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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 259/01Verkündet am:16. Mai 2002Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 02. Mai 2002 durch [X.], [X.], [X.] und Baunerfür Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 23. Zivilsenats desOberlandesgerichts [X.] vom 12. Juni 2001 wird [X.].Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.Von Rechts [X.]:[X.] Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der [X.] (im folgenden: Gemeinschuldnerin) restliche Vergü-tung aus einem gekündigten Vertrag über Rohbauarbeiten an dem Bauvorha-ben der Beklagten. Nach der Kündigung des Vertrages rechnete die Gemein-schuldnerin die von ihr erbrachten Leistungen ab. Der Kläger hat69.346,81 DM und Zinsen von den Beklagten [X.] 3 -[X.] [X.] hat die Klage abgewiesen, weil der [X.] den [X.] nicht entsprechend § 8 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 6VOB/B "[X.]" dargelegt habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des[X.]s als unzulssig verworfen. Mit seiner Revision erstrebt der [X.] dieAufhebung des Berufungsurteils und die Zurckverweisung der Sache an [X.].[X.]:[X.] Entscheidung ergeht nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Recht (§ 26 Nr. 7 EGZPO). Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, der als Berufungsbegreingereichte Schriftsatz vom 24. Mrz icht den Anforderungendes § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der [X.] habe das landgerichtliche Urteil nurmit dem pauschalen Hinweis angegriffen, die erweiterte Forderung sei umfas-send prfbar abgerechnet und enthalte alle erbrachten und nicht erbrachtenLeistungen. Die vorgelegte Berufungs[X.]halte nicht mehr als dieAussage, das landgerichtliche Urteil sei falsch. Eine pauschale [X.] -auf den Vortrag erster Instanz sei keine ausreichende Berufungsbegr.Eine der vom [X.] zugelassenen Ausnahmen von diesemGrundsatz liege nicht vor. Die Bezugnahme auf einen zeitlich und prozessualweit zurckliegenden Beschluß des Berufungsgerichts als [X.] einer Entscheidung des [X.] die Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe ersetze eine Begricht. Es sei keine [X.], von [X.] die erstmalige Bescftigung mit den neuen Argumenten [X.] in dessen Urteil zu verlangen, das sich auch mit dem Prozeßko-stenhilfe gewrenden Beschluß des Berufungsgerichts auseinandersetze.Die im Anschluß an die Berufungsbegrvorgetragenen [X.] rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Die erstmalige be-stimmte Bezeichnung der Anfechtungsgrch Ablauf der [X.].I[X.] lt den Angriffen der gemß § 547 ZPO statthaften Revision stand.Die Berufungsbegrs [X.]s vom 24. Mrz t nicht [X.] des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.1. Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegrie bestimmteBezeichnung der im Einzelnen anzufrenden [X.] ([X.]) sowie der neuen Beweismittel und [X.] enthalten, [X.] zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzufren hat. Die Vorschrift sollgewrleisten, daß der Rechtsstreit fr die Berufungsinstanz ausreichend vor-bereitet wird, indem sie den Berufungsfrer lt, die Beurteilung [X.] durch den [X.] zrprfen und darauf hinzuweisen, in [X.] -chen Punkten und mit welchen [X.] angefochtene Urteil fr unrichtiggehalten wird. Die [X.] demnach zum einen erkennen lassen, inwelchen Punkten tatschlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteilnach Ansicht des Berufungsklrs unrichtig ist, und zum anderen im [X.] angeben, aus welchen Grr die tatschliche und rechtliche Wrdi-gung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten fr unrichtiglt. Es reicht nicht aus, die tatschliche oder rechtliche Wrdigung durch den[X.] mit formelhaften Wendungen zu rr auf das Vorbringen er-ster Instanz zu verweisen (st. Rspr.: [X.], Urteil vom 13. November 2001- VI ZR 414/00, NJW 2002, 682; Urteil vom 24. Januar 2000 - [X.]/98,NJW 2000, 1576; Urteil vom 16. Dezember 1999 - [X.], BauR 2000,769, 770 = NZBau 2000, 204; Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, [X.], 3269, 3270; Urteil vom 06. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 3126 ).2. Daran gemessen ist die Berufungsbegrs [X.]s vom24. Mrz 2000 nicht ausreichend. Das [X.] hat im Einzelnen [X.],warum seiner Ansicht nach die vom [X.] vorgelegte Abrechnung den [X.] nicht rechtfertigt. Dagegen wendet die Berufungsbegrdes [X.]s lediglich ein, daû die erweiterte Forderung umfassend [X.] sei und entgegen der Auffassung des [X.]s alle erbrachtenund nicht erbrachten Leistungen enthalte. Dem ist eine auf die Entscheidungs-grs [X.]s zugeschnittene Begricht zu entnehmen. [X.], die sich in der Behauptung erschöpft, der [X.] habeRecht und das Urteil des [X.]s sei unrichtig, ergibt sich weder, welchekonkrete tatschliche Wrdigung der [X.] anders als das [X.] vor-nehmen noch welche rechtlichen Gesichtspunkte er im Berufungsverfahrenabweichend vom [X.] zugrundegelegt sehen [X.] -3. Die Bezugnahme auf die [X.], die das Berufungsgericht aufdie Beschwerde des [X.]s zur Bewilligung der [X.] das er-stinstanzliche Verfahren erlassen hat, macht eine den Anforderungen des§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Berufungsbegrs [X.]s nichtentbehrlich. Durch Bezugnahme kann eine ordnungsgemûe BegrrBerufung nur in begrenzten Ausnahmefllen erfolgen, wenn dadurch der [X.] § 519 Abs. 3 ZPO, den Rechtsstreit fr die Berufungsinstanz ausreichendvorzubereiten, gewahrt ist und die Auseinandersetzung mit dem Urteil [X.] auf andere Weise als durch Einreichung einer den Vorgaben des§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegrrfolgt. Das istetwa bei der Bezugnahme auf ein zur Durchfrung der Berufung eingereichtesProzeûkostenhilfegesuch des zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten([X.], [X.] vom 16. August 2000 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 789 )oder auf einen die beantragte [X.] die Berufung [X.] [X.]en [X.] des Berufungsgerichts ([X.], Urteil vom29. September 1993 - [X.], NJW 1993, 3333, 3334) der Fall.An der notwendigen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen [X.] es. Die [X.] des Berufungsgerichts, auf die der [X.] sich in derBerufungsbegrzieht, sind auf dessen Beschwerden gegen die Ver-sagung der [X.] die erste Instanz durch das [X.] be-reits vor dem erstinstanzlichen Urteil ergangen. Mit diesem konnten sie sichnoch nicht [X.] Die Abweisung der Klage durch das [X.] wegen fehlenderPrfbarkeit ist als eine Abweisung als derzeit un[X.] anzusehen.- 7 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann Thode [X.]Kuffer Bauner
Meta
02.05.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. VII ZR 259/01 (REWIS RS 2002, 3383)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3383
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