Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. 2 StR 190/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10465

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:070616B2STR190.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 190/12
vom
7. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vorwurf der Geldfälschung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Vertreters der Bundeskasse am 7.
Juni 2016
beschlossen:

1.
Dem Wahlverteidiger

H.

aus F.

steht
für das Revisionsverfahren 2
StR 190/12
anstelle der ge-setzlichen Gebühren ([X.] 4131
und 4133) eine Pauschvergü-tung in Höhe von 2.625
Euro zu.
2.
Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird [X.].

Gründe:
Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der be-sonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 2
StR
190/12
einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 3.500
Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 1.162,50
Euro ([X.]
4131) und 587,50 Euro ([X.]
4133) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.625
Euro für angemessen.
Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.625
Euro fest.
Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines [X.]

wie hier

wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierig-keit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß §
42 Abs.
1 Satz
1 RVG einen 1
2
-
3
-
Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß [X.] 4131
und 4133) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des [X.] geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des [X.]. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der [X.] hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der [X.] eine Pauschgebühr von 2.625
Euro für angemessen.
Für eine Verdoppelung der [X.] ist unter den hier gegebenen Umständen
hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der [X.] Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlver-teidiger bereits im Verfahren vor dem [X.] mit den entscheidungserheb-lichen Fragen befasst war.
Fischer

Appl Eschelbach

Ott Zeng

3

Meta

2 StR 190/12

07.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. 2 StR 190/12 (REWIS RS 2016, 10465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10465

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 190/12 (Bundesgerichtshof)

Feststellung der Pauschgebühr des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren: Ermessen des Gerichts; Vorbefassung des Wahlverteidigers im Verfahren …


1 StR 272/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 381/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 272/09 (Bundesgerichtshof)

Feststellung der Pauschgebühr des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren: Ermessen des Gerichts; Vorbefassung des Wahlverteidigers im Verfahren …


4 StR 381/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 190/12

Zitiert

2 StR 190/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.