Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2024, Az. 11 VR 4/24, 11 VR 4/24 (11 A 4/24)

11. Senat | REWIS RS 2024, 1460

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin, eine [X.] Gemeinde, begehrt vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung.

2

Die Bundesnetzagentur stellte unter dem 29. Juni 2023 den Plan für das "Vorhaben [X.] des [X.] - [X.], Abs[X.]hnitt [X.] (Punkt [X.] - Punkt [X.])" fest. Die Antragstellerin klagte gegen diesen Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]). Das [X.] beabsi[X.]htigt, über die Klage am 12. Juni 2024 mündli[X.]h zu verhandeln. Einen Antrag auf Anordnung der aufs[X.]hiebenden Wirkung der Klage stellte die Antragstellerin ni[X.]ht.

3

Die beigeladene [X.] beantragte unter dem 24. November 2023 bei dem [X.] die vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstü[X.]ke, die im Eigentum der Antragstellerin stehen. Die Antragstellerin trat dem Antrag mit S[X.]hriftsatz vom 28. Dezember 2023 entgegen. Am 9. Januar 2024 verhandelte die Enteignungsbehörde mit den Beteiligten mündli[X.]h. Mit S[X.]hriftsatz vom 23. Januar 2024 änderte die [X.] ihren Antrag in einer ganzen Reihe von Einzelheiten. Mit S[X.]hriftsatz vom 9. Februar 2024 nahm die Antragstellerin zu den Änderungen des Antrags Stellung und forderte eine erneute mündli[X.]he Verhandlung.

4

Mit Bes[X.]hluss vom 15. Februar 2024 wies das [X.] die [X.] in den Besitz von Grundstü[X.]ken im Eigentum der Antragstellerin ein. Die Besitzeinweisung erfolgte für 21 Grundstü[X.]ke in der Gemarkung [X.] mit Wirkung zum 26. Februar 2024.

5

Die Antragstellerin hat gegen diesen Bes[X.]hluss Klage erhoben. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutz begehrt sie die Anordnung der aufs[X.]hiebenden Wirkung ihrer Klage. Antragsgegner und Beigeladene treten dem Antrag entgegen.

II

6

Der Antrag hat keinen Erfolg. Mit dieser Ents[X.]heidung erledigt si[X.]h die begehrte Zwis[X.]henents[X.]heidung.

7

A. Über den na[X.]h § 44b Abs. 7 Satz 2 [X.] i. [X.] m. § 18 Abs. 5 [X.] statthaften Antrag na[X.]h § 80a Abs. 3 Satz 2 i. [X.] m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ents[X.]heidet das [X.] als Geri[X.]ht der Hauptsa[X.]he. Denn es ist für die Streitigkeit über die hier streitgegenständli[X.]he, auf § 44b Abs. 1 Satz 1 [X.] i. [X.] m. § 18 Abs. 5 [X.] gestützte vorzeitige Besitzeinweisung sa[X.]hli[X.]h zuständig. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von Amts wegen zu prüfen.

8

Na[X.]h § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO ents[X.]heidet das [X.] im ersten und letzten Re[X.]htszug über sämtli[X.]he Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Bundesbedarfsplangesetz bezei[X.]hnet sind. Na[X.]h § 6 Satz 2 Nr. 1 [X.] ist § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO (u. a.) au[X.]h anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns. Der Begriff des vorzeitigen Baubeginns erfasst die vorzeitige Besitzeinweisung, die - ebenso wie der in § 44[X.] [X.] geregelte vorzeitige Baubeginn - einen zügigen Baubeginn ermögli[X.]hen soll (BVerwG, Bes[X.]hluss vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 9 ff.).

9

Der Planfeststellungsbes[X.]hluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 betrifft das in [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 des [X.] genannte Vorhaben "Hö[X.]hstspannungsleitung [X.] - [X.]; Glei[X.]hstrom" ([X.]). Es ist ein räumli[X.]her Teilabs[X.]hnitt dieses Projektes, für den die gesetzli[X.]he Bedarfsfeststellung in glei[X.]her Weise gilt (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 39).

