Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 2 ARs 456/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4699

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:270917B2ARS456.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 456/17
2 AR 270/17

vom
27. September
2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen

Az.: 75 [X.]/17 [X.] [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und aufgrund der Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Verurteilten
am 27. September
2017
beschlossen:

Die nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des [X.] zur Bewährung wird gemäß §
14 StPO dem

[X.] Oldenburg

Strafvollstreckungskammer bei dem
Amtsgericht Vechta

übertragen.

Gründe:

Das [X.] Oldenburg

Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. September 2017 zutref-fend ausgeführt hat, war diese Strafvollstreckungskammer bereits im Zeitpunkt der Einholung der Stellungnahme der [X.] durch die Staatsanwaltschaft [X.] am 14. Juni 2017 mit der Entscheidung über die 1
-
3
-
Reststrafenaussetzung konkret befasst, weil der von Amts wegen zu [X.] maßgebliche Zwei-Drittel-Termin nach § 57 Abs. 1 StGB herannahte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Verurteilte (noch) in der [X.].
Appl

Krehl Zeng

Grube [X.]

Meta

2 ARs 456/17

27.09.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 2 ARs 456/17 (REWIS RS 2017, 4699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4699

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 69/00 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 565/09 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 2/07 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 267/13 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 267/13 (Bundesgerichtshof)

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verdacht auf neue Straftat und Untersuchungshaft in …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.