Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2010, Az. II ZR 201/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10646

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 201/08 vom 7. Januar 2010 in der [X.]- 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Januar 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Erinnerung der [X.]n wird der [X.] in der Kostenrechnung vom 20. Juli 2009 - [X.]: 780009124337 - aufgehoben. Die Kosten sind nach Maßgabe der Gründe durch den [X.]n neu anzusetzen nach einem Streitwert von 69.269.559,23 •. Gründe: [X.] der [X.]n gegen den mit Kostenrechnung vom 20. Juli 2009 verlautbarten [X.] ist zulässig und führt zur Aufhebung des [X.]es und zur neuen Ansetzung der Kosten durch den Kosten-beamten nach Maßgabe der Gründe dieses [X.]usses. 1 I. Die Parteien nahmen sich wechselseitig durch Klage und Widerklage in Anspruch. Die [X.] legte gegen die Nichtzulassung der Revision in dem im Wesentlichen sie [X.] Berufungsurteil Beschwerde ein. Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einigten sich die Parteien außergerichtlich. Gemäß dem außergerichtlichen Vergleich nahmen sie Klage und Widerklage zurück. Im Übrigen teilten sie dem [X.]at übereinstimmend mit, 2 - 3 - eine gerichtliche Kostenentscheidung solle nicht ergehen, [X.] nicht gestellt werden. Aufgrund des [X.]es vom 12. Juni 2009 stellte der [X.] der [X.]n aus einem Streitwert von 73.715.962,49 • eine Verfahrens-gebühr (1,0) nach [X.] Nr. 1243 in Höhe von 91.456,00 • in Rechnung und ersetzte diese Kostenrechnung aufgrund des [X.]es vom 9. Juli 2009 durch die - hinsichtlich des [X.] - Kostenrechnung vom 20. Juli 2009. 3 Dagegen wendet sich die [X.] mit der Begründung, [X.] Nr. 1243 erfasse den Fall einer Beendigung des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens durch wechselseitige Rücknahme von Klage und Widerklage nicht. Im Übrigen seien Kosten nicht zu ihren Lasten, sondern zu Lasten der Klägerin anzusetzen, da diese die Klage zurückgenommen habe. Die [X.], unter denen sie, die [X.], als Zweitschuldnerin hafte, lägen nicht vor. 4 II. [X.] ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. 5 1. [X.] ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und formge-recht eingelegt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). Aus dem Schriftsatz der [X.]n vom 31. Juli 2009 ergibt sich trotz der Bezugnahme auf die - überholte - Kosten-rechnung vom 17. Juni 2009, dass die [X.] sich gegen den der [X.] zugrunde liegenden [X.] wendet. Über 6 - 4 - die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der [X.]at ([X.].[X.]. v. 16. Mai 2008 - [X.], juris, [X.]. 2; v. 30. Januar 2008 - [X.], juris, [X.]. 2). 2. [X.] ist insoweit begründet, als der Kostenbeamte der [X.] mehr als die Hälfte einer Gebühr nach [X.] Nr. 1243 in Rechnung gestellt hat. 7 a) Die Berechnung der Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren nach [X.] Nr. 1243 ist sachlich richtig. Die Beendigung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Zurücknahme von Klage und Wi-derklage lässt sich ohne weiteres unter den Gebührentatbestand von [X.] Nr. 1243 ("– das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird") fassen, zumal schon die Begründung zum Entwurf eines Kostenrechts-modernisierungsgesetzes (BT-Drucks. 15/1971 S. 161) diesen [X.] ausdrücklich mit der Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung in Verbindung brachte. Dass die Zurücknahme der Klage und Widerklage auf-grund eines außergerichtlichen Vergleichs der Parteien und die damit verbun-dene Beendigung des Verfahrens nicht ausdrücklich als "anderweitige Erledi-gung" bezeichnet sind, steht dem nicht entgegen. 8 b) Zulasten der [X.]n ist jedoch nach § 29 Nr. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 98 Satz 2 ZPO lediglich die Hälfte der vollen Gebühr in Ansatz zu brin-gen, während die andere Hälfte nach § 29 Nr. 2, § 31 Abs. 2 GKG i.V.m. § 98 Satz 2 ZPO von der Klägerin zu tragen ist: 9 - 5 -
10 aa) Nach § 29 Nr. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG haftet als Vergleichs- bzw. Übernahmeschuldner für die Kosten - vorrangig vor dem [X.] i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG -, wer sie in einem dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat. Gemäß § 29 Nr. 2, 2. Halbsatz GKG findet diese Regelung auch Anwendung, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind. [X.] die Parteien einen Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich und geben sie an, weder wünschten sie eine gerichtliche Kostenentscheidung noch beabsichtigten sie, Kostenanträge zu stellen, greift mangels einer dem Gericht mitgeteilten anderweitigen Vereinbarung die gesetzliche Vermutung des § 98 Satz 2 ZPO. § 98 ZPO findet auf den außergerichtlichen Vergleich [X.] dann entsprechende Anwendung, wenn er - wie hier - zur Prozessbeendi-gung führt ([X.], [X.]. v. 25. September 2008 - [X.], [X.]-Report 2009, 203 [X.]. 8 m.w.Nachw.). Nach Maßgabe des § 98 Satz 2 ZPO sind die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben zu erachten. Damit sind sowohl die [X.] als auch die Klägerin Erstschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 2 GKG in Höhe der Hälfte einer vollen Gebühr (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. auch [X.]/Winter/Hellstab, GKG § 29 Rdn. 33; [X.], [X.] 39. Aufl. § 29 Rdn. 17, 19; [X.], GKG 10. Aufl. § 29 Rdn. 14). [X.]) Entgegen der Ansicht der [X.]n kommt eine vorrangige Inan-spruchnahme ausschließlich der Klägerin nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht in Betracht. Die Klägerin ist mangels gerichtlicher Kostenentscheidung über die 11 - 6 - Klagerücknahme nicht Entscheidungsschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG ([X.]/Winter/Hellstab aaO § 29 Rdn. 7). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG). Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag der [X.]n nach § 66 Abs. 7 GKG. 12 [X.] Löffler

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3/9 O 113/01 - [X.], Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 73/02 -

Meta

II ZR 201/08

07.01.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2010, Az. II ZR 201/08 (REWIS RS 2010, 10646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10646

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 187/98 (Bundesgerichtshof)


M 8 M 18.5440 (VG München)

Zu den Voraussetzungen einer Gerichtskostenreduzierung nach unstreitiger Erledigung des Rechtsstreits


8 C 18.161 (VGH München)

Erfolglose Erinnerung gegen Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts


V ZR 215/05 (Bundesgerichtshof)


13 OA 494/18 (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.