Die Leitung wurde als Glei[X.]hstromleitung geplant. Die Zuordnung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses zu [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] bleibt erhalten, obwohl der Planfeststellungsbes[X.]hluss einen temporären Drehstrombetrieb erlaubt. Ein sol[X.]her Betrieb dient ab der Inbetriebnahme der Glei[X.]hstromebene als Rü[X.]kfallebene für die Situation eines Ausfalls des Glei[X.]hstromübertragungssystems, er ist auf außergewöhnli[X.]he Netzsituationen und im Zusammenspiel mit weiteren systemte[X.]hnis[X.]hen Maßnahmen (z. B. Kraftwerks-Redispat[X.]h) vorgesehen ([X.] S. 57 f.). Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] diese Form der Stromübertragung ni[X.]ht erwähnt, sondern auss[X.]hließli[X.]h von Glei[X.]hstrom spri[X.]ht. Na[X.]h den insoweit eindeutigen Gesetzgebungsmaterialien wollte der Gesetzgeber aber einen ausnahmsweisen Betrieb mit We[X.]hselstrom ni[X.]ht auss[X.]hließen (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des [X.] zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Dru[X.]ksa[X.]hen 18/4655, 18/5581, 18/5976 Nr. 1.6 - [X.]. 18/6909 [X.]). Aus der parallelen Nennung von "Glei[X.]hstrom, Drehstrom" in [X.]9 der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] folgt ni[X.]hts Anderes, weil das dort genannte Gesamtvorhaben - anders als die [X.]-Leitung - zwei unters[X.]hiedli[X.]he Leitungen zum Gegenstand hat (vgl. [X.]. 17/12638 S. 21). S[X.]hließli[X.]h führt der Bes[X.]hluss des 4. Senats vom 12. September 2018 - 4 [X.]3.17 - ([X.] 310 § 50 VwGO Nr. 39 Rn. 4 f.) auf kein anderes Ergebnis. Dana[X.]h ist die Angabe der Netzverknüpfungspunkte für die Zuordnung eines Vorhabens zu einem Vorhaben eines Bedarfsplans in dem Sinne verbindli[X.]h, dass die gesetzli[X.]he Bedarfsfeststellung entfällt, wenn räumli[X.]he Abwei[X.]hungen über bloße Modifikationen oder Konkretisierungen hinausgehen. Für die raumbezogene Planung sind indes die Netzverknüpfungspunkte von unglei[X.]h größerem Gewi[X.]ht als die Führung der Leitung als Glei[X.]hstrom- oder We[X.]hselstromleitung. Daher hält si[X.]h jedenfalls ein ausnahmsweiser Betrieb einer Glei[X.]hstromleitung als We[X.]hselstromleitung in den Grenzen der gesetzli[X.]hen Bedarfsfeststellung.

Es kommt insoweit ni[X.]ht auf den Einwand an, die auf S. 37 [X.] wiedergegebene allgemeine Zusage der [X.] stelle eine Bes[X.]hränkung des Drehstrombetriebs auf Ausnahmefälle ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her. Für die Zuordnung des Vorhabens zu [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] spielt dieser Einwand gegen die Re[X.]htmäßigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses keine Rolle.

Die Zuordnung des Vorhabens zu [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] entfällt ni[X.]ht deshalb, weil die Leitung zwis[X.]hen den Punkten [X.] Ost und [X.] auf einem Ersatzneubau erri[X.]htet wird, ohne dass [X.] auf dem glei[X.]hen Mastgestänge in einem Hybridsystem geführt werden ([X.] S. 57; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 32). Es ers[X.]heint s[X.]hon zweifelhaft, ob die Führung als Hybridsystem für die Zuordnung des Vorhabens zu [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] konstitutiv ist, obwohl sie im Gesetzestext keinen Ausdru[X.]k gefunden hat. Jedenfalls strebte der Gesetzgeber die Hybridte[X.]hnologie auf der [X.]-Leitung an, um "planeris[X.]he und betriebli[X.]he Erfahrungen au[X.]h auf einer längeren, zusammenhängenden Stre[X.]ke zu sammeln" ([X.]. 18/6909 [X.]). Angesi[X.]hts der Gesamtlänge der [X.]-Leitung von 342,2 km kann dieses Ziel au[X.]h errei[X.]ht werden, wenn in dem hier betroffenen Abs[X.]hnitt auf einer Teilstre[X.]ke von 18,9 km keine Hybridleitung zum Einsatz kommt.

B. Der Antrag ist unbegründet. Es besteht kein Anlass, entgegen der gesetzli[X.]hen Wertung des § 44b Abs. 7 Satz 1 [X.] i. [X.] m. § 18 Abs. 5 [X.] die aufs[X.]hiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn das [X.] der Beigeladenen und des Antragsgegners überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Besitzeinweisung vers[X.]hont zu werden. Dies beruht im Wesentli[X.]hen darauf, dass die Begründung des [X.] keine Erfolgsaussi[X.]ht der Anfe[X.]htungsklage erkennen lässt, und im Übrigen auf einer offenen Abwägung der Vollzugsfolgen.

Ermä[X.]htigungsgrundlage für den [X.] vom 15. Februar 2024 ist § 44b Abs. 1 Satz 1 [X.] i. [X.] m. § 18 Abs. 5 [X.]. Dass der Bes[X.]hluss die letztgenannte Vors[X.]hrift ni[X.]ht aufführt, ist uns[X.]hädli[X.]h.

