Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. I ZR 132/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4994

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 132/06 vom 1. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 1. März 2007 durch [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt Grundsätze für eine schematische Abwägung der Mitverschuldensanteile in [X.] auf, in denen ein Versender den Frachtführer bei der [X.] nicht auf die Gefahr eines ungewöhn-lich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Grundsätze geeignet sind, den Umfang des zu leistenden Ersatzes angemessen zu bestimmen, kommt es vorliegend nicht an. In den streitgegen-ständlichen Fällen, in denen es nur um Schadenssummen ging, die 5.000 • nicht sehr erheblich überstiegen, hält sich die Ent-scheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis noch im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 28.985,91 • v. Ungern-Sternberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 177/01 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2006 - [X.] -

Meta

I ZR 132/06

01.03.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. I ZR 132/06 (REWIS RS 2007, 4994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4994

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