Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.09.2013, Az. B 10 ÜG 12/13 B

10. Senat | REWIS RS 2013, 2580

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegungsanforderungen - Klärungsbedürftigkeit - Anhaltspunkte aus höchstrichterlicher Rechtsprechung - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Bezeichnung eines Verfahrensmangels - substantiierter Tatsachenvortrag - sozialgerichtliches Verfahren


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 3600 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das [X.] [X.] ([X.]) hat mit Urteil vom 26.3.2013 in der Fassung des [X.] vom [X.] einen Anspruch des [X.] auf Zahlung einer Entschädigung iHv 3600 Euro wegen überlanger Bearbeitungsdauer seines Ablehnungsgesuchs gegen den Facharzt für Orthopädie Dr. H. in dem Verfahren [X.] vor dem Sozialgericht (SG) [X.] und in dem Beschwerdeverfahren L 6 [X.]/06 U vor dem [X.] verneint. Die [X.] sei unzulässig, weil bei Inkrafttreten des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) am 3.12.2011 betreffend das spätestens durch Beschluss des [X.] (BSG) vom [X.] abgeschlossene Ausgangsverfahren keine nach Art 35 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention ([X.]) fristgemäße Beschwerde zum [X.] ([X.]) anhängig gewesen sei oder noch habe anhängig gemacht werden können (vgl Art 23 S 1 [X.]). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) begründet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, das diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl [X.] § 160 [X.]7; [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

4

Der Kläger misst dem Umstand grundsätzliche Bedeutung bei, dass das [X.] in seiner angefochtenen Entscheidung die sich aus Art 35 Abs 1 [X.] ergebende [X.] unrichtig angewandt habe. Eine konkrete Rechtsfrage hat der Kläger allerdings insoweit nicht gestellt. Es wird nicht erkennbar, welcher rechtliche Gegenstand hier genau zu klären sein soll. Ferner hätte es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auch der Darstellung bedurft, inwiefern die angedeutete Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei ([X.] § 160 [X.] 51 und § 160a [X.]3 und 65) und sich für eine Antwort darauf nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in bereits vorliegenden Entscheidungen ergäben (BSG [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2 und § 160 [X.] 8). Insofern hätte sich der Kläger aus seiner Sicht insbesondere mit der zu Art 35 Abs 1 [X.] ergangenen Rechtsprechung des [X.] auseinandersetzen müssen (vgl hierzu die Darstellung bei [X.], [X.], 3. Aufl 2011, Art 35 Rd[X.] 7 ff, 12 ff). Das hat er ebenso unterlassen wie Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der von ihm angesprochenen Frage. Dabei hätte er insbesondere darauf eingehen müssen, inwiefern es im vorliegenden Rechtsstreit, der eine Entschädigung nach den §§ 198 ff GVG betrifft, auf die Entscheidung der von ihm angesprochenen Frage zu Art 35 [X.] ankomme.

5

Soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des [X.] rügen wollte, kann er hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl [X.] § 160a [X.] 7 S 10).

6

Schließlich reicht die Beschwerdebegründung auch nicht aus, soweit der Kläger einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 SGG rügen wollte. Für die Bezeichnung eines [X.] hätte es insbesondere einer genauen Sachverhaltsdarstellung und Umschreibung des Streitgegenstands bedurft. Macht nämlich ein Beschwerdeführer das Vorliegen eines [X.] geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl [X.] § 160a [X.]4, 24, 34 und 36). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des [X.] - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht ([X.] § 160a [X.]4 und 36), es sei denn, es würden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Ein entsprechendes Vorbringen des [X.] fehlt.

7

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.

9

Die [X.] folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 1 bis 3 GKG. Da der Kläger einen immateriellen Schaden in Höhe von 3600 Euro geltend macht, ist der Streitwert in entsprechender Höhe festzusetzen.

Meta

B 10 ÜG 12/13 B

23.09.2013

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend SG Braunschweig, 27. März 2006, Az: S 16 U 35/04, Beschluss

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, Art 35 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.09.2013, Az. B 10 ÜG 12/13 B (REWIS RS 2013, 2580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2580

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