I. Der [X.] ist ni[X.]ht deshalb formell re[X.]htswidrig, weil die [X.] im [X.] an die mündli[X.]he Verhandlung vom 9. Januar 2024 den ursprüngli[X.]hen Antrag in den S[X.]hriftsätzen vom 23. Januar 2024 und 5. Februar 2024 geändert hat, aber ni[X.]ht erneut eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt worden ist.

Die Enteignungsbehörde hat die na[X.]h § 44b Abs. 2 Satz 1 [X.] i. [X.] m. § 18 Abs. 5 [X.] geforderte mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt. Diese Verhandlung dient insbesondere dazu, etwaige Einwendungen der Antragstellerin gegen den Antrag auf Besitzeinweisung zu erörtern ([X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 44b Rn. 15). Sie ist der Sa[X.]he na[X.]h eine besondere Form der Anhörung in einem Verwaltungsverfahren. Der Bes[X.]hluss über die Besitzeinweisung darf erst na[X.]h dieser mündli[X.]hen Verhandlung ergehen, die Behörde ents[X.]heidet aber - anders als etwa das Verwaltungsgeri[X.]ht - ni[X.]ht aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung (vgl. zum förmli[X.]hen Verwaltungsverfahren: [X.], in: [X.], [X.], 10. Aufl. 2023, § 67 Rn. 4). Außerdem ist dem in § 44b Abs. 2 und 4 [X.] vorgegebenen zeitli[X.]hen Rahmen für die Dur[X.]hführung des [X.] die Vorstellung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine weitere mündli[X.]he Verhandlung regelmäßig ni[X.]ht stattfindet.

Dass die Erörterung unzurei[X.]hend gewesen sein könnte, ma[X.]ht die Antragstellerin ni[X.]ht geltend. Die Änderung des Antrags der [X.] im [X.] an die mündli[X.]he Verhandlung löste keine neue Pfli[X.]ht zu einer erneuten mündli[X.]hen Verhandlung aus. Die Antragstellerin hat kein Flurstü[X.]k benannt, das na[X.]h der mündli[X.]hen Verhandlung neu in den Antrag aufgenommen worden wäre. Vielmehr präzisierte die Beigeladene im Wesentli[X.]hen die Art der Inanspru[X.]hnahme der Grundstü[X.]ke und trug damit der mündli[X.]hen Verhandlung Re[X.]hnung. Hierzu musste der Antragstellerin ni[X.]ht die Gelegenheit einer erneuten mündli[X.]hen Verhandlung gegeben werden. Vielmehr genügte es, ihr die Gelegenheit zu einer s[X.]hriftli[X.]hen Stellungnahme zu eröffnen.

Die [X.] dringt ni[X.]ht dur[X.]h, die Beigeladene habe ihren ursprüngli[X.]hen Antrag mit S[X.]hriftsatz vom 23. Januar 2024 im Hinbli[X.]k auf 18 Grundstü[X.]ke erhebli[X.]h geändert, weil im [X.] erstmals angegeben sei, ob und in wel[X.]hem Umfang die weitere Inanspru[X.]hnahme der Grundstü[X.]ke (z. B. als Zuwegung) außerhalb des [X.] erfolge. Denn die insoweit neu aufgenommene Angabe der Gesamtflä[X.]he der zuvor einzeln aufgeführten [X.] ma[X.]hte keine weitere mündli[X.]he Verhandlung notwendig. Au[X.]h die Veränderungen in den [X.]), [X.]), o) und p) sowie 1 s) berührten die Re[X.]htsposition der Antragstellerin ni[X.]ht in einer Weise, die eine Pfli[X.]ht zu einer erneuten mündli[X.]hen Verhandlung ausgelöst hätte.

Auf die formelle Re[X.]htswidrigkeit der Besitzeinweisung führt au[X.]h ni[X.]ht der Vortrag, der Antragsgegner habe ein Beweissi[X.]herungsguta[X.]hten zu dem Grundstü[X.]k Gemarkung [X.], Flur ..., [X.] ... erstellen lassen, ohne sie zu informieren. Die Antragstellerin hat im Übrigen keine Einwände gegen das Ergebnis des Guta[X.]htens erhoben.

