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PDF anzeigen[X.] vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2007 beschlos-sen: Dem Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.]aus [X.], wird für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung anstelle der ge-setzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.800 Euro (i.W.: zweitausendachthundert) bewilligt. Gründe: Der Antrag des Wahlverteidigers des Angeklagten auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.] in Höhe des Doppelten der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge ist begrün-det. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat, der gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 [X.] für die Entscheidung zuständig ist, Gebühren nach Teil 4 des [X.] wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache für unzumutbar. Das Verfahren hat grundlegende Fragen der Straf-barkeit der ohne behördliche Genehmigung betriebenen gewerblichen Vermitt-lung von Sportwetten aufgeworfen. Der Antragsteller hat in besonderem Maße und Umfang zu deren Aufarbeitung und zur Vorbereitung der [X.] und deren Durchführung beigetragen. Der Senat hält deshalb über die von dem Vertreter der Bundeskasse vorgeschlagenen 2.100 Euro hinaus-gehend in diesem Fall ausnahmsweise (vgl. BGHR [X.] § 42 Pauschgebühr 1) das von dem Wahlverteidiger beantragte Doppelte der Höchstbeträge der in [X.]. 4130 und 4132 des [X.] erfassten Gebühren für das Revisionsverfahren und die Revisionshauptverhandlung für angemessen und 1 - 3 - bewilligt deshalb eine Pauschvergütung in der beantragten Höhe von insgesamt 2.800 Euro. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Ernemann
Meta
16.10.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. 4 StR 62/07 (REWIS RS 2007, 1428)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1428
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