Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2024, Az. 11 VR 3/24, 11 VR 3/24 (11 A 3/24)

11. Senat | REWIS RS 2024, 1461

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den [X.] vom 15. Februar 2024 wird angeordnet, soweit er in Teil A Nr. 2.4 die Beigeladene in den Besitz der Fläche des Grundstücks Gemarkung [X.] ... Flurstück ... für eine Fläche von 610 qm für eine mehr als temporäre Nutzung einweist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die [X.]ntragstellerin, eine [X.] Gemeinde, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung.

2

Die Bundesnetzagentur stellte unter dem 29. Juni 2023 den Plan für das "Vorhaben [X.] des [X.] - [X.], [X.]bschnitt [X.] (Punkt [X.] - Punkt [X.])" fest. Die [X.]ntragstellerin klagte gegen diesen Planfeststellungsbeschluss ([X.]). Das [X.] beabsichtigt, über die Klage am 12. Juni 2024 mündlich zu verhandeln. Einen [X.]ntrag auf [X.]nordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellte die [X.]ntragstellerin nicht.

3

Die beigeladene [X.] beantragte unter dem 21. November 2023 bei dem [X.] die vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke, die im Eigentum der [X.]ntragstellerin stehen. Die [X.]ntragstellerin trat dem [X.]ntrag mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2023 entgegen. [X.]m 9. Januar 2024 verhandelte die Enteignungsbehörde mit den Beteiligten mündlich. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 änderte die [X.] ihren [X.]ntrag in einer ganzen Reihe von Einzelheiten. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2024 nahm die [X.]ntragstellerin zu den Änderungen des [X.]ntrags Stellung und forderte eine erneute mündliche Verhandlung.

4

Mit Beschluss vom 15. Februar 2024 wies das [X.] die [X.] in den Besitz von Grundstücken im Eigentum der [X.]ntragstellerin ein. Die Besitzeinweisung erfolgte für 18 Grundstücke in der Gemarkung [X.] mit Wirkung zum 26. Februar 2024, für 63 Grundstücke in den Gemarkungen [X.] und [X.] mit Wirkung zum 1. März 2024 und für ein Grundstück in der Gemarkung [X.] mit Wirkung zum 1. [X.]pril 2024.

5

Die [X.]ntragstellerin hat gegen diesen Beschluss Klage erhoben. Mit ihrem [X.]ntrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt sie die [X.]nordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. [X.]ntragsgegner und Beigeladene treten dem [X.]ntrag entgegen.

II

6

Der [X.]ntrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit dieser Entscheidung erledigt sich die begehrte Zwischenentscheidung.

7

[X.]. Über den nach § 44b [X.]bs. 7 Satz 2 [X.] [X.] m. § 18 [X.]bs. 5 [X.] statthaften [X.]ntrag nach § 80a [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] m. § 80 [X.]bs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das [X.] als Gericht der Hauptsache. Denn es ist für die Streitigkeit über die hier streitgegenständliche, auf § 44b [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] [X.] m. § 18 [X.]bs. 5 [X.] gestützte vorzeitige Besitzeinweisung sachlich zuständig. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von [X.]mts wegen zu prüfen.

8

Nach § 50 [X.]bs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das [X.] im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Bundesbedarfsplangesetz bezeichnet sind. Nach § 6 Satz 2 Nr. 1 [X.] ist § 50 [X.]bs. 1 Nr. 6 VwGO (u. a.) auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns. Der Begriff des vorzeitigen Baubeginns erfasst die vorzeitige Besitzeinweisung, die - ebenso wie der in § 44c [X.] geregelte vorzeitige Baubeginn - einen zügigen Baubeginn ermöglichen soll (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 9 ff.).

9

Der Planfeststellungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 betrifft das in [X.] der [X.]nlage zu § 1 [X.]bs. 1 des Bundesbedarfsplans genannte Vorhaben "Höchstspannungsleitung [X.] - [X.]; Gleichstrom" ([X.]). Es ist ein räumlicher Teilabschnitt dieses Projektes, für den die gesetzliche Bedarfsfeststellung in gleicher Weise gilt (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 [X.] 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 39).