II. Der [X.] ist ganz überwiegend materiell re[X.]htmäßig.

1. Bei summaris[X.]her Prüfung war der sofortige Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 [X.] i. [X.] m. § 18 Abs. 5 [X.] geboten. Denn das Interesse der Allgemeinheit oder der [X.] an dem sofortigen Beginn überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der Besitzeinweisung vers[X.]hont zu werden. Ein sol[X.]hes Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringli[X.]hkeit innewohnt, wobei die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - juris Rn. 21 [X.]).

a) Die gesetzli[X.]hen Regelungen indizieren einen sofortigen Beginn der Bauarbeiten. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss regelt einen räumli[X.]hen Abs[X.]hnitt des als [X.] in die Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] aufgenommenen Vorhabens (s. o.). Dieses Vorhaben ist eine länderübergreifende Leitung, auf die na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.] das Netzausbaubes[X.]hleunigungsgesetz Übertragungsnetz Anwendung findet, das na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Bes[X.]hleunigung des Ausbaus (u. a.) der länderübergreifenden Hö[X.]hstspannungsleitungen dient. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] i. d. F. von Art. 10 Nr. 0a des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirts[X.]haftsre[X.]hts an unionsre[X.]htli[X.]he Vorgaben und zur Änderung weiterer energiere[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 22. Dezember 2023 ([X.]) bestimmt, dass die Erri[X.]htung und der Betrieb sowie die Änderung von Stromleitungen, die in den Anwendungsberei[X.]h dieses Gesetzes fallen, eins[X.]hließli[X.]h der für den Betrieb notwendigen Anlagen, im überragenden öffentli[X.]hen Interesse liegen und der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit dienen. Au[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] i. [X.] m. [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] betont, dass die Realisierung des dort aufgeführten Vorhabens aus Gründen eines überragenden öffentli[X.]hen Interesses und im Interesse der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit erforderli[X.]h ist.

Auf kein anderes Ergebnis führt der Einwand der Antragstellerin, es sei ni[X.]ht ausrei[X.]hend gesi[X.]hert, dass die Leitung in dem gebotenen Umfang als Glei[X.]hstromleitung geführt werde. Ob dieser Charakter als Glei[X.]hstromleitung hinrei[X.]hend gewahrt ist, mag für die Re[X.]htmäßigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses von Bedeutung sein. Im Verfahren um die vorzeitige Besitzeinweisung ist dem Einwand aber ni[X.]ht na[X.]hzugehen, sieht man von der sa[X.]hli[X.]hen Zuständigkeit des [X.]s ab (s. o.). Denn na[X.]h § 44b Abs. 1 Satz 2 [X.] genügt die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses, weiterer Voraussetzungen - etwa der Re[X.]htmäßigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses - bedarf es na[X.]h § 44b Abs. 1 Satz 3 [X.] ni[X.]ht.

b) Der Beginn der Bauarbeiten duldet im konkreten Fall keinen Aufs[X.]hub. Dabei sind die Na[X.]hteile, insbesondere zeitli[X.]hen Verzögerungen, zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und mit Erlass der Besitzeinweisung vermieden werden können. Der Vorhabenträger hat diese Na[X.]hteile s[X.]hlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - juris Rn. 22 und Bes[X.]hluss vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 18 f.).

Ob Verzögerungen drohen, ist im Hinbli[X.]k auf den mit dem Planfeststellungsbes[X.]hluss vom 29. Juni 2023 festgestellten Abs[X.]hnitt zu bestimmen. Maßgebli[X.]her Bezugspunkt für § 44b Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Gegenstand des jeweiligen Planfeststellungsbes[X.]hlusses. Dies ergibt si[X.]h ohne Weiteres aus dem Wortlaut ("na[X.]h Feststellung des Plans"). Ist Gegenstand des Planfeststellungsbes[X.]hlusses ein Planabs[X.]hnitt, hat die Prüfung, ob und inwieweit zeitli[X.]he Verzögerungen zu gewärtigen sind, diesen re[X.]htli[X.]h selbständigen Abs[X.]hnitt in den [X.]i[X.]k zu nehmen. Daran ändert der Umstand ni[X.]hts, dass ein Planabs[X.]hnitt darauf angelegt ist, mit weiteren Abs[X.]hnitten ein übergreifendes Plankonzept zu vervollständigen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 23 und Rn. 23b). Ob einem Planabs[X.]hnitt einer Energieleitung eine selbständige Versorgungsfunktion zukommt oder ni[X.]ht, ist in diesem Zusammenhang - ebenso wie für dessen sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung - ni[X.]ht von Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 28). Daher kommt es weder auf den Zeitplan der Bundesnetzagentur für das Gesamtvorhaben der [X.]-Leitung an no[X.]h auf etwaige Verzögerungen und Hindernisse in anderen Planfeststellungsabs[X.]hnitten dieses Gesamtvorhabens.

