Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2262

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII [X.]
Verkündet am:

17. Oktober 2012

Vorusso

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 439 Abs. 1
a)
§
439 Abs.
1 Alt.
2 [X.] ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die [X.] "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Ab-transport der mangelhaften [X.] auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im [X.] an [X.], Urteil vom 16.
Juni 2011
Rechtssachen [X.]/09 und [X.]/09, NJW 2011, 2269; Senatsurteil vom 21. Dezember 2011

[X.], [X.], 1073).
b)
Diese richtlinienkonforme Auslegung des §
439 Abs.
1 Alt.
2 [X.] ist auf den [X.] (§
474 [X.]) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträ-ge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.
[X.], Urteil vom 17. Oktober 2012 -
VIII [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die
mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles und Dr.
Schneider
für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2011 wird [X.].
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die im Sportplatzbau tätige Klägerin
kaufte
in den Jahren 2006
und 2007 bei der [X.]
[X.] eines [X.] Produzenten
als Material
zur Herstellung von Kunstrasenplätzen
in H. und für ein Gymnasi-um in [X.]; Auftraggeber der Klägerin waren die jeweiligen Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin
stellte sich heraus, dass das von der [X.] gelieferte
Granulat
mangelhaft war. Für den erforderlichen Austausch des Materials stellte die Beklagte
kostenlos [X.]
zur Verfügung. Sie lehnte es
aber ab, das mangelhafte Material auszubauen und das [X.]

-
3 -
lat einzubauen. Daraufhin wurden diese Arbeiten auf Veranlassung der Klägerin
durch ein
anderes Unternehmen vorgenommen.
Die Klägerin hat von der [X.] Zahlung von 72.126,05

nebst Zin-sen und Rechtsanwaltsgebühren
begehrt.
Die Klageforderung setzt sich zu-sammen aus den Aus-
und Einbaukosten (25.424,65

für das mangelhafte Material (behaupteten Preisdifferenz zwischen dem [X.] und dem ursprünglich gelieferten [X.] (42.160

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 4.379,27

(Entsor-gungskosten
unter Abzug von Skonto) nebst Zinsen und [X.] stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre weitergehenden [X.] unter Abzug von
Skonti weiterverfolgt hat, zurückgewiesen.
Mit der teilweise
vom Berufungsgericht und teilweise vom Senat zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Granulats

und für den Einbau des Ersatzgranulats (

weiter.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstat-tung der
Preisdifferenz zwischen dem EPDM-
und dem [X.] hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat
-
soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse
-
im Wesentlichen ausgeführt:
2
3
4
5

-
4 -
Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§
280, 281 [X.] auf Ersatz der Ausbaukosten für das mangelhafte [X.]
sowie der Einbaukosten für das Ersatzgranulat.
Zwar stelle
die Lieferung des mangel-haften Materials
eine
Pflichtverletzung dar. Hieraus folge jedoch kein Scha-densersatzanspruch der Klägerin, weil
die Beklagte
als Zwischenhändlerin die Mangelhaftigkeit des Granulats nicht habe erkennen können; ein Verschulden des Herstellers habe sie
nicht
zu vertreten, weil dieser nicht ihr Erfüllungsgehilfe im Sinne des §
278 [X.]
sei.
Die Klägerin könne die ihr entstandenen Kosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des [X.]s der [X.] (§
439 Abs. 1 [X.]) geltend machen. Denn der Verkäufer schulde im Rahmen der Nacherfüllung weder
den Ausbau der von ihm zuvor gelieferten und vom Käufer selbst eingebauten mangelhaften Sache
noch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache.
Ein Ersatzanspruch wegen der Einbaukosten scheide, wie das [X.] zu Recht erkannt habe, nach der Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs
aus ([X.], Urteil vom 15. Juli 2008
-
VIII
ZR 211/07; Beschlüsse vom 21. Okto-ber 2008 -
VIII ZR 304/07 und [X.]). Aus der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des [X.] und der Garantien für Verbrauchsgüter ergebe sich nach der Auffassung
des Bundesgerichtshofs
nichts anderes.
Auch ein Anspruch auf Ersatz der
Ausbaukosten
bestehe nicht. Nach den Ausführungen des
Bundesgerichtshofs
im vorgenannten Urteil decke sich der
[X.] hinsichtlich der geschuldeten Leistungen inhaltlich mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch. Der Verkäufer schulde eine voll-ständige Wiederholung der Leistungen, zu denen er sich nach §
433 Abs.
1 6
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9

