[X.] StR 131/00vom26. Mai 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen fahrlässiger Tötung u. [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 26. Mai 2000 gemäß §§ 154 aAbs. 2 , 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 24. November 19991.im [X.]uldspruch unter Beschränkung der [X.] auf diese Gesetzesverletzungen dahin geändert,daß der Angeklagte [X.] des unerlaubten Erwerbs [X.], des Diebstahls, des Diebstahls [X.] in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, derfahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Ge-fährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperver-letzung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des [X.] Entfernens vom Unfallort und des Fahrens ohneFahrerlaubnis schuldig ist;2.mit den Feststellungen aufgehoben,a)soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, in den [X.] über die das Tatgeschehen vom 5. [X.] betreffenden Einzelstrafen und über die [X.],b)soweit es den Angeklagten [X.]. betrifft, in den Aus-sprüchen über die den Diebstahl am 5. Dezember- 3 -1998 betreffende Einzelstrafe und über die Gesamts-trafe.II.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]. [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] "wegen unerlaubten Erwerbsvon Betäubungsmitteln, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall, wegenDiebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung,fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung des [X.] Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom [X.] wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonacht Jahren verurteilt und "für immer" angeordnet, daß dem Angeklagten keineFahrerlaubnis erteilt werden darf. Den Angeklagten [X.]. hat es "wegen [X.] Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Diebstahls in zwei beson-ders schweren Fällen" unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer frü-heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und [X.] [X.] 4 -I.Revision des Angeklagten [X.] Angeklagte [X.] rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichenRechts. Er erstrebt eine Änderung des das Tatgeschehen vom 5. [X.] betreffenden [X.]uldspruchs "wegen Diebstahls im besonders schwerenFall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, fahr-lässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren ohne [X.] die Aufhebung der wegen der vorgenannten Tat, unerlaubten Entfernensvom Unfallort und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelfrei-heitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Das wirksam beschränkte [X.] hat Erfolg.1. Die Revision beanstandet zu Recht die Annahme von Tateinheit zwi-schen dem Diebstahl und den vom Angeklagten [X.] bei der [X.] mit dem entwendeten Fahrzeug verwirklichten [X.]) Nach den Feststellungen drangen die Angeklagten, die sich ein Fahr-zeug für die Fahrt zu ihrem etwa sechs Kilometer entfernten [X.] es später "irgendwo" stehenlassen wollten, durch die mit Fußtritten zer-störte Eingangstür in das Werkstattgebäude eines Autohauses ein. Dort fandder Angeklagte [X.] in einer [X.]reibtischschublade "eine [X.] Kriegswaffeder Marke [X.], Modell 1930, Kaliber 762 mm nebst Magazinund Patronen sowie eine Luftpistole. Er nahm die Waffen an sich und übergabdem Angeklagten [X.]. die [X.] Der Angeklagte [X.] stieg dann in [X.] abgestellten PKW [X.] ein, in dem der [X.] 5 -steckte. Der Angeklagte [X.]. öffnete das Garagentor und stieg ebenfalls inden PKW ein. Der Angeklagte [X.] fuhr mit hoher Geschwindigkeit aus [X.] heraus und auf der [X.] in Richtung [X.]. [X.] stellte sich das Fahrzeug kurz vor der Autobahnauffahrt quer [X.]. Obwohl er erkannt hatte, daß die Straße aufgrund überfrierenderNässe spiegelglatt war, setzte der Angeklagte [X.] die Fahrt fort. Er fuhr mit einerGeschwindigkeit von etwa 120 km/h an einen vor ihm fahrenden, mit neun Per-sonen besetzten Taxibus heran, den er überholen wollte. Als er erkannte, daßwegen Gegenverkehrs ein Überholen nicht möglich war, war er so nahe an [X.] herangefahren, fldaß durch ein Bremsen ein Auffahren nicht mehr ver-hindert werden konnte.fl Es kam zu einem Unfall, bei dem zwei der [X.] getötet und die übrigen Fahrgäste - zum Teil lebensgefährlich -verletzt wurden.b) Der Angeklagte [X.] hat sich danach, was das [X.] übersehenhat, des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) und nicht lediglicheines [X.] im besonders schweren Fallfl schuldig gemacht, da er [X.] entwendete [X.]ußwaffe nebst Munition bei der Wegnahme des Autosgriffbereit bei sich hatte (vgl. [X.], 547; [X.]R BtMG § 30 a Abs. 2Mitsichführen 2 m.w.N.). Dieser Diebstahl war aber bereits beendet, als [X.] den Verkehrsunfall verursachte.Ein Diebstahl ist dann abgeschlossen und damit beendet, wenn der [X.] den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und [X.] hat ([X.]St 4, 132, 133; 20, 194, 196). Wann eine ausreichende Siche-rung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl.[X.]St 28, 224, 229; [X.]R StGB § 252 frische Tat 2, 3). Das wird zwar in der- 6 -Regel nicht der Fall sein, solange der Täter seine Absicht, sich alsbald mit [X.] zu entfernen, noch nicht verwirklicht hat, sondern sich z.B. auf dem Tat-grundstück, also im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen, [X.] ([X.]R StGB § 252 frische Tat 2), oder solange der Täter aus [X.] einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch [X.] (vgl. [X.]R StGB § 252 frische Tat 3). Hier war aber in dem Zeit-punkt, als es zu dem Unfall kam, die neue Sachherrschaft bereits gefestigt, dasich die Angeklagten mit dem entwendeten Fahrzeug vom Tatort weg in [X.] begeben hatten. Auch wenn sie "nur wenige Kilometer" ([X.]) mitdem [X.] gefahren waren, als es zu dem Unfall kam, waren alle direktenEingriffsmöglichkeiten eines bereiten Eigentümers zu diesem Zeitpunkt been-det. Die Angeklagten waren aus dem unmittelbaren Herrschaftsbereich [X.] entkommen. Damit war die Beute gesichert (vgl. [X.]R aaO). [X.] Angeklagten bei dem Eindringen in das Werkstattgebäude beobachtet [X.] waren und sie davon ausgingen, daß die Polizei benachrichtigt [X.], rechtfertigt entgegen der Auffassung des [X.]s und des [X.] schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die Angeklagtengleichwohl ungehindert das Werkstattgelände verlassen und - ohne verfolgt zuwerden - die Bundesstraße in Richtung [X.] befahren konnten (vgl. [X.] § 242 Abs. 1 Wegnahme 7).Die durch das Auffahren auf den Taxibus tateinheitlich verwirklichtenStraftatbestände der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung, fahr-lässigen Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnisstehen daher in Tatmehrheit zu dem - ebenfalls in Tateinheit mit Fahren ohneFahrerlaubnis begangenen - Diebstahl mit Waffen.- 7 -Das jeweils tateinheitlich begangene Vergehen des Fahrens ohne [X.] vermag als minder schweres Delikt das Verbrechen des [X.] Waffen und die nach Beendigung des Diebstahls begangenen Straftatennicht zu [X.]. Dies gilt auch für das in der Mitnahme der - nach denbisherigen Feststellungen waffenrechtlich nicht sicher einzuordnenden -Kriegswaffe bei der Fahrt liegende "Führen" dieser [X.]ußwaffe. Das Führender [X.]ußwaffe ist nicht dieselbe Handlung (§ 52 StGB) wie das den späterenUnfall verursachende Führen des Kraftfahrzeuges (vgl. [X.], 177, [X.], Urt. vom 23. Februar 1999 - 1 [X.]/98).Der Senat nimmt daher die sich aus alledem ergebende Änderung des[X.]uldspruchs selbst vor. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Ange-klagte, auch soweit es die Annahme eines Diebstahls mit Waffen betrifft, [X.] als geschehen hätte verteidigen können.Soweit hinsichtlich der Ausübung der tatsächlichen Gewalt und des [X.], wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] ge-mäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die übrigen [X.]) Die gegen den Angeklagten [X.] wegen des Tatgeschehens am 5. [X.] verhängten drei [X.] und die Gesamtstrafe ha-ben keinen Bestand. Die den Strafrahmen des § 243 StGB entnommene Ein-zelfreiheitsstrafe von sechs Jahren ist schon wegen der [X.]uldspruchänderungaufzuheben, da insoweit zwei [X.] festzusetzen sind. Die [X.] wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (zwei Jah-- 8 -re) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (ein Jahr) können nicht bestehen-bleiben, weil das [X.] hinsichtlich der vom Angeklagten am [X.] 1998 begangenen Taten die Voraussetzungen des § 21 StGB nichtrechtsfehlerfrei verneint hat:Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten vor der Entwendungdes PKW - etwa in gleichen Mengen - alkoholische Getränke, die am Vortageerworbenen 2 g Kokain sowie eine "Straße" Kokain zu sich genommen, zu dersie in einer Diskothek eingeladen worden waren. Das sachverständig beratene[X.] hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit [X.] [X.] infolge des Alkohol- und Kokainkonsums auch für den Fallausgeschlossen, daß zu seinen Gunsten von einer