[X.]) Die drohenden Verzögerungen sind hinrei[X.]hend konkret dargelegt. Die Beigeladene hat si[X.]h ausweisli[X.]h ihres Besitzeinweisungsantrags (S. 16) zum Ziel gesetzt, das streitgegenständli[X.]he Vorhaben im Jahr 2026 in Betrieb zu nehmen, um den gesetzli[X.]h geforderten Leistungsbezug über das Transportnetz der Ersatzleitung [X.]. 4689 zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzung dafür ist eine Demontage der [X.]. 2327, für die Grundstü[X.]ke der Antragstellerin benötigt werden. Eine spätere Inbesitznahme und damit verzögerte [X.] würden si[X.]h hierna[X.]h erhebli[X.]h na[X.]hteilig auf den Ablauf der Maßnahme auswirken. Der Rü[X.]kbau der Masten [X.]94 - 308 ([X.]. 2327) sowie der Ersatzneubau der Masten [X.]5 - 49 ([X.]. 4689) unterliegen na[X.]h dem Planfeststellungsbes[X.]hluss artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Nebenbestimmungen, die den zulässigen Zeitrahmen der Rü[X.]kbaumaßnahmen und Einri[X.]htung von Arbeitsflä[X.]hen weitestgehend auf Zeiträume zwis[X.]hen Oktober bis März bes[X.]hränken. So können bereits kürzere Verzögerungen dazu führen, dass die Demontage ni[X.]ht in dem vorgesehenen Zeitfenster abges[X.]hlossen werden kann. Dadur[X.]h würde si[X.]h die Dur[X.]hführung der Maßnahmen für den Ersatzneubau um etwa ein Jahr vers[X.]hieben.

Diese im [X.] ([X.]) als na[X.]hvollziehbar bewertete Darlegung hat die Antragstellerin ni[X.]ht substantiiert ers[X.]hüttert.

d) S[X.]hließli[X.]h bleibt der Einwand erfolglos, es könne die für den 12. Juni 2024 avisierte mündli[X.]he Verhandlung in den gegen den Planfeststellungsbes[X.]hluss geri[X.]hteten Klageverfahren (11 [X.]3.23 und 11 [X.]4.23) abgewartet werden.

Der angegriffene Planfeststellungsbes[X.]hluss ist na[X.]h § 18 Abs. 5 [X.] i. [X.] m. § 43e Abs. 1 Satz 1 [X.] sofort vollziehbar, weil die Anfe[X.]htungsklage keine aufs[X.]hiebende Wirkung hat. Erhebt ein Betroffener Anfe[X.]htungsklage gegen den Planfeststellungsbes[X.]hluss, ohne einen Antrag auf Anordnung der aufs[X.]hiebenden Wirkung zu stellen, nimmt er dessen Vollziehbarkeit vor der Ents[X.]heidung über seine Klage hin. Diese Vollziehbarkeit ist na[X.]h § 44b Abs. 1 Satz 2 [X.] i. [X.] m. § 18 Abs. 5 [X.] für die vorzeitige Besitzeinweisung notwendig. Die Gebotenheit des sofortigen Beginns kann au[X.]h ni[X.]ht unter Hinweis auf die anhängige Anfe[X.]htungsklage und den erwarteten Prozessverlauf in Zweifel gezogen werden. Hiervon unabhängig ers[X.]heint ein avisierter Termin für eine mündli[X.]he Verhandlung als untaugli[X.]her Anknüpfungspunkt für die Prüfung zeitli[X.]her Verzögerungen, weil vielfältige Gründe denkbar sind, die einen Abs[X.]hluss des Verfahrens an diesem Tag verhindern. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Antragstellerin na[X.]h einem Urteil über den Planfeststellungsbes[X.]hluss zur Aufgabe ihres Eigentums bereit ist oder es eines Enteignungsverfahrens bedarf.

2. Die Antragstellerin hat si[X.]h geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den benötigten Flä[X.]hen ihrer Grundstü[X.]ke freiwillig zu überlassen.

Eine Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt vor, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer dur[X.]h ein entspre[X.]hendes Angebot die Mögli[X.]hkeit eröffnet hat, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtli[X.]her Ents[X.]hädigungsansprü[X.]he dur[X.]h eine Vereinbarung im Sinne des § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen, und dieser das Angebot ni[X.]ht angenommen hat (vgl. BVerwG, Bes[X.]hlüsse vom 10. Februar 2023 - 7 VR 1.23 - [X.] 2023, 223 Rn. 22 und vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 21). Die Antragstellerin ist derzeit ni[X.]ht bereit, auf Angebote der [X.] hin den Besitz an den beanspru[X.]hten Grundstü[X.]ken freiwillig zu überlassen.

Eine Weigerung entfällt ni[X.]ht etwa deshalb, weil die Antragstellerin erklärt hat, sie werde den Besitz an den Grundstü[X.]ken überlassen, wenn das [X.] auf ihre Klage hin den Planfeststellungsbes[X.]hluss als re[X.]htmäßig bestätige. Gegenstand der Weigerung in § 44b Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Einräumung des Besitzes ab dem Zeitpunkt, in dem der Planfeststellungsbes[X.]hluss vollziehbar ist (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Re[X.]htsauffassung der Antragstellerin liefe darauf hinaus, diesen Zeitpunkt bis zu einer mündli[X.]hen Verhandlung und damit der Sa[X.]he na[X.]h bis zur re[X.]htskräftigen Ents[X.]heidung über den Planfeststellungsbes[X.]hluss zu vers[X.]hieben. Gerade dies ist vom Gesetz ni[X.]ht verlangt ([X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 44b Rn. 8).

