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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:070616B2STR190.12.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 190/12
vom
7. Juni
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Vorwurf der Geldfälschung
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Vertreters der Bundeskasse am 7.
Juni 2016
beschlossen:
1.
Dem Wahlverteidiger
H.
aus F.
steht
für das Revisionsverfahren 2
StR 190/12
anstelle der ge-setzlichen Gebühren ([X.] 4131
und 4133) eine Pauschvergü-tung in Höhe von 2.625
Euro zu.
2.
Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird [X.].
Gründe:
Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der be-sonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 2
StR
190/12
einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 3.500
Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 1.162,50
Euro ([X.]
4131) und 587,50 Euro ([X.]
4133) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.625
Euro für angemessen.
Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.625
Euro fest.
Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines [X.]
wie hier
wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierig-keit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß §
42 Abs.
1 Satz
1 RVG einen 1
2
-
3
-
Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß [X.] 4131
und 4133) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des [X.] geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des [X.]. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der [X.] hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der [X.] eine Pauschgebühr von 2.625
Euro für angemessen.
Für eine Verdoppelung der [X.] ist unter den hier gegebenen Umständen
hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der [X.] Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlver-teidiger bereits im Verfahren vor dem [X.] mit den entscheidungserheb-lichen Fragen befasst war.
Fischer
Appl Eschelbach
Ott Zeng
3
Meta
07.06.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. 2 StR 190/12 (REWIS RS 2016, 10465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10465
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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