Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. IX ZA 17/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3476

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[X.][X.] vom 18. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. Mai 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 20. Januar 2009 einen [X.], wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 4 [X.], § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur [X.] seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. 1 Gegen denjenigen Beschluss, den die Schuldnerin angreifen möchte, ist ein Rechtsmittel jedoch nicht eröffnet. Gemäß § 4 [X.], § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist ein Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden worden ist, unanfechtbar. 2 Überdies stehen die Beschlüsse des [X.] vom 13. November 2008 und vom 20. Januar 2009 im Einklang mit der Rechtslage: Gegen die [X.] ist die sofortige Beschwerde als einzi-3 - 3 - ges in Betracht kommendes Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1, § 98 Abs. 2 [X.] nicht eröffnet. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2008 - 502 IN 88/07 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2009 - 25 T 713/08 -

Meta

IX ZA 17/09

18.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. IX ZA 17/09 (REWIS RS 2009, 3476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3476

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