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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616B2STR120.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
14. Juni
2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Juni
2016 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die unter anderem zu Lasten des [X.] angestellte Erwägung der [X.], dieser habe mit direktem Tötungsvorsatz
nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hiermit Tötungsabsicht im Sinne des dolus directus 1.
Grades gemeint
ge-handelt, im Hinblick auf §
46 Abs.
3 StGB durchgreifenden rechtlichen Beden-ken begegnet (vgl. einerseits Senat, Beschluss vom 28.
Juni 2012
2
StR 61/12, [X.], 689; andererseits [X.], Beschluss vom 11.
März 2015
1
StR 3/15, [X.], 171). Da das Landgericht der tateinheitlichen Verwirklichung zweier Mordmerkmale bei der Bemessung der Strafe [X.] beigemessen und die über die regelmäßig zu erwartenden Tatfol-gen hinausgehenden besonderen physischen und psychischen Beeinträchti-gungen der Nebenklägerin erschwerend berücksichtigt hat, kann der Senat si--
3
-
cher ausschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch insoweit auf einem etwai-gen Wertungsfehler beruht.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Bartel
Meta
14.06.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. 2 StR 120/15 (REWIS RS 2016, 10008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10008
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