3. Die von der Antragstellerin gerügten Mängel bei der Bestimmtheit des [X.]es geben keinen Anlass, die aufs[X.]hiebende Wirkung anzuordnen.

Dem Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit genügt ein Verwaltungsakt, wenn er zum einen den Adressaten in die Lage versetzt zu erkennen, was von diesem gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Dur[X.]hsetzung sein kann. Im Einzelnen ri[X.]hten si[X.]h die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts na[X.]h den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Re[X.]hts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 15 und Bes[X.]hluss vom 9. Juli 2019 - 9 B 29.18 - [X.] 11 Art. 20 GG [X.]33 Rn. 9 [X.]). So muss ein auf fa[X.]hplanungsre[X.]htli[X.]he Bestimmungen gestützter [X.] die betroffenen Grundstü[X.]ksflä[X.]hen genügend klar bezei[X.]hnen (VGH Mün[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 9. Juni 2008 - 8 CS 08.978 - BayV[X.] 2009, 434 Rn. 16). Eine hinrei[X.]hend na[X.]hvollziehbare, etwa farbli[X.]h markierte Einzei[X.]hnung der benötigten Teilflä[X.]he in einem Plan kann im Einzelfall die erforderli[X.]he Bestimmtheit herstellen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9. Dezember 2021 - 11 B 1374/21 - juris Rn. 5; VGH Mün[X.]hen, Urteil vom 29. November 2019 - 8 [X.]9.40015 - juris Rn. 25). Eine vermaßte Darstellung ist ni[X.]ht regelhaft erforderli[X.]h (vgl. S[X.]hütz, in: [X.], Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 21 [X.] Rn. 19; [X.], in: [X.], Straßenre[X.]ht, 8. Aufl. 2021, [X.]. 38 Rn. 69).

Der angegriffene [X.] bezei[X.]hnet die in Anspru[X.]h genommenen Flä[X.]hen dur[X.]h die jeweiligen Flurstü[X.]ke und verweist auf die - im Maßstab 1 : 2 000 gefertigten - Lagepläne Register 6.2.3 - [X.]att 6, [X.]att 7, [X.]att 4, [X.]att 8, [X.]att 9, [X.]att 10, [X.]att 11.1 und [X.]att [X.], die zum Bestandteil des Bes[X.]hlusses erklärt werden und die Teil der planfestgestellten Unterlagen sind. Dass diese Lagepläne dem Bes[X.]hluss ni[X.]ht beigeheftet waren, führt auf keinen Re[X.]htsfehler. Um wel[X.]he Unterlagen es si[X.]h handelt, war für die Antragstellerin hinrei[X.]hend erkennbar, der die Pläne in der mündli[X.]hen Verhandlung ausgehändigt wurden.

Au[X.]h die weitere Kritik der Antragstellerin führt ni[X.]ht zu einem Erfolg des [X.]. Allerdings ist ihr zuzugeben, dass der Maßstab der in Bezug genommenen Karten mit 1 : 2 000 klein ers[X.]heint und die Praxis regelmäßig größere Maßstäbe wählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 1.85 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 73 S. 30; [X.], Bes[X.]hluss vom 16. September 2010 - 11 B 1179/10 - juris Rn. 11; VGH Mün[X.]hen, Urteil vom 29. November 2019 - 8 [X.]9.40015 - juris Rn. 25 und Bes[X.]hluss vom 26. September 1988 - 8 AS 88.40046 - juris Rn. 58 f.). Es kann aber ni[X.]ht in der summaris[X.]hen Prüfung im Eilverfahren festgestellt werden, dass der Maßstab von 1 : 2 000 stets zu beanstanden wäre oder stets oder - je na[X.]h Lage des Grundstü[X.]ks, der beabsi[X.]htigten Maßnahme und der weiteren erkennbaren Umstände - den Anforderungen des [X.] genügte. Die insoweit bleibenden Zweifel zwingen zu einer Abwägung der Vollzugsfolgen, die - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des § 80[X.] Abs. 3 Satz 1 VwGO - zum Überwiegen des [X.] führen. Denn es ist weder dargelegt no[X.]h sonst erkennbar, dass infolge der mögli[X.]herweise verbleibenden Unbestimmtheit des räumli[X.]hen Umgriffs irreversible Na[X.]hteile für die Antragstellerin entstehen. Dabei ist au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass si[X.]h in der Praxis geringfügige Abwei[X.]hungen im Bauges[X.]hehen wohl in keinem Fall vollständig verhindern lassen.