-
5 -
[X.] verpflichtet habe, also die nochmalige Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache, nicht aber mehr. Dieser restriktiven, den Ausbau der mangelhaften Sache vom [X.] ausschließenden Auffassung sei zu folgen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für den Ausbau des [X.] und
den Einbau des als Ersatz gelieferten [X.]s.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte ihre Vertragspflicht zur Beschaffung mangelfreien [X.]s verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280,
281 [X.] i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]), verneint.
Zwar sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] für einen Schadenser-satzanspruch der Klägerin insoweit erfüllt, als das von der [X.] verkaufte [X.] mangelhaft war (§
434 [X.]). Die Beklagte hat jedoch die sich daraus ergebende Pflichtverletzung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nach den tat-richterlichen Feststellungen nicht zu vertreten
(§ 280
Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dies nimmt die Revision hin.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 [X.])
auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§
439 Abs.
1 [X.]) verneint.
Denn die Beklagte
hat diese Pflicht nicht verletzt.
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12

-
6 -
Die Voraussetzungen für einen [X.] der Klägerin nach § 437 Nr. 1, § 439 [X.] sind erfüllt, weil das von der [X.] gelieferte [X.] mangelhaft war. Nach § 439 Abs. 1 [X.] kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die Klägerin hat die Lieferung einer mangelfreien Sache [X.]. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nachgekommen, indem sie kosten-los [X.] zur Verfügung gestellt hat, das
von
der
Klägerin als Ersatz-material akzeptiert
worden ist. Damit hat die Beklagte ihre Pflicht zur Nacherfül-lung
erfüllt.

Die Beklagte war nicht darüber hinaus verpflichtet, das mangelhafte [X.] auszubauen und das [X.]
einzubauen.
Denn diese Leistungen werden vom [X.] auf Lieferung einer mangel-freien Sache (§
439 Abs.
1 Alt.
2 [X.]) nicht umfasst, wenn es sich bei dem Vertrag nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 [X.]
handelt, sondern um einen Kaufvertrag im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern oder im privaten Bereich zwischen Verbrauchern.
Ein solcher Fall liegt hier
vor. Die Parteien sind Unternehmer

14 [X.]).
a) § 439 Abs. 1 [X.] dient der Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25.
Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des [X.] und der Garantien für [X.] ([X.]. EG Nr. L 171 S. 12, im Folgenden: Richtlinie). Auf den [X.] des Senats vom 14. Januar 2009 ([X.], [X.], 1660) hat der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) durch Urteil vom 16. Juni 2011 ([X.]/09, [X.]/09 -
Gebr. [X.] GmbH/[X.]; [X.]/[X.] GmbH, NJW 2011, 2269) über die Auslegung der Richtlinie wie folgt entschieden:
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14
15

-
7 -
"Art. 3 Abs. 2
und
3 der Richtlinie ist dahin auszulegen,
dass,
wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen [X.], das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß sei-ner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatz-lieferung hergestellt wird,
der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses [X.] aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in [X.] einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten [X.] notwendig sind.
Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet
hatte, das ursprünglich gekaufte [X.] einzubauen."

