrensfehler rügefähige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht dargetan. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nur dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, siehe etwa [X.], [X.]eschluss vom 13. Januar 2016 - 7 [X.] - RdL 2016, 142 ). Eine solche Ausnahmesituation legt der [X.] aber nicht dar. Er trägt vor, dass die Schlussfolgerung von bestimmten stofflichen Eigenschaften auf eine mutmaßlich mit der Verfüllung verbundene subjektive Zweckbestimmung offensichtlich unzutreffend sei und gegen die Denkgesetze verstoße. Diese Argumentation wird schon dem normativen Hintergrund nicht gerecht, denn für die Abgrenzung der Verwertung von der [X.]eseitigung stellt das Gesetz gemäß § 3 Abs. 23 [X.] nicht mehr auf den "Hauptzweck", sondern auf das "Hauptergebnis" des Verfahrens ab; mit diesem Merkmal wird eine stärkere "[X.]" bewirkt (vgl. [X.], in: [X.], GK-[X.], 2013, § 3 Rn. 110; siehe im Übrigen zur Änderung der Rechtslage [X.], [X.]eschluss vom 5. Mai 2015 - 7 [X.] 1.15 - juris Rn. 7). Darüber hinaus kann ein revisionsrechtlich beachtlicher Verstoß gegen die Denkgesetze nur dann bejaht werden, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Tatrichter andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines [X.]eteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn ein anderer Schluss sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene ([X.], Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 - [X.] 419.01 § 26 [X.] Rn. 44 m.w.N.).

bb) Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den [X.]eteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den [X.] zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 7 [X.] - [X.] 451.222 § 3 [X.] Nr. 3 Rn. 25 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die Ausführungen zum Vorrang des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gegen seine [X.]egründungspflicht nicht verstoßen.

Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass es für den Vorrang des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 40 Abs. 2 [X.] auch auf den personalen Anwendungsbereich der letztgenannten [X.]estimmung ankommt. Folglich bedurfte es hierzu auch keiner Darlegungen. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht den Vorrang allein unter Hinweis auf das Vorliegen einer stillgelegten Deponie bejaht. Das mag, wie der [X.] rügt, wegen der fehlenden Erörterung der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] möglichen Maßnahmen ungeachtet dessen unvollständig sein, dass die Einordnung der verfügten Anordnungen unter den weiten [X.]egriff der Vorkehrungen im Interesse des Schutzes des [X.]odens (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.]uchst. a und b, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.]) jedenfalls nicht fernliegend ist. Der grobe Verfahrensfehler des Fehlens einer [X.]egründung ist damit jedenfalls nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 28/15

26.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. April 2015, Az: 2 L 52/13, Urteil

§ 3 Abs 1 Nr 2 BBodSchG, § 2 Abs 2 Nr 10 KrWG, § 3 Abs 1 KrWG, § 23 KrWG, § 26 KrWG, § 27 KrWG, § 40 Abs 2 KrWG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 7 B 28/15 (REWIS RS 2016, 7623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7623

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 C 19/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Entsorgung von Klärschlamm


7 B 27/15 (Bundesverwaltungsgericht)


7 B 26/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; Rechtsfolgenverweisung


24 ZB 22.2208 (VGH München)

Bodenschutzrecht, Anordnung einer Detailuntersuchung, Weiterbetrieb einer ehemaligen gemeindlichen Hausmülldeponie durch den Landkreis, Feststellung der Beendigung …


7 B 25/15 (Bundesverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.