Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. I ZR 187/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5169

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[X.] ZR 187/98vom8. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Januar 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Pokrant und [X.]:Die Erinnerung der Klägerin zu 2 gegen die Kostenrechnung vom23. August 2001 wird zurückgewiesen.Gründe:Die nach § 5 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung gegenden Kostenansatz ist nicht begründet. Die Gerichtskosten sind gemäß §§ 11,49, 61 GKG i.V. mit dem [X.] 1 zu § 11 Abs. 1 GKG zu-treffend angesetzt.1. Die im vorliegenden Revisionsverfahren angefallenen und nach [X.] von 200.000 DM berechneten Gebühren sind entgegen der Ansicht derKlägerin zu 2 nicht bereits durch die im [X.] nacheinem Wert von 1 Mio. DM gezahlten Gebühren abgegolten. Das [X.] und das [X.] sind selb-ständige Rechtsmittelinstanzen, die die Kosten jeweils neu entstehen lassen(vgl. OLG Düsseldorf MDR 1961, 66; [X.]/[X.], Gerichtskostengesetz,4. Aufl., § 27 [X.]. 5; [X.], [X.], 30. Aufl., § 27 GKG [X.]. 10;- 3 -Oestreich/Winter/Hellstab, Gerichtskostengesetz, § 27 [X.]. 8). Das [X.] richtete sich gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 7. Mai 1992, mit dem der I. Zivilsenat die Revi-sion gegen das Teilurteil des [X.] vom 18. Juli 1991 nichtangenommen hatte. Dagegen haben die [X.] zu 2 und die Beklagte zu 3 imvorliegenden Revisionsverfahren [X.] das Schlußurteil des Oberlan-desgerichts Celle vom 20. Mai 1998 angefochten.2. Die [X.] zu 2 vermr der Kostenrechnung auch nichtmit Erfolg einzuwenden, eine Kostenentscheidung liege noch nicht vor, weil [X.] die Kosten nach der Zurckverweisung der Sache an dasBerufungsgericht von diesem zu treffen sei. Die Haftung der [X.] zu 2 folgtaus § 49 Satz 1 GKG. Danach ist Kostenschuldner derjenige, der das Verfah-ren der Instanz beantragt hat. Die Inanspruchnahme der [X.] zu 2 mit [X.] der Gerichtskosten der Revisionsinstanz entspricht dem Wert ihrer Revi-sion am Gesamtstreitwert des Revisionsverfahrens.3. [X.] die Berechnung der Gerichtskosten war nach § 73 Abs. 1 Satz 2GKG die [X.] in der Fassung des [X.] ([X.] I 1325) anzuwenden. Das Kostenrechtsrungsgesetz 1994 istnach seinem Art. 12 am 1. Juli 1994 in [X.] getreten. Die Revision der Kle-rin zu 2 ist nach diesem Zeitpunkt und zwar am 4. August 1998 eingelegt wor-den.- 4 -4. Die [X.] die Erinnerung der [X.] zu 2 ergeht [X.] (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBscher

Meta

I ZR 187/98

08.01.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. I ZR 187/98 (REWIS RS 2002, 5169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5169

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