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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR
23/11
vom
28. März 2012
in dem Rechtsstreit
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
März 2012
durch die
Richter Dose, Weber-Monecke,
Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter
und
Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin
gegen den [X.]sbeschluss vom 7.
März 2012 wird verworfen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie meint, sie könnte angesichts der nichtssagenden
Begründung für die Zurück-weisung einen eigenständigen Verstoß des [X.] gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht näher belegen. Das zwinge sie dazu,
oh-ne weitere Ausführungen in der Sache
im Rahmen der Anhörungsrüge auf die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vollumfänglich Bezug zu nehmen.
II.
1. Die nach §
321
a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
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Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigen-ständige Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG durch das erkennende Gericht ge-rügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
321
a Abs.
2 Satz
5 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen [X.] ist.
Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu prüfen und zu erläu-tern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Eine solche Darlegung kann im Übrigen auch erforderlich sein, wenn der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung enthält. Da das Gericht sich nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (vgl. [X.] 96, 205, 217), folgt nämlich allein [X.], dass bestimmtes Vorbringen in den [X.] unerwähnt geblie-ben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.] 85, 386, 404).
Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder ma-teriellen Rechts, die die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Ent-scheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis ge-nommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun ([X.] Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
V
ZR 95/10
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GuT 2010, 459 mwN).
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2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung der [X.] auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs darauf gestützt hat, dass das Berufungsgericht die schrift-sätzliche Bezugnahme auf die im [X.] befindliche Rechnung der D.
Bauelemente Vertriebs GmbH vom 19.
Dezember 2005 als nicht ausrei-chend erachtet
habe, hat augenscheinlich das Berufungsgericht nur den nach-gehefteten [X.] vom 22.
Dezember 2005 ([X.] L,
nach Nr.
22) und nicht auch die mit diesem eingereichte Rechnungsabschrift vom 19.
Dezember 2005 zur Kenntnis genommen. Nur so erklärt sich die Fehlbe-zeichnung des Ausstellungsdatums des Belegs (22.12.2005 statt 19.12.2005) wie auch die Wertung des Berufungsgerichts, der Beleg enthalte lediglich einen 6
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Gesamtbetrag, ohne dass erkennbar sei, welche konkreten Maßnahmen [X.] Kosten erforderlich gemacht hätten. Der [X.] hat dies jedoch bereits in seinem Beschluss vom 7.
März 2012 berücksichtigt und
als einen -
nicht grund-rechtsrelevanten
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schlichten Rechtsanwendungsfehler beurteilt, der eine Revi-sionszulassung nicht erfordert.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2010 -
10 O 24/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2011 -
26 [X.] -
Meta
28.03.2012
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. XII ZR 23/11 (REWIS RS 2012, 7635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7635
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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