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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF
B[X.]SCHLUSS
IX ZB 305/11
vom
13. Dezember 2012
in dem [X.]ntschädigungsrechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape
am
13. Dezember 2012
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist die Witwe des Verfolgten A.
G.
, der am 16.
Januar 1993 im Alter von 84 Jahren an einem akuten Herzinfarkt verstarb. In einem Vorprozess verlangte sie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente, weil der Tod ihres [X.]hemanns verfolgungsbedingt vorzeitig eingetreten sei.
Die Klage blieb in zwei Instanzen ohne [X.]rfolg. Die sofortige Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision wurde durch
[X.]sbeschluss vom 23. April 2009 (IX
ZB 25/08, [X.])
zurückgewiesen.
Die Klägerin stellte daraufhin einen [X.] mit der Begründung, die Ablehnung sei fehlerhaft gewesen. Auch dieser 1
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Antrag wurde abgelehnt; Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne [X.]rfolg.
Nunmehr beantragt die Klägerin im Wege der sofortigen Beschwerde die Zulas-sung der Revision, mit der sie den Antrag auf Zahlung einer Hinterbliebenen-rente
weiter verfolgen möchte.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 [X.] statthaft und auch
im Üb-rigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne [X.]rfolg. [X.]in gesetzlicher Grund für die Zu-lassung der Revision (§ 219 Abs. 2 [X.]) besteht nicht.
1. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Unter welchen Voraussetzungen das Gericht eine neue Begutachtung an-zuordnen hat, ist in § 412 ZPO näher geregelt und in der Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt. An diesen Grundsätzen hält der [X.] auch für die Sachaufklärung entschädigungsrechtlicher Hinterbliebenenansprü-che fest ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2009 -
IX ZB 40/08, Rn. 3; vom 18. No-vember 2010 -
IX ZB 178/09, Rn.
3; vgl. auch Urteil vom 17. Februar 1970
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III ZR 139/67, [X.]Z 53, 245, 258 ff). Welche Sachverständige mit welchem Fachgebiet hinzuzuziehen sind, ist eine Frage des jeweiligen [X.]inzelfalls.
2. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Berufungsurteil Angaben zum Lebenslauf des Sachverständigen Prof.
Dr. Dr. T.
enthalte, die nicht zum Gegenstand der mündlichen [X.] gemacht worden seien, trägt sie nicht vor, wie sich dieser (unterstell-te) Verfahrensfehler auf die Urteilsfindung ausgewirkt haben könnte.
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3. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Zweitverfahrens rechts-fehlerfrei damit
bestätigt, dass neu ergänzende Würdigung des im [X.]rstverfah-ren erhobenen Beweis die Mitursächlichkeit des Verfolgungsschadens als für den Zeitpunkt, an dem der [X.]hemann der Klägerin verstorben ist, nicht als wahr-scheinlich anzusehen sei.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 29.06.2010 -
27 O([X.]) 2/10 -
O[X.], [X.]ntscheidung vom 14.07.2011 -
13 U([X.]) 92/10 -
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Meta
13.12.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZB 305/11 (REWIS RS 2012, 345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 345
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.