Die Leitung wurde als Gleichstromleitung geplant. Die Zuordnung des Planfeststellungsbeschlusses zu [X.] der [X.]nlage zu § 1 [X.]bs. 1 [X.] bleibt erhalten, obwohl der Planfeststellungsbeschluss einen temporären Drehstrombetrieb erlaubt. Ein solcher Betrieb dient ab der Inbetriebnahme der Gleichstromebene als Rückfallebene für die Situation eines [X.]usfalls des Gleichstromübertragungssystems, er ist auf außergewöhnliche Netzsituationen und im Zusammenspiel mit weiteren systemtechnischen Maßnahmen (z. B. Kraftwerks-Redispatch) vorgesehen ([X.] S. 57 f.). Die [X.]ntragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass [X.] der [X.]nlage zu § 1 [X.]bs. 1 [X.] diese Form der Stromübertragung nicht erwähnt, sondern ausschließlich von Gleichstrom spricht. Nach den insoweit eindeutigen Gesetzgebungsmaterialien wollte der Gesetzgeber aber einen ausnahmsweisen Betrieb mit Wechselstrom nicht ausschließen (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/4655, 18/5581, 18/5976 Nr. 1.6 - [X.]. 18/6909 [X.]). [X.]us der parallelen Nennung von "Gleichstrom, Drehstrom" in [X.]9 der [X.]nlage zu § 1 [X.]bs. 1 [X.] folgt nichts [X.]nderes, weil das dort genannte Gesamtvorhaben - anders als die [X.]-Leitung - zwei unterschiedliche Leitungen zum Gegenstand hat (vgl. [X.]. 17/12638 S. 21). Schließlich führt der Beschluss des 4. Senats vom 12. September 2018 - 4 [X.]3.17 - ([X.] 310 § 50 VwGO Nr. 39 Rn. 4 f.) auf kein anderes Ergebnis. Danach ist die [X.]ngabe der Netzverknüpfungspunkte für die Zuordnung eines Vorhabens zu einem Vorhaben eines Bedarfsplans in dem Sinne verbindlich, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung entfällt, wenn räumliche [X.]bweichungen über bloße Modifikationen oder Konkretisierungen hinausgehen. Für die raumbezogene Planung sind indes die Netzverknüpfungspunkte von ungleich größerem Gewicht als die Führung der Leitung als Gleichstrom- oder Wechselstromleitung. Daher hält sich jedenfalls ein ausnahmsweiser Betrieb einer Gleichstromleitung als Wechselstromleitung in den Grenzen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung.

Es kommt insoweit nicht auf den Einwand an, die auf S. 37 [X.] wiedergegebene allgemeine Zusage der [X.] stelle eine Beschränkung des Drehstrombetriebs auf [X.]usnahmefälle nicht hinreichend sicher. Für die Zuordnung des Vorhabens zu [X.] der [X.]nlage zu § 1 [X.]bs. 1 [X.] spielt dieser Einwand gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses keine Rolle.

Die Zuordnung des Vorhabens zu [X.] der [X.]nlage zu § 1 [X.]bs. 1 [X.] entfällt nicht deshalb, weil die Leitung zwischen den Punkten [X.] Ost und [X.] auf einem Ersatzneubau errichtet wird, ohne dass [X.] auf dem gleichen Mastgestänge in einem Hybridsystem geführt werden ([X.] S. 57; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 [X.] 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 32). Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Führung als Hybridsystem für die Zuordnung des Vorhabens zu [X.] der [X.]nlage zu § 1 [X.]bs. 1 [X.] konstitutiv ist, obwohl sie im Gesetzestext keinen [X.]usdruck gefunden hat. Jedenfalls strebte der Gesetzgeber die Hybridtechnologie auf der [X.]-Leitung an, um "planerische und betriebliche Erfahrungen auch auf einer längeren, zusammenhängenden Strecke zu sammeln" ([X.]. 18/6909 [X.]). [X.]ngesichts der Gesamtlänge der [X.]-Leitung von 342,2 km kann dieses Ziel auch erreicht werden, wenn in dem hier betroffenen [X.]bschnitt auf einer Teilstrecke von 18,9 km keine Hybridleitung zum Einsatz kommt.

B. Der [X.]ntrag ist im Wesentlichen unbegründet. Es besteht überwiegend kein [X.]nlass, entgegen der gesetzlichen Wertung des § 44b [X.]bs. 7 Satz 1 [X.] [X.] m. § 18 [X.]bs. 5 [X.] die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn das [X.] der Beigeladenen und des [X.]ntragsgegners überwiegt in weitem Umfang das Interesse der [X.]ntragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Besitzeinweisung verschont zu werden. Dies beruht ganz überwiegend darauf, dass die Begründung des [X.] keine Erfolgsaussicht der [X.]nfechtungsklage erkennen lässt, und im Übrigen auf einer offenen [X.]bwägung der Vollzugsfolgen. Die aufschiebende Wirkung war aber insoweit anzuordnen, als sich der [X.] bereits bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist.