In der abschließenden Entscheidung über den dem Gerichtshof vorge-legten Fall des [X.] hat der Senat daraufhin
§
439 Abs.
1 Alt.
2 [X.] richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache"
auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften [X.] umfasst (Urteil vom 21. Dezember 2011 -
[X.], zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen, [X.], 1073
Rn.
25 ff.). Für den Einbau der als Ersatz gelieferten [X.] kann aufgrund des Urteils des Gerichtshofs nichts anderes gelten; auch insoweit ist eine [X.] Auslegung
des
§ 439 Abs. 1 Alt. 2 [X.]
für den Verbrauchsgüterkauf ge-boten.
Soweit der Senat zuvor in
seinem ebenfalls einen Verbrauchsgüterkauf betreffenden Urteil vom 15. Juli 2008 ([X.], [X.]Z 177, 224 Rn.
25) die Auffassung vertreten hat,
eine so weitgehende Ausdehnung der Nacherfül-lungspflicht lasse sich aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie nicht herleiten, hält er [X.] nicht fest.
b) Nicht entschieden hat der Senat bislang
über die Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 [X.] außerhalb des [X.]. Das Berufungsgericht hat für den hier vorliegenden Fall eines Kaufvertrags zwischen Unternehmern mit Recht angenommen, dass die Nachlieferung im Sinne des §
439 Abs.
1 Alt.
2 [X.] weder den Ausbau der mangelhaften [X.] noch den Einbau 16
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-
8 -
der als Ersatz gelieferten Sache
umfasst
(ebenso
Lorenz, NJW
2011, 2241,
2244; D.
Schmidt
in Prütting/Wegen/Weinreich,
[X.], 7. Aufl., §
439 Rn.
13; [X.], [X.], 321439 unter 3b; [X.], [X.], 502,
505; Förster,
ZIP
2011, 1493, 1500; [X.]/Schnell, [X.] 2011, 1938, 1939; [X.]/[X.], [X.] 2011, 489,
493 f.;
Maultzsch, [X.] 2011, 253, 257;
aA Augenhof-er/[X.], [X.], 680, 681, 684; [X.], [X.], 717, 718;
Büdenbender/[X.], [X.] 2011, 1736, 1742 f.;
Eisenberg, [X.] 2011, 2634, 2637; [X.], [X.], 744, 748;
Höpfner, [X.], 473 f., 474;
Kroll-Schlüter, JR
2011, 463, 466;
Müller, zfs
2011, 604, 608;
Rodemann/[X.], [X.] 2011, 634, 639; [X.], [X.] 2011, 346,
352).
aa) Das aus dem Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 A[X.]V und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 [X.] folgende Gebot richtlinienkonformer Auslegung
greift hier nicht ein. Es beschränkt sich auf den Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Vorgaben der Richtlinie und das Urteil des Gerichtshofs beziehen sich nur auf den Verbrauchsgüterkauf
und nicht auf andere Kaufverträge.
Auch die vom Senat im Urteil vom 21. Dezember 2011 ([X.], aaO) vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung des §
439 Abs.
1 Alt.
2 [X.] geht nicht weiter als die Richtlinie selbst, beschränkt sich also ebenfalls auf den Verbrauchsgüterkauf.
Der Senat hat
entschieden, dass eine richtlinien-konforme
Auslegung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs noch vom
Wortlaut des §
439 Abs.
1 Alt.
2 [X.] gedeckt ist
(aaO Rn.
26). Er hat nicht ausgespro-chen, dass
eine solche Auslegung auch über den Verbrauchsgüterkauf
hinaus geboten oder sachgerecht wäre.

bb) Allerdings
kann eine richtlinienkonforme Auslegung für das nationale Recht auch über den Geltungsbereich einer Richtlinie hinaus Bedeutung erlan-18
19
20

-
9 -
gen, wenn
eine überschießende Umsetzung einer Richtlinie in das nationale Recht erfolgt ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2002 -
XI
ZR 91/99, [X.]Z 150, 248, 260 f.). Eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung richtlinienfreien Rechts ergibt sich bei einer solchen richtlinienüberschießenden Umsetzung zwar nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Sie kann sich aber aus nationalem Recht, das heißt aus einem entsprechenden Willen des nationalen Gesetzge-bers,
ergeben.
Eine richtlinienüberschießende Umsetzung der Richtlinie liegt hier vor. Denn der Gesetzgeber hat die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Nacherfüllung bei deren Umsetzung in das [X.] Recht nicht in die [X.] für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. [X.]), sondern in die für alle Kaufverträge geltenden Bestimmungen der §§ 433 ff. [X.] eingefügt.

