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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 481/11
vom
23.
November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
November 2011
gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchter besonders schwerer Erpressung und wegen Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach §
154a Abs.
2 [X.] hin-sichtlich des Anklagepunktes
2 auf den Vorwurf der Nötigung ist zwar rechtlich nicht bedenkenfrei, beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Eschelbach
Meta
23.11.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. 2 StR 481/11 (REWIS RS 2011, 1182)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1182
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