Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. V ZR 302/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1167

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 302/12
vom

14. November 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr.
Lemke,
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.]

4. Zivilse-nat

vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs. 2 ZPO). Zwar geht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Reali-sierung der sog. Brunnen-Lösung der Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der rechtskräftigen Verurteilung noch rechtlich möglich sei. Zum einen lässt es unberücksichtigt, dass die [X.] dieser Maßnahme bestandskräftig abgelehnt wurde. Für die Frage, ob ein rechtliches Leistungshindernis in Form der Versagung einer erforderlichen Genehmigung vorliegt, ist das Er-gebnis des Genehmigungsverfahrens maßgebend (vgl. Senat, Ur-teil vom 7. Oktober 1977

[X.], NJW 1978, 1262,
1263; Urteil vom 10. Juli 1981

[X.], NJW 1981, 2687, 2689; [X.], Urteil vom 9.
November 1994

[X.], [X.]Z 127, 368, 320). Zum anderen verkennt es die [X.] des ergangenen

bestandskräftigen

Ablehnungsbescheides ([X.], Urteil
vom 4. Februar 2004 -
XII ZR 301/01, [X.]Z 158, 19, 22; Senat vom 19. Oktober 2007 -
V [X.], [X.] 2008, 27). Der -

3

-
Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da sich die Klägerin nach dem in §
275 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nicht auf die Unverhältnismäßigkeit anderer Beseiti-gungsmaßnahmen, wie etwa der Herstellung einer weißen [X.], berufen kann. Die Klägerin hat nämlich die Situation zu vertre-ten, deren Beseitigung sie als wirtschaftlich unzumutbar ansieht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008

V
ZR 184/07, [X.], 3122 Rn.
18 ff.; Urteil vom 23. Oktober 2009

[X.], [X.], 174 Rn. 22 ff.).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
-

4

-

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
47.600

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2012 -
12 O 876/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2012 -
4 [X.] -

Meta

V ZR 302/12

14.11.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. V ZR 302/12 (REWIS RS 2013, 1167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1167

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 302/12 (Bundesgerichtshof)

Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks: Einrede der Unverhältnismäßigkeit bei zu vertretendem Leistungshindernis


V ZR 90/13 (Bundesgerichtshof)


V ZR 60/10 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 629/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 253/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 302/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.