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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 351/07 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 15. September 2010 durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Aufklärungs-pflicht des Versicherers, auch unter Berücksichtigung der Einschaltung eines Maklers, zutreffend bejaht. Der [X.] hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße ([X.]. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 101.947,44 • [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 O 115/03 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2007 - 15 U 68/04 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 O 115/03 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2007 - 15 U 68/04 -
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15.09.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZR 351/07 (REWIS RS 2010, 3372)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3372
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