Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2002, Az. II ZR 214/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4722

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/01Verkündet am:4. Februar 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 519 Abs. 3 Nr. 2 Fassung: 3. Dezember 1976Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel der [X.] sein.[X.], [X.]eil vom 4. Februar 2002 - II [X.]/01 -Brandenburgisches [X.] [X.] [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2001 wird unter Aufhe-bung des Versäumnisurteils desselben Gerichts vom 12. [X.] mit der Maßgabe auf Kosten des [X.] zurückgewiesen,daß seine Berufung gegen das [X.]eil der 3. Zivilkammer [X.] vom 6. Oktober 1999 als unzulässig [X.] wird.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Parteien lebten vom 8. Oktober 1992 bis zum 14. Mai 1998 in [X.] Lebensgemeinschaft in einem der [X.] gehörenden [X.] S.. Als sie im Jahre 1996 die Sanierung dieses Hauses durchführen- 3 -wollten, schlossen sie am 24. Mai 1996 eine Vereinbarung, in welcher sie denFall der Auflsung der Lebensgemeinschaft r regelten.Der [X.] hat nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemein-schaft u.a. eine Forderr insgesamt 30.358,50 DM geltend gemacht.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit [X.] hat das [X.] die Berufung des [X.]s zurck-gewiesen. Auf seinen Einspruch hin hat es das Versmnisurteil mit der [X.], die Berufung sei unzulssig, weil sie nicht entspre-chend § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begrt worden sei. Mit seiner Revision be-gehrt der [X.] von der [X.], an ihn 13.740,00 DM zu zahlen.[X.]:[X.] Die Revision des [X.]s ist zulssig. § 547 a.F. ZPO findet Anwen-dung.I[X.] Die Revision des [X.]s bleibt mit der [X.] ohne Erfolg, [X.] Berufung als unzulssig verworfen wird.1. Das [X.] hat die Berufung des [X.]s gegen das [X.] abweisende [X.]eil des [X.]s als unzulssig behandelt, weil der[X.] mit seiner Begrs Rechtsmittels die Richtigkeit der erstin-stanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellt, sondern im Wege der [X.] einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch in den [X.] hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohneErfolg.- 4 -2. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.[X.] die [X.] Bezeichnung der im einzelnen [X.] ([X.]) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweis-einreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzufrenhat. Die Vorschrift soll gewrleisten, daû der Rechtsstreit fr die Berufungsin-stanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsfrer lt, dieBeurteilung des Streitfalls durch den [X.] zrprfen und darauf [X.], in welchen Punkten und mit welchen [X.] fr unrichtig gehalten wird. Dadurch soll [X.] formelhaften Berufungsbe-grtgegengewirkt und eine Beschrkung des Rechtsstoffs im [X.]sverfahren erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und si-cher erfahren, wie der Berufungsfrer den Streitfall beurteilt wissen will, [X.] sich auf die Angriffe erscfend vorbereiten k. Demnach muû dieBerufungsbegrjeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im [X.] erkennen lassen, in welchen Punkten tatschlicher oder rechtlicher Artsowie aus welchen [X.] das angefochtene [X.]eil frunrichtilt. Es reicht nicht aus, die tatschliche oder rechtliche Wrdigungdurch den [X.] mit formelhaften Wendungen zu rr lediglich aufdas Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des [X.]; [X.], [X.]. v.6. Mai 1999 - [X.], [X.]R ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2- [X.] 7 m.w.[X.] folgt, daû ein Rechtsmittel nur dann zulssig ist, wenn [X.] mit ihm die Beseitigung einer in dem angefochtenen [X.]eilliegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulssig, wenn es den inder Vorinstanz erhobenen [X.] nicht wenigstens teilweise weiter-- 5 -verfolgt, also - im Falle der vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtig-keit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der [X.]ungeinen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidungstellt. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel [X.] sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel ein zulssigesRechtsmittel voraus ([X.], [X.]. v. 25. Februar 1999 - [X.], NJW 1999,1407, 1408 m.w.[X.]).3. Die Berufung des [X.]s erweist sich danach als unzulssig.a) Der [X.] hat in erster Instanz sein Zahlungsbegehren darauf ge-sttzt, die Parteitten gemeinsam fr 19.000,00 DM eine Einbaukche ge-kauft, wozu er den Erls aus dem Verkauf seines Kraftfahrzeuges in [X.] beigesteuert habe. Dementsprechend hat er den halben [X.] der Vereinbarung vom 24. Mrz 1996 verlangt; es handele sich umeinen Teil des Hausrats. Die Beklagte hat den Vortrag des [X.]s bestritten.Der Betrag von 9.500,00 DM sei fr diverse Instandhaltungsarbeiten verwandtworden. Diese Darstellung hat der [X.] in seiner Berufungsbegrrnommen.Der [X.] hat des weiteren seinen Anspruch, an ihn 4.240,00 DM zuzahlen, in erster Instanz daraus hergeleitet, dieser Betrag sei als Einzahlungauf den Bausparvertrag der [X.] verwendet worden. Die Beklagte hatdiesen Vortrag wiederum bestritten. Nach ihrer Darstellung wurde der [X.] Sanierung der Fenster aufgewendet. Diesen Vortrag hat der [X.] in [X.] 6 -b) Die in der [X.] Entscheidung gestellten Anspr-che bilr den [X.] einen anderen Streitgegen-stand.aa) Nach der prozeûrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im [X.], die auch der [X.] vertritt, wird mit der Klage nicht einbestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Ge-genstand des Rechtsstreits der als [X.] oder Rechtsfolgen-behauptung aufgefaûte eigenstige prozessuale Anspruch ([X.]Z 117, 1, 5m.w.[X.]). Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom[X.] in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens-sachverhalt ([X.]), aus dem der [X.] die begehrte Rechtsfolgeherleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrr die Tatsachen, welche [X.] einer Rechtsgrundlage ausfllen, hinaus. Zu ihm sindalle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natrlichen, vom Standpunkt der [X.] ausgehenden, den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden [X.] zu dem zur Entscheidung gestellten [X.], den der [X.] zur Sttzung seines [X.]s dem [X.] unterbreiten hat ([X.], [X.]. v. 25. Februar 1999 - [X.], [X.]) In diesem Sinne handelt es sich sowohl bei dem Vortrag, die Partei-tten den Betrag von 9.500,00 DM zum Kauf einer Einbaukche genutzt,als auch bei dem Vortrag, der Betrag von 4.240,00 DM sei in den [X.] geflossen, um einen anderen Lebenssachverhalt als die in der Berufungs-begrftauchende Darstellung, die [X.] 9.500,00 DM und4.240,00 DM seien fr diverse Instandsetzungsarbeiten und die [X.] -rung aufgebracht worden. Deshalb liegt eine echte [X.]ung vor. Da die- 8 -Richtigkeit des erstinstanzlichen [X.]eils im rigen nicht in Frage gestellt wird,hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel des [X.]s zu Recht als unzulssiggewertet.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 214/01

04.02.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2002, Az. II ZR 214/01 (REWIS RS 2002, 4722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4722

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