Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 4 StR 266/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2238

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[X.] vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2009 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im [X.] 2 auf den Vorwurf der schweren räuberi-schen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2009 dahin geän-dert, dass im [X.] 2 die tateinheitliche Verurtei-lung wegen Körperverletzung entfällt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.], schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Körperverletzung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbe-amte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver-1 - 3 - urteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Senat beschränkt im [X.] 2 die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des [X.] auf den [X.] der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nöti-gung. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten wegen tatein-heitlich begangener Körperverletzung. 2 Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist - auch unter [X.] vom 27. Juli 2009 - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das [X.] ohne die Verurteilung wegen Körperverletzung auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insoweit jedenfalls den Tatbe-stand einer versuchten Körperverletzung erfüllt hat. 3 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 266/09

04.08.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 4 StR 266/09 (REWIS RS 2009, 2238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2238

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