Blutalkoholkonzentrationvon 2,6 › zu den [X.] auszugehen wäre. Dabei hat es - was bei [X.] rechnerisch ermittelten Blutalkoholwert an sich nicht zu beanstanden ist(vgl. [X.]R StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36) - der [X.] nur geringe Beweisbedeutung beigemessen und entscheidend auf diepsychodiagnostischen Kriterien (zu deren Bedeutung für die alkoholische Into-xikation vgl. [X.]St 43, 66, 68 f.) abgestellt, nämlich das [X.] Angeklagten bei der Begehung der Straftaten und sein "detailgenaues Er-innerungsvermögen" ([X.] bis 33).Zwar hat das [X.] nicht verkannt, daß in die für die Beurteilungder [X.]uldfähigkeit des Angeklagten vorzunehmende Gesamtbetrachtung ne-ben dessen Leistungsverhalten und seiner nicht ausschließbaren Blutalkohol-konzentration auch eine mögliche Kombinationswirkung des Alkohols und [X.] einzubeziehen ist (vgl. [X.], [X.]. vom 14. Juni 1991 - 2 StR179/91 - und vom 15. März 2000 - 1 StR 35/00; [X.] BtMG 4. Aufl. § 29- 9 -Rdn. 824 m.w.N.). Es hat aber eine solche Kombinationswirkung in Überein-stimmung mit dem hierzu gehörten Sachverständigen verneint. Dieser habe"überzeugend ausgeführt, daß die Wirkungen des Kokains und des [X.] quasi aufheben, weil Kokain eine euphorische Wirkung, Alkohol jedocheine stark beruhigende Wirkung zeige" ([X.]). Damit ist jedoch die Annahmedes [X.]s, eine alkohol- und kokainbedingte erhebliche Verminderungder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei auszuschließen, nicht [X.] belegt.Für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit ist nicht entscheidend, obund in welchem Umfang die motorischen Fähigkeiten des Angeklagten beein-trächtigt waren und ob sich insoweit die Wirkungen des Alkohols und des [X.]s "quasi" aufgehoben haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob das [X.] des Angeklagten [X.] erheblich vermindert war. Kokain [X.] berauschendes Mittel (vgl. Fischer in [X.]/[X.] 49. Aufl. § 64Rdn. 3 a; Anlage zu § 24 a StVG), dessen Genuß - ebenso wie der von [X.] - zu einem Rauschzustand und einer dadurch bedingten Enthemmung füh-ren kann (vgl. [X.] in [X.]önke/ [X.] StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. [X.] aaO; [X.]. § 20 Rdn. 51). Demgemäß geht die Recht-sprechung davon aus, daß bei dem kombiniertem Genuß von Alkohol und [X.] der Kokaingenuß das [X.] zusätzlich mindern kann (vgl.[X.] aaO; [X.] NStZ-RR 1996, 289, 290 a. [X.]). Deshalb hätte konkret [X.] werden müssen, in welchem Umfang der Kokaingenuß der [X.] des Angeklagten beeinflußt haben kann (vgl. [X.], [X.]. vom15. März 2000 - 1 StR 35/00).- 10 -Naturwissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die der Annahme einersolchen Kombinationswirkung der enthemmenden Wirkung von Alkohol undKokain entgegenstehen, liegen nicht vor. Vielmehr können nach den bisherigenwissenschaftlichen Erkenntnissen die Wechselwirkungen bei einer [X.] infolge Alkohol- und Kokaingenusses unterschiedlich ausfallen. [X.] Genuß dieser berauschenden Mittel kann nämlich dazu führen,daß die alkoholbedingte Dämpfung des [X.] vermindert wird, [X.] zugleich eine alkoholbedingte Enthemmung verstärkt wird (vgl. [X.] inVenzlaff/[X.], Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. S. 167 f.). Die vom[X.] ohne nähere Erörterung übernommenen Ausführungen des Sach-verständigen "zur Wechselwirkung Kokain und Alkohol" reichen daher [X.] der vollen [X.]uldfähigkeit des Angeklagten [X.] nicht aus.Zur Ermittlung der maximalen Blutalkoholkonzentration in Fällen, in de-nen keine Blutprobe vorliegt, verweist der Senat auf [X.] NStZ 2000, 24.II.Revision des Angeklagten [X.].:Der Angeklagte [X.]. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellenund sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2StPO soweit es sich gegen den [X.]uldspruch und gegen die den unerlaubtenErwerb von Betäubungsmitteln und den am 4. Dezember 1998 begangenenDiebstahl betreffenden [X.] richtet. Dagegen haben die denDiebstahl des PKW betreffende Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie [X.] keinen Bestand.- 11 -Das [X.] hat auch bei dem Angeklagten [X.]. hinsichtlich des am5. Dezember 1998 begangenen Diebstahls die Voraussetzungen des § 21StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Aus den gleichen Gründen wie beidem Angeklagten [X.] ist nicht ausreichend belegt, daß die Kombinationswirkungdes genossenen Alkohols und Kokains nicht zu einer erheblichen Verminde-rung der Steuerungsfähigkeit geführt hat.MaatzKuckeinAthingErnemann