Voraussetzung für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs.
1 Alt. 2 [X.] über den Verbrauchsgüterkauf hinaus ist
nach dem oben Gesagten aber weiter, dass eine Ausdehnung der Nachlieferungspflicht im Sinne des Ur-teils des Gerichtshofs
dem Willen des
[X.]n Gesetzgebers entspricht
(vgl. Senatsurteile
vom 26.
November 2008 -
VIII
ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn. 28
zur teleologischen Reduktion des § 439 Abs. 4 [X.]; vom 13. April 2011
-
VIII ZR 220/10, [X.]Z 189, 196 Rn.
47
zu §
269 Abs. 1 [X.]). Davon kann nicht ausgegangen
werden. Denn der Gesetzgeber
ist bei der richtlinienüber-schießenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Nach-erfüllung von einem anderen Verständnis der Richtlinie ausgegangen als der Gerichtshof. Aus den Gesetzesmaterialien der Schuldrechtsreform ist zu ent-nehmen, dass dem Gesetzgeber eine so weitgehende Ausdehnung der [X.], wie sie der Gerichtshof vorgenommen hat, nicht vor Augen gestanden und er sie deshalb jedenfalls nicht für das gesamte Kaufrecht gewollt haben würde. Dies rechtfertigt es, die richtlinienkonforme Auslegung des §
439 21
22

-
10 -
Abs. 1 Alt. 2 [X.] -
ebenso wie die teleologische Reduktion des §
439 Abs. 4 [X.] (dazu Senatsurteil vom 26.
November 2008 -
VIII
ZR 200/05, aaO
Rn.
26
ff.) -
auf den Verbrauchsgüterkauf zu
beschränken
und nicht auf andere, der Richtlinie nicht unterfallende Kaufverträge auszudehnen.

Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zum

Urteil
des [X.] vom 9. April 2002 ([X.], aaO), in dem eine richtlinienkonfor-me Auslegung
von § 5 Abs. 2 [X.] im Interesse umfassenden Verbraucher-schutzes auch auf den marginalen Bereich der
Verbraucherkreditverträge
aus-gedehnt
wurde, die mit Rücksicht auf die richtlinienüberschießende Umsetzung der [X.] im [X.]n Recht zwar
die Voraussetzungen
eines Haustürgeschäfts nach § 1 [X.] aF
erfüllen, nicht aber den Tatbestand der [X.]. Eine Ausdehnung der richtlinienkonformen [X.] über den Bereich der [X.] hinaus auf den großen Be-reich der Verträge zwischen Unternehmern und zwischen Verbrauchern, über die hier zu entscheiden ist,
wurde auch in jener Entscheidung nicht vorgenom-men.
(1) Bei dem
[X.] aus §
439 Abs.
1 [X.] handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform um eine Modifikation
des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs.
1 [X.] (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Bei der in §
439 Abs.
1 [X.] als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sa-che decken sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht,
der [X.] und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften [X.] nunmehr eine mangelfreie -
im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige -
Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine voll-23
24

-
11 -
ständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach §
433 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums einer mangel-freien Sache -
nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus §
433 Abs.
1 Satz
2 [X.] durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen
hat
(BT-Drucks. aaO; Senatsurteile
vom 15.
Juli 2008 -
[X.], aaO
Rn.
18
mwN; vom 13. April 2011
-
VIII ZR 220/10, aaO Rn. 49).