Ermächtigungsgrundlage für den [X.] vom 15. Februar 2024 ist § 44b [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] [X.] m. § 18 [X.]bs. 5 [X.]. Dass der Beschluss die letztgenannte Vorschrift nicht aufführt, ist unschädlich.

I. Der [X.] ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die [X.] im [X.] an die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2024 den ursprünglichen [X.]ntrag in den Schriftsätzen vom 23. Januar 2024 und 5. Februar 2024 geändert hat, aber nicht erneut eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

Die Enteignungsbehörde hat die nach § 44b [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] [X.] m. § 18 [X.]bs. 5 [X.] geforderte mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese Verhandlung dient insbesondere dazu, etwaige Einwendungen der [X.]ntragstellerin gegen den [X.]ntrag auf Besitzeinweisung zu erörtern ([X.], in: [X.], [X.], 2. [X.]ufl. 2019, § 44b Rn. 15). Sie ist der Sache nach eine besondere Form der [X.]nhörung in einem Verwaltungsverfahren. Der Beschluss über die Besitzeinweisung darf erst nach dieser mündlichen Verhandlung ergehen, die Behörde entscheidet aber - anders als etwa das Verwaltungsgericht - nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (vgl. zum förmlichen Verwaltungsverfahren [X.], in: [X.], [X.], 10. [X.]ufl. 2023, § 67 Rn. 4). [X.]ußerdem ist dem in § 44b [X.]bs. 2 und 4 [X.] vorgegebenen zeitlichen Rahmen für die Durchführung des [X.] die Vorstellung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine weitere mündliche Verhandlung regelmäßig nicht stattfindet.

Dass die Erörterung unzureichend gewesen sein könnte, macht die [X.]ntragstellerin nicht geltend. Die Änderung des [X.]ntrags der [X.] im [X.] an die mündliche Verhandlung löste keine neue Pflicht zu einer erneuten mündlichen Verhandlung aus. Die [X.]ntragstellerin hat kein Flurstück benannt, das nach der mündlichen Verhandlung neu in den [X.]ntrag aufgenommen worden wäre. Vielmehr präzisierte die Beigeladene im Wesentlichen die [X.]rt der Inanspruchnahme der Grundstücke und reduzierte teilweise die zur Besitzeinweisung beantragte Fläche (besonders deutlich etwa bei Ziffer 1c - Grundstück Flur ..., Flurstück ...) und trug damit der mündlichen Verhandlung Rechnung. Zu dieser Verminderung ihrer Belastung musste der [X.]ntragstellerin nicht die Gelegenheit einer erneuten mündlichen Verhandlung gegeben werden. Vielmehr genügte es, ihr die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu eröffnen.

[X.]uf die formelle Rechtswidrigkeit der Besitzeinweisung führt auch nicht der Vortrag, der [X.]ntragsgegner habe ein Beweissicherungsgutachten ohne sie zu informieren erstellen lassen.

II. Der [X.] ist materiell im Wesentlichen rechtmäßig.

1. Bei summarischer Prüfung war der sofortige Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 44b [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] [X.] m. § 18 [X.]bs. 5 [X.] geboten. Denn das Interesse der [X.]llgemeinheit oder der [X.] an dem sofortigen Beginn überwiegt das private Interesse der [X.]ntragstellerin, von der Besitzeinweisung verschont zu werden. Ein solches Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt, wobei die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 [X.] 2.23 - juris Rn. 21 [X.]).

a) Die gesetzlichen Regelungen indizieren einen sofortigen Beginn der Bauarbeiten. Der Planfeststellungsbeschluss regelt einen räumlichen [X.]bschnitt des als [X.] in die [X.]nlage zu § 1 [X.]bs. 1 [X.] aufgenommenen Vorhabens (s. o.). Dieses Vorhaben ist eine länderübergreifende Leitung, auf die nach § 2 [X.]bs. 1 [X.] das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz [X.]nwendung findet, das nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] der Beschleunigung des [X.]usbaus (u. a.) der länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen dient. Der Gesetzgeber hat in § 1 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] i. d. F. von [X.]rt. 10 Nr. 0a des Gesetzes zur [X.]npassung des [X.] an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 ([X.]) bestimmt, dass die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Stromleitungen, die in den [X.]nwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschließlich der für den Betrieb notwendigen [X.]nlagen, im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. [X.]uch § 1 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] [X.] m. [X.] der [X.]nlage zu § 1 [X.]bs. 1 [X.] betont, dass die Realisierung des dort aufgeführten Vorhabens aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