Die Darstellung der Zuwegungen dur[X.]h dur[X.]hgezogene oder gepunktete Linien genügt dem Bestimmtheitsgebot. Die weiteren Beanstandungen der Antragstellerin gehen fehl. Soweit sie in Bezug auf das in Nr. 1.4 des [X.]es geregelte Grundstü[X.]k Gemarkung [X.] Flur ... Flurstü[X.]k ... rügt, die im Besitzeinweisungsverfahren vorgenommene Reduzierung der Bedarfsflä[X.]he sei der zum Bestandteil des streitbefangenen Bes[X.]heids erklärten [X.] ni[X.]ht zu entnehmen, verkennt sie, dass für die Auslegung die textli[X.]he Bezei[X.]hnung der Besitzeinweisung in dem verfügenden Teil des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses vorrangig maßgebli[X.]h ist.

4. § 44b Abs. 1 Satz 1 [X.] i. [X.] m. § 18 Abs. 5 [X.] erlaubt die Einweisung des Besitzes in die für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Änderung oder Betriebsänderung von Ho[X.]hspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 [X.] benötigten Grundstü[X.]ke. Dieser Anforderung wird der [X.] weitestgehend gere[X.]ht.

Benötigte Grundstü[X.]ke in diesem Sinne sind sol[X.]he, deren Inanspru[X.]hnahme dur[X.]h den Planfeststellungsbes[X.]hluss na[X.]h Maßgabe des Grunderwerbsverzei[X.]hnisses und des [X.] zugelassen sind (vgl. BVerwG, Bes[X.]hluss vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 15; OVG S[X.]hleswig, Bes[X.]hluss vom 23. September 2021 - 4 MB 32/21 - juris Rn. 55 <zu § 21 [X.], § 18f [X.]>; [X.], in: Bourwieg/​Hellermann/​[X.], [X.], 4. Aufl. 2023, § 44b Rn. 10; [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 44b Rn. 5). Die erforderli[X.]he Übereinstimmung des [X.]es mit dem planfestgestellten Grunderwerbsverzei[X.]hnis hat si[X.]h dabei neben der Bezei[X.]hnung des benötigten Grundstü[X.]ks (vgl. OVG S[X.]hleswig, Bes[X.]hluss vom 23. September 2021 - 4 MB 32/21 - juris Rn. 56) au[X.]h auf den flä[X.]henmäßigen Umfang zu erstre[X.]ken. Darüber hinaus hält der Senat bei summaris[X.]her Prüfung jedenfalls für das Energieleitungsre[X.]ht no[X.]h eine Unters[X.]heidung zwis[X.]hen einer bloß temporären und einer dauerhaften Inanspru[X.]hnahme für notwendig. Eher ni[X.]ht geboten sein dürfte eine Übereinstimmung hinsi[X.]htli[X.]h der Art der Flä[X.]heninanspru[X.]hnahme (vgl. hier Spalte 12 des Re[X.]htserwerbsverzei[X.]hnisses). Hierunter fällt bei glei[X.]hbleibendem Flä[X.]henumfang au[X.]h die Angabe, ob eine Inanspru[X.]hnahme außerhalb des [X.] erfolgt.

Soweit der [X.] in Nr. 1.3 für das Grundstü[X.]k Gemarkung [X.] Flur ... Flurstü[X.]k ... eine "temporäre Zuwegung zur Arbeits- und Gerüstbauflä[X.]he der Demontagemasten 296 und 298" vorsieht, weist die Antragstellerin zwar zutreffend auf die Abwei[X.]hung vom Grunderwerbsverzei[X.]hnis bezügli[X.]h der Mastnummer hin. Die Abwei[X.]hung beruht aber erkennbar auf einem redaktionellen Versehen. Gemeint ist bei Auslegung und in Anbetra[X.]ht der örtli[X.]hen Gegebenheiten, insbesondere der Verortung der Zuwegung und der Belegenheit der [X.]. 2327, eine Zuwegung zur temporären Arbeits-/Gerüstbauflä[X.]he der [X.] und 298.

Die [X.], beim Grundstü[X.]k Gemarkung [X.] Flur ... Flurstü[X.]k ... sei die dauerhafte Besitzeinweisung über eine Teilflä[X.]he von 920 qm ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, weil die ans[X.]hließende Aufs[X.]hlüsselung (dauerhafte Zuwegung von 375 qm, dauerhafte Überspannung von 295 qm) nur 670 qm ergebe, gibt keinen Anlass, insoweit die aufs[X.]hiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Es spri[X.]ht vieles dafür, dass es si[X.]h au[X.]h hier um ein Redaktionsversehen handelt. Sowohl im Besitzeinweisungsantrag der Beigeladenen als au[X.]h in deren S[X.]hriftsatz vom 23. Januar 2024 ist von einer dauerhaften Zuwegung in einem Umfang von 625 qm die Rede. Da 625 qm und 295 qm in der Summe 920 qm ergeben, könnte dies die Differenz von 250 qm erklären. Hinsi[X.]htli[X.]h der verbleibenden Zweifel überwiegt jedenfalls au[X.]h insoweit das [X.] (§ 80[X.] Abs. 3 Satz 1 VwGO).

