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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF
B[X.]SCHLUSS
IX ZB 312/11
vom
10. Januar 2013
in dem [X.]ntschädigungsrechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.],
[X.] Pape
und die Richterin Möhring
am
10. Januar 2013
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde
des [X.]
gegen
den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2011
wird
zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-
und auslagenfrei.
Gründe:
I.
Der
Kläger war mit
der am 8. Mai 1927 geborenen und am 6. Juni 2010 verstorbenen A.
B.
verheiratet.
A.
B.
war Verfolgte im Sinne von §§ 1, 3 [X.]. Zu Lebzeiten bezog sie wegen Schadens an Körper oder Gesundheit
eine Rente gemäß § 31 Abs. 2 [X.]. Der Kläger beantragt eine Hinterbliebenenrente nach § 41 [X.]. [X.]r behauptet, seine [X.]hefrau sei ver-folgungsbedingt vorzeitig verstorben. Die [X.]ntschädigungsbehörde hat den [X.] abgelehnt. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid ist erfolglos ge-blieben. Die Berufung des [X.] ist mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Kläger 1
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die Zulassung der Revision und die Zuerkennung
einer Hinterbliebenenrente erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 Abs. 1, § 209 Abs. 1
[X.], §
522 Abs. 3 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch oh-ne [X.]rfolg. [X.]in Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs.
2 [X.] liegt nicht vor.
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der angefochtene Beschluss weicht
auch
nicht tragend von einer [X.]ntschei-dung des [X.] ab, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine [X.]ntscheidung des [X.].
Ob bei einem Verfolgten Risikofaktoren für eine Herz-
oder Kreislauferkrankung als Anlage-
oder Drittschaden so weit überwiegen, dass auf die [X.]ntstehung und [X.]ntwicklung dieses Leidens Verfolgungsnachwir-kungen keinen wahrscheinlichen [X.]influss mehr gehabt haben, ist eine Frage des [X.]inzelfalls.
Verfahrensgrundrechte des [X.] wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht nach [X.] der im Rahmen der früheren [X.]ntschädigungs-
und Wiedergutmachungs-verfahren eingeholten Gutachten sowie der ärztlichen Stellungnahme der Prüf-ärztin der [X.]ntschädigungsbehörde vom 19. August 2010 von weiteren Beweis-erhebungen abgesehen hat.
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III.
Die [X.]ntscheidung über
Kosten und Auslagen beruht auf
§ 225 [X.].
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 27.04.2011 -
10 O 80/10 -
OLG [X.], [X.]ntscheidung vom 29.11.2011 -
2 U 52/11 ([X.]) -
3
Meta
10.01.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. IX ZB 312/11 (REWIS RS 2013, 9148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 9148
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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