[X.]uf kein anderes Ergebnis führt der Einwand der [X.]ntragstellerin, es sei nicht ausreichend gesichert, dass die Leitung in dem gebotenen Umfang als Gleichstromleitung geführt werde. Ob dieser Charakter als Gleichstromleitung hinreichend gewahrt ist, mag für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses von Bedeutung sein. Im Verfahren um die vorzeitige Besitzeinweisung ist dem Einwand aber nicht nachzugehen sieht man von der sachlichen Zuständigkeit des [X.]s ab. Denn nach § 44b [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] genügt die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiterer Voraussetzungen - etwa der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses - bedarf es nach § 44b [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] nicht.

b) Der Beginn der Bauarbeiten duldet im konkreten Fall keinen [X.]ufschub. Dabei sind die Nachteile, insbesondere zeitlichen Verzögerungen, zu berücksichtigen, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und mit Erlass der Besitzeinweisung vermieden werden können. Der Vorhabenträger hat diese Nachteile schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 [X.] 2.23 - juris Rn. 22; Beschluss vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 18 f.).

Ob Verzögerungen drohen, ist im Hinblick auf den mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. Juni 2023 festgestellten [X.]bschnitt zu bestimmen. Maßgeblicher Bezugspunkt für § 44b [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ist der Gegenstand des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut ("nach Feststellung des Plans"). Ist Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ein Planabschnitt, hat die Prüfung, ob und inwieweit zeitliche Verzögerungen zu gewärtigen sind, diesen rechtlich selbständigen [X.]bschnitt in den Blick zu nehmen. Daran ändert der Umstand nichts, dass ein Planabschnitt darauf angelegt ist, mit weiteren [X.]bschnitten ein übergreifendes Plankonzept zu vervollständigen (vgl. [X.]; in: [X.], [X.], 10. [X.]ufl. 2023, § 73 Rn. 23 und Rn. 23b). Ob einem Planabschnitt einer Energieleitung eine selbständige Versorgungsfunktion zukommt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang - ebenso wie für dessen sachliche Rechtfertigung - nicht von Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 [X.] 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 28). Daher kommt es weder auf den Zeitplan der Bundesnetzagentur für das Gesamtvorhaben der [X.]-Leitung an noch auf etwaige Verzögerungen und Hindernisse in anderen Planfeststellungsabschnitten dieses Gesamtvorhabens.

c) Die drohenden Verzögerungen sind hinreichend konkret dargelegt. Die Beigeladene hat sich ausweislich ihres Besitzeinweisungsantrags (S. 30) zum Ziel gesetzt, das streitgegenständliche Vorhaben im Jahr 2026 in Betrieb zu nehmen, um den gesetzlich geforderten Leistungsbezug über das Transportnetz der Ersatzleitung Bl. 4689 zur Verfügung zu stellen. Für diesen Ersatzneubau werden die Grundstücke der [X.]ntragstellerin ab der [X.] benötigt. Der Ersatzneubau der Masten unterliegt nach dem Planfeststellungsbeschluss artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen, die den zulässigen Zeitrahmen der Rückbaumaßnahmen und Errichtung von [X.]rbeitsflächen weitestgehend auf Zeiträume zwischen Oktober und März beschränken. Insbesondere sind zur Vermeidung der Beeinträchtigung von Reptilien geeignete Habitate ausschließlich zwischen November und Ende Februar von Gehölzen und Sträuchern sowie von Versteckmöglichkeiten wie Steinhaufen freizumachen und in benachbarte Flächen zu verbringen. [X.]uf dem Flurstück ... in der Flur ... der Gemarkung [X.] ist ein Ersatzlebensraum für Reptilien anzulegen und mit Reptilienschutzzäunen zu versehen, um ein erneutes Besiedeln der [X.]rbeitsräume zu vermeiden. Soweit auf den zu errichtenden [X.]rbeitsflächen und der Zuwegung [X.] erforderlich werden, sind artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zu Gunsten von Reptilien, [X.]mphibien und Vögeln einzuhalten, die eine Baufeldfreimachung zwischen dem 1. März und dem 30. September ausschließen. Der Baubeginn muss so gewählt werden, dass etwaige [X.] im Zuge der Herstellung von Zuwegungs- und [X.]rbeitsflächen bis zum 29. Februar 2024 abgeschlossen sind. Hiernach führen bereits kürzere Verzögerungen dazu, dass die für den Ersatzneubau der Bestandsleitung notwendigen Maßnahmen nicht mehr in dem zulässigen Zeitfenster abgeschlossen werden können und die Durchführung der weiteren Baumaßnahmen sich bis zu einem Jahr verschieben würde.