Ist demnach die Nacherfüllung darauf beschränkt, die nach §
433 Abs. 1 Satz 2 [X.] vom Verkäufer geschuldete Erfüllung im zweiten Anlauf zu [X.], bewahrt sie den Käufer einer mangelhaften Sache nicht ohne [X.] vor jedweden Vermögensnachteilen. Denn nach dem kaufrechtlichen Ge-währleistungssystem der §§
434
ff. [X.] sind über das [X.], die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zwei-ten Versuch gelingt, nach der Vorstellung des [X.]n Gesetzgebers -
soweit nicht die besondere Kostenregelung des § 439 Abs. 2 [X.] eingreift -
nur nach den allgemeinen Regeln über den Schadens-
oder Aufwendungsersatz auszu-gleichen (BT-Drucks. 14/6040, S. 224
f.; Senatsurteil vom 15. Juli 2008
-
[X.], aaO Rn. 22; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2008 -
VIII ZR 304/07 und [X.], beide juris). Insofern gehören der Ausbau der mangelhaften [X.] und der Einbau der als Ersatz gelieferten Sache nach nationalem [X.]m Recht grundsätzlich nicht zu der vom [X.] geschuldeten Nacherfüllung (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 -
[X.], aaO Rn.
19
zu den Einbaukosten; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 -
[X.], aaO Rn.
19
ff.
zu den Aus-
und Einbaukosten), sondern 25

-
12 -
nur insoweit, als sich aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie etwas anderes ergibt und dies im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung des §
439 Abs. 1 Alt. 2 [X.] zu berücksichtigen ist
(Senatsbeschluss vom 14.
Januar 2009 -
[X.], aaO Rn. 22).
(2) Diese
Vorstellungen des [X.]n Gesetzgebers
über Inhalt und Umfang der Nachlieferungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 [X.] stimmen
nicht mit dem Verständnis des Gerichtshofs über den Umfang der [X.]. 3 Abs. 2 und
3
der Richtlinie
überein. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Willen des [X.]n
Gesetzgeber entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht,
wie sie der Gerichtshof für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf
andere Kaufverträge zu erstrecken.
Zwar hat der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Vorgaben der [X.] für die Nacherfüllung in § 439 [X.]
eine einheitliche Regelung für alle Kauf-verträge angestrebt. Dies beruhte jedoch auf dem dargelegten Fehlverständnis über den von der Richtlinie für den Verbrauchsgüterkauf vorgegebenen Umfang der [X.] bei der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache. Deshalb spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber die Nachlieferungspflicht gemäß § 439 Abs. 1
Alt. 2 [X.] einheitlich
für alle Kaufverträge
geregelt
hätte, wenn ihm die spätere Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof bekannt gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Um-setzung der Vorgaben der Richtlinie für die Nachlieferungspflicht auf den [X.] beschränkt hätte, wenn ihm damals bereits
bekannt gewesen wäre, dass der Gerichtshof der Nachlieferung einen über die Wiederholung der Verkäuferpflichten hinausgehenden, in den Werkvertrag hineinreichenden Inhalt zuweist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008
-
VIII
ZR 211/07, aaO Rn. 25; Se-26
27

-
13 -
natsbeschluss vom 14. Januar 2009 -
[X.], aaO). Eine [X.] Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 [X.] über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auf den großen Bereich der Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern ist daher abzulehnen.
Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich der Regelung in §
439 Abs.
4 [X.], deren richtlinienkonforme Reduktion der Senat ebenfalls nicht auf
alle Kaufverträge erstreckt, sondern unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt hat
(Senatsurteil vom 26. November 2008 -
VIII ZR 200/05, aaO). Diese Entscheidung des Senats hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung in §
474 Abs. 2 [X.], welche die richtlinienkonforme Einschränkung des §
439 Abs.
4 [X.] auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt, bestätigt.
Ball

Dr. Frellesen

[X.]

[X.]

Dr. Schneider

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
02.02.2011 -
20 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
4 U 34/11 -

28

Meta

VIII ZR 226/11

17.10.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11 (REWIS RS 2012, 2262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2262

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VIII ZR 226/11

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