Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2012, Az. 1 StR 474/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10173

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Gegenstand

Strafverfahren: Eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten in einem Fortsetzungstermin


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, den sie aus einem Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO i.V.m. § 231 Abs. 2 StPO herleiten will, liegt nicht vor. Der [X.] hatte den Angeklagten, der nach [X.] reisen wollte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Auslandsreise im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung nicht in Betracht komme. Gleichwohl ist der Angeklagte entgegen einer gegenüber dem [X.] abgegebenen Zusage, nicht ins Ausland zu reisen, nach dem 27. Verhandlungstag nach [X.] ausgereist. Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte nach [X.] begeben hat, um sich dem Verfahren zu entziehen und um eine Situation zu schaffen, die eine Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart unmöglich macht. Er war somit bereits vor dem Tag vor dem geplanten Fortsetzungstermin, als er in [X.] mit Symptomen einer schweren Erkältung ein Krankenhaus aufsuchte, und auch unabhängig von der dort u.a. diagnostizierten „interstitiellen Pneumonie“, entschlossen, der weiteren Hauptverhandlung fernzubleiben. Das [X.] durfte daher gemäß § 231 Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende führen. Der von der Revision angesprochene Umstand, dass der Angeklagte „nach wie vor flüchtig ist“, hat dabei keine Bedeutung für die Frage der Eigenmächtigkeit beim Fernbleiben des Angeklagten von den weiteren [X.].

[X.]                            Wahl                             Hebenstreit

                 [X.]                            [X.]

Meta

1 StR 474/11

12.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 3. März 2011, Az: 5/28 KLs 7830 Js 207357/07 (3/10)

§ 230 Abs 1 StPO, § 231 Abs 2 StPO, § 338 Nr 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2012, Az. 1 StR 474/11 (REWIS RS 2012, 10173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10173

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Wird zitiert von

4 StR 410/20

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