Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. VIII ZR 67/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6621

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V[X.]I ZR 67/12

vom

16. April 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V[X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. April 2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen
Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO zurück-zuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht
mehr.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-sen, ob die Kosten für den Ausbau der mangelhaften [X.] und den Ein-bau einer mangelfreien Ersatzsache im Rahmen der Ersatzlieferung auch bei einem Kaufvertrag zwischen Gewerbetreibenden zu ersetzen sind.
Diese Frage ist mittlerweile geklärt.
Der Senat
hat
-
nach Erlass des Berufungsurteils -
entschieden, dass die aufgrund des Urteils des [X.] vom 16. Juni 2011 ([X.]/09, [X.]/09 -
Gebr. [X.] GmbH/[X.]; [X.]/[X.] GmbH, NJW 2011, 2269) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des §
439 Abs. 1 Alt. 2 BGB auf den [X.] beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrau-chern gilt. Bei diesen Kaufverträgen wird daher der Ausbau der mangelhaften [X.] und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache"
nicht erfasst (Senatsurteil vom 17. Okto-1
2
3
-
3
-

ber 2012 -
V[X.]I ZR 226/11, NJW
2013, 220 Rn. 17 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).
Mit dieser Entscheidung sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entfallen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005
-
I [X.], NJW-RR 2005, 650 unter [X.] 1).
2. Die Revision hat auch -
ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit -
keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten kein Anspruch auf
Ersatz der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Warm-wasser-Beistellspeichers und den Einbau des [X.] zusteht, steht im Einklang mit dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 (V[X.]I ZR 226/11, aaO
Rn.
14).
3. Es besteht
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von
drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
[X.]
Dr. [X.]

[X.]
[X.]

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt

worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.07.2011 -
21 [X.] 582/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.02.2012 -
13 [X.]/11 -

4
5

Meta

VIII ZR 67/12

16.04.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. VIII ZR 67/12 (REWIS RS 2013, 6621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6621

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