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PDF anzeigen [X.]/04
vom 16. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2004 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Anklageschrift verurteilt worden ist. Insoweit
werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2004 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der versuchten gefährlichen Körperverlet-zung in Tateinheit mit Bedrohung, des räuberi-schen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung sowie des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der [X.] aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtli-che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 2 der Anklage; [X.]: acht Monate Freiheitsstrafe), [X.] wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedro-hung, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung ([X.]n: ein Jahr zehn Monate, drei Jahre vier Monate und ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Ent-scheidung im Adhäsionsverfahren und eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil und rügt in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. Nach der aus der Be-schlußformel ersichtlichen [X.] hat das Rechtsmittel nur zum [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus den in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen im Fall 2 der [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entspre-chend geändert. 2. Die [X.] hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der [X.] kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen nicht ausschließen, daß das [X.] ohne die im Fall 2 der Anklageschrift [X.] - gesetzte [X.] von acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Ge-samtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der [X.] macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im [X.] eine oder mehrere [X.]n durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. [X.]. 13/4541 S. 25 und 15/3482 [X.]). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen [X.]n für die Fälle 3, 4 und 5 der Anklageschrift obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zustän-digen Gericht (vgl. [X.], Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 [X.]). 3. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, daß das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, mit dem [X.] zur Gesamtstrafe nur einen geringfügigen [X.] erbracht hat. Der Wegfall der [X.] von acht Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der erfolgten [X.] wird sich angesichts der Höhe der verbleibenden Einsatzstrafe und der beiden weiteren [X.]n nicht nennenswert auf die - 5 - Höhe der neu zu bemessenden Gesamtstrafe auswirken. Der [X.] kann [X.] die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO hier selbst treffen (vgl. [X.] aaO). Tepperwien
Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO ist auch dann anwendbar, wenn im Revisionsverfahren eine [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt und deshalb über die Gesamtstrafe neu zu [X.] ist.
[X.], Beschluß vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04 - Land-gericht Bonn -
Meta
16.11.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. 4 StR 392/04 (REWIS RS 2004, 668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 668
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 252/06 (Bundesgerichtshof)
4 StR 573/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 537/13 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Verweisung auf das Nachverfahren nach Wegfall mehrerer Einzelstrafen
4 StR 493/05 (Bundesgerichtshof)
4 StR 223/04 (Bundesgerichtshof)
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