Diese im [X.] ([X.]) als nachvollziehbar bewertete Darlegung hat die [X.]ntragstellerin nicht substantiiert erschüttert.

d) Schließlich bleibt der Einwand erfolglos, es könne die für den 12. Juni 2024 avisierte mündliche Verhandlung in den gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahren (11 [X.]3.23 und 11 [X.]4.23) abgewartet werden.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist nach § 18 [X.]bs. 5 [X.] [X.] m. § 43e [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] sofort vollziehbar, weil die [X.]nfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. Erhebt ein Betroffener [X.]nfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss, ohne einen [X.]ntrag auf [X.]nordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nimmt er dessen Vollziehbarkeit vor der Entscheidung über seine Klage hin. Diese Vollziehbarkeit ist nach § 44b [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] [X.] m. § 18 [X.]bs. 5 [X.] für die vorzeitige Besitzeinweisung notwendig. Die Gebotenheit des sofortigen Beginns kann auch nicht unter Hinweis auf die anhängige [X.]nfechtungsklage und einen erwarteten Prozessverlauf in Zweifel gezogen werden. Hiervon unabhängig erscheint ein avisierter Termin für eine mündliche Verhandlung als untauglicher [X.]nknüpfungspunkt für die Prüfung zeitlicher Verzögerungen, weil vielfältige Gründe denkbar sind, die einen [X.]bschluss des Verfahrens an diesem Tag verhindern. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die [X.]ntragstellerin nach einem Urteil über den Planfeststellungsbeschluss zur [X.]ufgabe ihres Eigentums bereit ist oder es eines Enteignungsverfahrens bedarf.

2. Die [X.]ntragstellerin hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den benötigten Flächen ihrer Grundstücke freiwillig zu überlassen.

Eine Weigerung im Sinne von § 44b [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] liegt vor, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes [X.]ngebot die Möglichkeit eröffnet hat, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung im Sinne des § 854 [X.]bs. 2 BGB herbeizuführen, und dieser das [X.]ngebot nicht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2023 - 7 VR 1.23 - [X.] 2023, 223 Rn. 22 und vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 21). Die [X.]ntragstellerin ist derzeit nicht bereit, auf [X.]ngebote der [X.] hin den Besitz an den beanspruchten Grundstücken freiwillig zu überlassen.

Eine Weigerung entfällt nicht etwa deshalb, weil die [X.]ntragstellerin erklärt hat, sie werde den Besitz an den Grundstücken überlassen, wenn das [X.] auf ihre Klage hin den Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig bestätige. Gegenstand der Weigerung in § 44b [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ist die Einräumung des Besitzes ab dem Zeitpunkt, in dem der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (vgl. § 44b [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]). Die Rechtsauffassung der [X.]ntragstellerin liefe darauf hinaus, diesen Zeitpunkt bis zu einer mündlichen Verhandlung und damit der Sache nach bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss zu verschieben. Gerade dies ist vom Gesetz nicht verlangt ([X.], in: [X.], [X.], 2. [X.]ufl. 2019, § 44b Rn. 8).

3. Die von der [X.]ntragstellerin gerügten Mängel bei der Bestimmtheit des [X.]es geben keinen [X.]nlass, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Dem Gebot hinreichender Bestimmtheit genügt ein Verwaltungsakt, wenn er zum einen den [X.]dressaten in die Lage versetzt zu erkennen, was von diesem gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Im Einzelnen richten sich die [X.]nforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 15 und Beschluss vom 9. Juli 2019 - 9 B 29.18 - [X.] 11 [X.]rt. 20 GG [X.]33 Rn. 9 [X.]). So muss ein auf fachplanungsrechtliche Bestimmungen gestützter [X.] die betroffenen Grundstücksflächen genügend klar bezeichnen ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 - 8 CS 08.978 - BayVBl 2009, 434 Rn. 16). Eine hinreichend nachvollziehbare, etwa farblich markierte Einzeichnung der benötigten Teilfläche in einem Plan kann im Einzelfall die erforderliche Bestimmtheit herstellen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 11 B 1374/21 - juris Rn. 5; [X.], Urteil vom 29. November 2019 - 8 [X.]9.40015 - juris Rn. 25). Eine vermaßte Darstellung ist nicht regelhaft erforderlich (vgl. Schütz, in: [X.], Beck'scher [X.]-Kommentar, 2. [X.]ufl. 2014, § 21 [X.] Rn. 19; [X.], in: [X.], [X.], 8. [X.]ufl. 2021, [X.]. 38 Rn. 69).

