Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. 9 AZR 883/13

9. Senat | REWIS RS 2015, 11892

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Gegenstand

Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. August 2013 - 11 [X.]/13 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2012 - 8 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Die Beklagte ist gesellschaftsrechtlich mit der [X.] GmbH & Co. [X.]G verbunden und betreibt mehrere Warenhäuser, ua. ein Warenhaus in [X.].

3

Unter dem 12. Juni 2008 schloss die Beklagte als Entleiherin mit der [X.] (im Folgenden [X.]) als Verleiherin für die Betriebsstätte [X.] den „[X.]“. Die [X.] erteilte der [X.] zuletzt mit Bescheid vom 9. November 2009 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die [X.]lägerin ist seit dem 23. Juni 2008 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge und zuletzt unbefristet ab dem 1. Februar 2011 bei der [X.] beschäftigt. Sie wurde im Warenhaus [X.] der Beklagten als Mitarbeiterin im Bereich [X.]asse/Info zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden eingesetzt.

4

Die [X.]lägerin meint, ihr Einsatz bei der Beklagten sei nicht nur vorübergehend iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Deshalb sei zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

5

Die [X.]lägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin im Bereich [X.]asse/Info mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden besteht.

6

Die Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der [X.]lägerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die [X.]lägerin sei ihr nur vorübergehend zur Arbeitsleistung überlassen worden.

7

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat der [X.]lage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.]lageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

A. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis.

9

I. Das [X.] hat angenommen, es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte sich auf die der [X.] erlaubte Arbeitnehmerüberlassung berufe. Denn diese habe die Klägerin in unzulässiger Weise nicht nur vorübergehend an die Beklagte verliehen. Deshalb sei zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 [X.] zustande gekommen.

II. Es kann dahinstehen, ob die [X.] die Klägerin nicht nur vorübergehend zur Arbeitsleistung an die Beklagte verliehen hatte. Ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] führt entgegen der Annahme des [X.]s nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher - wie hier - die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer [X.] zur Arbeitsleistung zu überlassen ([X.] 3. Juni 2014 - 9 [X.] - Rn. 10; ausführlich [X.] 10. Dezember 2013 - 9 [X.] - Rn. 11 ff., [X.]E 146, 384, zum Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs vgl. insb. Rn. 36 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Klägerin hat keine Argumente vorgebracht, die die tragenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 10. Dezember 2013 (- 9 [X.] -) infrage stellen können.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Mehnert    

        

    Heilmann    

                 

Meta

9 AZR 883/13

29.04.2015

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 11. Dezember 2012, Az: 8 Ca 820/12, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 2 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. 9 AZR 883/13 (REWIS RS 2015, 11892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11892

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