5. Das [X.] der Beigeladenen überwiegt das Aufs[X.]hubinteresse der Antragstellerin im Hinbli[X.]k auf die geltend gema[X.]hte Rodung über Jahrzehnte gewa[X.]hsener [X.] auf ihren Grundstü[X.]ken.

Soweit die Antragstellerin geltend ma[X.]ht, die Rodung des angepflanzten Gehölzbestandes sei irreversibel, führt dies ni[X.]ht zum Überwiegen ihres Aufs[X.]hubinteresses. Der Gesetzgeber hat in § 44b Abs. 7 [X.] im Hinbli[X.]k auf die Dringli[X.]hkeit der Verwirkli[X.]hung von Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 5 [X.], § 43 [X.] die sofortige Vollziehbarkeit von Besitzeinweisungsbes[X.]hlüssen angeordnet. Das entspri[X.]ht der gesetzgeberis[X.]hen Grundents[X.]heidung in § 43e Abs. 1 Satz 1 [X.] für die entspre[X.]henden Planfeststellungen. Ausgehend hiervon ist für die Abwägung der gegenläufigen Interessen maßgebli[X.]h, dass dur[X.]h die vorläufig zugelassenen Maßnahmen keine irreparablen bzw. ni[X.]ht rü[X.]kgängig zu ma[X.]henden Folgen zulasten [X.] eintreten. Das ist bei der geltend gema[X.]hten Rodung des Gehölzbestandes ni[X.]ht der Fall. Der Gesetzgeber setzt Ausglei[X.]h und Ersatz für Eingriffe in Natur und Lands[X.]haft (vgl. § 15 Abs. 2 BNatS[X.]hG) ni[X.]ht mit einer Naturalrestitution im naturwissens[X.]haftli[X.]hen Sinne glei[X.]h. Vielmehr nimmt er im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Lands[X.]haft eine vorübergehende Vers[X.]hle[X.]hterung des ökologis[X.]hen Zustands hin, weil es auf der Hand liegt, dass etwa ein ausgewa[X.]hsener Baum erst Jahre später glei[X.]hwertig substituiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 [X.]7.11 - juris Rn. 149 [X.] [insoweit in BVerwGE 145, 40 ni[X.]ht abgedru[X.]kt]). Für eine Rü[X.]kgängigma[X.]hung von Eingriffen in Natur und Lands[X.]haft kann ni[X.]hts Anderes gelten (BVerwG, Bes[X.]hluss vom 29. Oktober 2020 - 7 VR 7.20 - [X.] 442.09 § 18e [X.] Nr. 4 Rn. 18 f.). Die [X.] können wieder angepflanzt werden. Warum die Bodenverhältnisse und der Klimawandel eine sol[X.]he Wiederanpflanzung dauerhaft auss[X.]hließen sollten, lässt si[X.]h dem Vorbringen der Antragstellerin ni[X.]ht entnehmen.

6. Der Bes[X.]hluss enthält s[X.]hließli[X.]h keine unverhältnismäßige Übersi[X.]herung der Beigeladenen dadur[X.]h, dass die Besitzeinweisung au[X.]h Flä[X.]hen umfasst, deren Nutzung bereits dur[X.]h bestehende Leitungsre[X.]hte (Grunddienstbarkeiten) abgede[X.]kt ist. Vielmehr bes[X.]hränkt si[X.]h die Besitzeinweisung auf Flä[X.]hen außerhalb des dur[X.]h bestehende Leitungsre[X.]hte der Beigeladenen bereits zur Verfügung stehenden [X.].

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. [X.] m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. [X.] m. § 53 Abs. 2 [X.] GKG und orientiert si[X.]h an Ziffer 34.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgeri[X.]htsbarkeit. Im Hinbli[X.]k darauf, dass der Vollzug der Besitzeinweisung der Hauptsa[X.]he glei[X.]hkommt, erfolgt keine Reduzierung für das vorläufige Re[X.]htss[X.]hutzverfahren.

Meta

11 VR 4/24, 11 VR 4/24 (11 A 4/24)

22.02.2024

Bundesverwaltungsgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2024, Az. 11 VR 4/24, 11 VR 4/24 (11 A 4/24) (REWIS RS 2024, 1460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1460

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