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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 17/10 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 15. September 2010 durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2010 und für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss dieses Senats vom 8. Juli 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Soweit sich der Antrag auf eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 27. Mai 2010 richtet, ist er bereits nicht in der Beschwerdefrist des § 575 Abs. 1 ZPO beim [X.] eingegangen; soweit er sich gegen den Beschluss vom 8. Juli 2010 richtet, ist dieser nicht anfechtbar (§ 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] -
Meta
15.09.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZA 17/10 (REWIS RS 2010, 3371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3371
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