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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 31/06
vom 27. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechts-anwalt für ein Verfahren vor dem [X.] beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin [X.] für Installationsarbeiten in Höhe von 1.644,66 • zu zahlen. Das Berufungs-gericht hat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und den dagegen eingelegten Einspruch mit zweitem Versäumnisurteil verwor-fen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte und beantragt, ihm für ein Revisionsverfahren gemäß § 78 b ZPO einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt beizuordnen. 1 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte hinreichend dargetan hat, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechts-anwalt nicht findet, ist die Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos. Denn eine Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des Berufungsgerichts ist nicht statthaft. Die Revision wurde weder vom Berufungsgericht noch vom [X.] auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin zugelassen, 2 - 3 - § 543 Abs. 1 ZPO. Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion durch das Berufungsgericht wäre nicht statthaft, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 • nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2002 - 4 C 512/99 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2005 - 8 S 18/03 -
Meta
27.04.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. VII ZR 31/06 (REWIS RS 2006, 3814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3814
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