Der angegriffene [X.] bezeichnet die in [X.]nspruch genommenen Flächen durch die jeweiligen Flurstücke und verweist auf die - im Maßstab 1 : 2 000 gefertigten - Lagepläne Register 6.1.3 - Blatt 3.2, Blatt 3.2a, Blatt 4, Blatt 5.1 sowie Register 6.2.2 - Blatt 3.2, Blatt 3.2a, Blatt 4, Blatt 5, Blatt 5[X.] und 5B, die zum Bestandteil des Beschlusses erklärt werden und die Teil der planfestgestellten Unterlagen sind. Dass diese Lagepläne dem Beschluss nicht beigeheftet waren, führt auf keinen Rechtsfehler. Um welche Unterlagen es sich handelt, war für die [X.]ntragstellerin hinreichend erkennbar, der die Pläne in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt wurden.

[X.]uch die weitere Kritik der [X.]ntragstellerin führt nicht zu einem Erfolg des [X.]. [X.]llerdings ist ihr zuzugeben, dass der Maßstab der in Bezug genommenen Karten mit 1 : 2 000 klein erscheint und die Praxis regelmäßig größere Maßstäbe wählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 1.85 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 73 S. 30; [X.], Beschluss vom 16. September 2010 - 11 B 1179/10 - juris Rn. 11; [X.], Urteil vom 29. November 2019 - 8 [X.]9.40015 - juris Rn. 25 und Beschluss vom 26. September 1988 - 8 [X.]S 88.40046 - juris Rn. 58 f.). Es kann aber nicht in der summarischen Prüfung im Eilverfahren festgestellt werden, dass der Maßstab von 1 : 2 000 stets zu beanstanden wäre oder stets oder - je nach Lage des Grundstücks, der beabsichtigten Maßnahme und der weiteren erkennbaren Umstände - den [X.]nforderungen des [X.] genügte. Die insoweit bleibenden Zweifel zwingen zu einer [X.]bwägung der Vollzugsfolgen, die - unter Berücksichtigung des § 80c [X.]bs. 3 Satz 1 VwGO - zum Überwiegen des [X.] führen. Denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass infolge der möglicherweise verbleibenden Unbestimmtheit des räumlichen Umgriffs irreversible Nachteile auf ihrer Seite entstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich in der Praxis geringfügige [X.]bweichungen im Baugeschehen wohl in keinem Fall vollständig verhindern lassen.

Die Darstellung der Zuwegungen durch durchgezogene oder gepunktete Linien genügt dem Bestimmtheitsgebot. Für welche Grundstücke sie eine Darstellung der Wasserleitungen für erforderlich hält, legt die [X.]ntragstellerin nicht dar. Ihre weiteren Beanstandungen bleiben unsubstantiiert. Sie richtet sich nicht gegen den [X.] und die dort zum Gegenstand gemachten Pläne, sondern wiederholt - wörtlich übereinstimmend - ihre Kritik an den eingereichten Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren und lässt daher die gebotene [X.]useinandersetzung mit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vermissen. So ist das konkret in den Blick genommene [X.]ntragsgrundstück "2 m)" offenbar das Grundstück Gemarkung [X.] Flur ..., Flurstück ..., für das der [X.] unter [X.].18 die temporäre Errichtung von [X.]mphibien- oder Reptilienschutzzäunen nicht nennt. Hiervon unabhängig lässt die Kritik der [X.]ntragstellerin auch insgesamt nicht erkennen, dass etwaige Mängel der Bestimmtheit irreversible Nachteile im Sinne von § 80c [X.]bs. 3 Satz 1 VwGO zur Folge haben könnten.

4. § 44b [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] [X.] m. § 18 [X.]bs. 5 [X.] erlaubt die Einweisung des Besitzes in die für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Änderung oder Betriebsänderung von [X.], Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 [X.] benötigten Grundstücke. Dieser [X.]nforderung wird der [X.] weitestgehend, aber nicht in vollem Umfang gerecht.

