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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270917B2ARS456.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 456/17
2 AR 270/17
vom
27. September
2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
Az.: 75 [X.]/17 [X.] [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und aufgrund der Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Verurteilten
am 27. September
2017
beschlossen:
Die nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des [X.] zur Bewährung wird gemäß §
14 StPO dem
[X.] Oldenburg
Strafvollstreckungskammer bei dem
Amtsgericht Vechta
übertragen.
Gründe:
Das [X.] Oldenburg
Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. September 2017 zutref-fend ausgeführt hat, war diese Strafvollstreckungskammer bereits im Zeitpunkt der Einholung der Stellungnahme der [X.] durch die Staatsanwaltschaft [X.] am 14. Juni 2017 mit der Entscheidung über die 1
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Reststrafenaussetzung konkret befasst, weil der von Amts wegen zu [X.] maßgebliche Zwei-Drittel-Termin nach § 57 Abs. 1 StGB herannahte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Verurteilte (noch) in der [X.].
Appl
Krehl Zeng
Grube [X.]
Meta
27.09.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 2 ARs 456/17 (REWIS RS 2017, 4699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4699
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