Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. 4 StR 392/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 668

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04

vom 16. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2004 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Anklageschrift verurteilt worden ist. Insoweit
werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2004 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der versuchten gefährlichen Körperverlet-zung in Tateinheit mit Bedrohung, des räuberi-schen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung sowie des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der [X.] aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtli-che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 2 der Anklage; [X.]: acht Monate Freiheitsstrafe), [X.] wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedro-hung, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung ([X.]n: ein Jahr zehn Monate, drei Jahre vier Monate und ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Ent-scheidung im Adhäsionsverfahren und eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil und rügt in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. Nach der aus der Be-schlußformel ersichtlichen [X.] hat das Rechtsmittel nur zum [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus den in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen im Fall 2 der [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entspre-chend geändert. 2. Die [X.] hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der [X.] kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen nicht ausschließen, daß das [X.] ohne die im Fall 2 der Anklageschrift [X.] - gesetzte [X.] von acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Ge-samtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der [X.] macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im [X.] eine oder mehrere [X.]n durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. [X.]. 13/4541 S. 25 und 15/3482 [X.]). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen [X.]n für die Fälle 3, 4 und 5 der Anklageschrift obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zustän-digen Gericht (vgl. [X.], Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 [X.]). 3. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, daß das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, mit dem [X.] zur Gesamtstrafe nur einen geringfügigen [X.] erbracht hat. Der Wegfall der [X.] von acht Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der erfolgten [X.] wird sich angesichts der Höhe der verbleibenden Einsatzstrafe und der beiden weiteren [X.]n nicht nennenswert auf die - 5 - Höhe der neu zu bemessenden Gesamtstrafe auswirken. Der [X.] kann [X.] die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO hier selbst treffen (vgl. [X.] aaO). Tepperwien

Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja

StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1

§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO ist auch dann anwendbar, wenn im Revisionsverfahren eine [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt und deshalb über die Gesamtstrafe neu zu [X.] ist.
[X.], Beschluß vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04 - Land-gericht Bonn -

Meta

4 StR 392/04

16.11.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. 4 StR 392/04 (REWIS RS 2004, 668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 668

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 252/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 573/08 (Bundesgerichtshof)


4 StR 537/13 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Verweisung auf das Nachverfahren nach Wegfall mehrerer Einzelstrafen


4 StR 493/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 223/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.