Benötigte Grundstücke in diesem Sinne sind solche, deren Inanspruchnahme durch den Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe des [X.] und des [X.] zugelassen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 15; [X.], Beschluss vom 23. September 2021 - 4 MB 32/21 - juris Rn. 55 <zu § 21 [X.], § 18f [X.]>; [X.], in: Bourwieg/​Hellermann/​[X.], [X.], 4. [X.]ufl. 2023, § 44b Rn. 10; [X.], in: [X.], [X.], 2. [X.]ufl. 2019, § 44b Rn. 5). Die erforderliche Übereinstimmung des [X.]es mit dem planfestgestellten [X.] hat sich dabei neben der Bezeichnung des benötigten Grundstücks (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2021 - 4 MB 32/21 - juris Rn. 56) auch auf den flächenmäßigen Umfang zu erstrecken. Darüber hinaus hält der Senat bei summarischer Prüfung jedenfalls für das Energieleitungsrecht noch eine Unterscheidung zwischen einer bloß temporären und einer dauerhaften Inanspruchnahme für notwendig. Eher nicht geboten sein dürfte eine Übereinstimmung hinsichtlich der [X.]rt der Flächeninanspruchnahme (vgl. hier Spalte 12 des Rechtserwerbsverzeichnisses).

Zu beanstanden ist der [X.] daher lediglich, soweit er für das Grundstück Gemarkung [X.] Flur ... Flurstück ... unter Teil [X.] [X.].4 eine "dauerhafte Zuwegung zu Mast Nr. 13 außerhalb des [X.] von 610 qm" ausspricht. Das [X.] sieht unter Register 7.2.2 eine Zuwegung im Umfang von 610 qm vor, bei der es sich nach den Bemerkungen um eine "Zuwegung zur temporären [X.]rbeits- und Gerüstbaufläche außerhalb des [X.]" handelt. Hiermit übereinstimmend hat auch die Beigeladene angegeben, die Zuwegung werde nur "temporär" beansprucht. Insoweit erscheint es geboten, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit der [X.] ausdrücklich eine dauerhafte und nicht bloß temporäre Inanspruchnahme vorsieht.

Dagegen lässt sich - entgegen der Kritik der [X.]ntragstellerin - die Inanspruchnahme des Grundstücks Gemarkung [X.] Flur ... Flurstück ... auf die in Register 18 - Deckblatt 1, [X.] vorgesehene Flächeninanspruchnahme im Umfang von 2 qm für einen Totholzhaufen stützen. Soweit der [X.] bei dem Grundstück Gemarkung [X.] Flur ... Flurstück ... eine dauerhafte Zuwegung zu den Masten 24 bis 38 vorsieht, weist die [X.]ntragstellerin zwar zutreffend auf die [X.]bweichung vom [X.] hin ("Zuwegung zu Mast 24 und 25 außerhalb des [X.]"). Die [X.]bweichung beruht aber erkennbar auf einem redaktionellen Fehler und ist nicht geeignet, Rechte der [X.]ntragstellerin zu verletzen.

Die [X.]ntragstellerin rügt weiter, dass der [X.] für das - 4 402 qm große - Grundstück Gemarkung [X.] Flur ... Flurstück ... eine Teilfläche von 240 qm vorübergehend für die "temporäre Einrichtung von [X.]mphibien/​Reptilienzäunen von 240 qm" in [X.]nspruch nimmt. Der Planfeststellungsbeschluss setzt hiermit übereinstimmend in Register 18 1. Deckblattänderung S. 9/15 auf dem Grundstück eine Maßnahme zur Vermeidung der Beeinträchtigung von [X.]mphibien fest. Dieser Maßnahme lässt sich die im [X.] auf den bestehenden Schutzstreifen bezogene Größenangabe 240 qm nicht ohne Weiteres zuordnen. Die [X.]bweichung beruht möglicherweise auf [X.]ntragsänderungen im Laufe des [X.], in welchem die [X.] zunächst eine Besitzeinweisung für "dauerhafte Inanspruchnahme durch eine Schutzstreifenfläche von 240 qm" und "temporäre Errichtung von [X.]mphibien- und Reptilienzäunen" zum 1. Oktober 2024 beantragt hatte. Dies lässt sich im Eilverfahren nicht aufklären. Es erscheint angesichts der Größe des Grundstücks und der Geringfügigkeit der Maßnahme sachgerecht, im Rahmen der Folgenabwägung dem [X.] der Beigeladenen und des [X.]ntragsgegners insoweit den Vorrang einzuräumen und die rechtliche Klärung dem Hauptsacheverfahren zu überlassen.

5. Das [X.] der Beigeladenen überwiegt das [X.]ufschubinteresse der [X.]ntragstellerin im Hinblick auf befürchtete Schäden an 25 bis 30 Jahre alten [X.]n, die als [X.]usgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft durch Bebauungspläne von der [X.]ntragstellerin unterhalten werden.

Soweit die [X.]ntragstellerin geltend macht, das planfestgestellte Vorhaben führe dazu, dass die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen zukünftig in weiten Teilen leerlaufen, handelt es sich um einen [X.]ngriff gegen den Planfeststellungsbeschluss. Dessen Rechtmäßigkeit ist im Besitzeinweisungsverfahren nicht zu überprüfen (§ 44b [X.]bs. 1 Satz 2 und 3 [X.]).

Soweit die [X.]ntragstellerin geltend macht, die Zerstörung des angepflanzten Gehölzbestandes sei faktisch irreversibel, führt dies nicht zum Überwiegen ihres [X.]ufschubinteresses. Der Gesetzgeber hat in § 44b [X.]bs. 7 [X.] im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verwirklichung von Vorhaben im Sinne des § 18 [X.]bs. 5 [X.], § 43 [X.] die sofortige Vollziehbarkeit von [X.] angeordnet. Das entspricht der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 43e [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] für die entsprechenden Planfeststellungen. [X.]usgehend hiervon ist für die [X.]bwägung der gegenläufigen Interessen maßgeblich, dass durch die vorläufig zugelassenen Maßnahmen keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen zulasten [X.] eintreten. Das ist bei der geltend gemachten Rodung des Gehölzbestandes nicht der Fall. Der Gesetzgeber setzt [X.]usgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 15 [X.]bs. 2 BNatSchG) nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleich. Vielmehr nimmt er im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustands hin, weil es auf der Hand liegt, dass etwa ein ausgewachsener Baum erst Jahre später gleichwertig substituiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 [X.]7.11 - juris Rn. 149 [X.] [insoweit in BVerwGE 145, 40 nicht abgedruckt]). Für eine Rückgängigmachung von Eingriffen in Natur und Landschaft kann nichts [X.]nderes gelten (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 7 VR 7.20 - [X.] 442.09 § 18e [X.] Nr. 4 Rn. 18 f.). Die [X.] können wieder angepflanzt werden. Warum die Bodenverhältnisse und der Klimawandel eine solche Wiederanpflanzung dauerhaft ausschließen sollten, lässt sich dem Vorbringen der [X.]ntragstellerin nicht entnehmen.

6. Der [X.] ist nicht ungeeignet, das von ihm verfolgte Ziel eines sofortigen Baubeginns zu erreichen. Die [X.]ntragstellerin geht fehl in der [X.]nnahme, von der [X.] beantragte [X.] für die Bauphase könnten nicht durchgeführt werden, weil der [X.] insoweit hinter dem [X.]ntrag der Beigeladenen [X.]. Vielmehr sollen die in Bezug genommenen [X.] ausweislich des Besitzeinweisungsantrags (S. 28) auf Grundstücken durchgeführt werden, für die eine Besitzeinweisung bereits zu einem anderen Zweck beantragt worden ist. Somit ist gewährleistet, dass die Besitzeinweisung auch die Durchführung von [X.] auf diesen Grundstücken ermöglicht.

Der Beschluss enthält schließlich keine unverhältnismäßige Übersicherung der Beigeladenen dadurch, dass die Besitzeinweisung auch Flächen umfasst, deren Nutzung bereits durch bestehende Leitungsrechte (Grunddienstbarkeiten) abgedeckt ist. Vielmehr beschränkt sich die Besitzeinweisung auf Flächen außerhalb des durch bestehende Leitungsrechte der Beigeladenen bereits zur Verfügung stehenden [X.] (exemplarisch etwa Nr. 1.10, 1.12, 1.18).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 [X.]bs. 1 [X.] m. § 155 [X.]bs. 1 Satz 3 und § 162 [X.]bs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 [X.]bs. 1 [X.] m. § 53 [X.]bs. 2 [X.] GKG und orientiert sich an Ziffer 34.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Hinblick darauf, dass der Vollzug der Besitzeinweisung der Hauptsache gleichkommt, erfolgt keine Reduzierung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren.

Meta

11 VR 3/24, 11 VR 3/24 (11 A 3/24)

22.02.2024

Bundesverwaltungsgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2024, Az. 11 VR 3/24, 11 VR 3/24 (11 A 3/24) (REWIS RS 2024, 1461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1461

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